Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/gesellschaft/migration/schulrechtsflyer.php 08.02.2024 15:39:19 Uhr 23.11.2024 11:06:39 Uhr |
Alle Kinder dürfen zur Schule gehen
Den Begriff Schulpflicht kennt jeder, aber wie steht es mit dem Schulrecht in Deutschland?
Alle Kinder haben ein Recht auf Bildung. Dieses Recht auf Bildung ist in Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention verankert.
Daher haben alle Kinder das Recht in eine Schule zu gehen. Das betrifft auch Kinder, die nicht in Deutschland geboren sind, keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben oder keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besitzen. Für sie gestaltet sich der Zugang zu Bildung oft schwieriger und kann beispielsweise durch eine fehlende Meldebescheinigung, unzureichendes Wissen bei Schulen und Schulbehörden sowie durch die Angst vor einer Aufdeckung des unerlaubten Aufenthaltes durch die Ausländerbehörde erschwert sein.
Weitere Information zu „Alle Kinder dürfen zur Schule gehen“ - Deutsch
Further Information about „All children are entitled to go to school“ - English
Weitere Sprachen finden Sie in den untenstehenden Broschüren.
Hintergrund
Auf Initiative der Integrations- und Ausländerbeauftragten wurde 2018 eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die sich neben dem Schulrecht für Kinder in sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen auch dieses Themas annahm. Ziel war es, über die Aufklärung zum Thema Schulrecht papierlosen und bettelnden Kindern einen Weg in die Schule zu ermöglichen. Dabei entstand in Kooperation der Integrations- und Ausländerbeauftragten mit dem Sächsischen Flüchtlingsrat e.V. die Informationsbroschüre „Alle Kinder dürfen zur Schule gehen“. Die Broschüre hält die notwendigen Informationen in vielen verschiedenen Sprachen bereit, wenn Eltern ohne regulären Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland ihr Kind bzw. ihre Kinder für die Schule anmelden möchten. Zu beachten ist, dass der Paragraf 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes explizit Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen aus der Meldepflicht von papierlosen Kindern an die Ausländerbehörde herausnimmt. Darunter zählt ebenfalls die Bildungsberatung durch das Landesamt für Schule und Bildung, und bedeutet, dass diese Stellen keine Informationen über papierlose Kinder und deren Eltern an die Ausländerbehörde weitergeben dürfen. Aufgrund der verschiedenen Zielgruppen erschien die Broschüre in zwei Versionen:
Bei Fragen und Anliegen melden Sie sich beim Sächsischen Flüchtlingsrat e. V.