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https://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/umwelt/hochwasser/kleingaerten-hochwasser.php 10.10.2024 09:10:38 Uhr 21.12.2024 15:19:16 Uhr

Kleingärten im Altelbarm

Abflussbereich und Überschwemmungsgebiet

Der Abflussbereich der Elbe bei Hochwasser umfasst innerhalb des rechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes die Flächen der Vorländer, des Altelbarms und der Flutrinnen, über die sich die Strömung des Hochwassers flächig und gerichtet hinwegbewegt (siehe Themenstadtplan). Große Teile des Überschwemmungsgebietes gehören also nicht zu dem Bereich, den das Hochwasser zum Abfluss benötigt.

Grundlage für die Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes und des Abflussbereiches innerhalb dieses Gebietes sind Auswertungen des digitalen zweidimensionalen hydrodynamisch-numerischen Modells (2D-HN-Modells) des Freistaates Sachsen. Wasserrechtlich vorgegebener Maßstab der Berechnungen ist ein Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Das rechtswirksame Überschwemmungsgebiet der Elbe in Dresden wurde letztmalig am 1. Oktober 2018 festgesetzt und am 21. Januar 2019 aktualisiert.

Im rechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet – besonders im Abflussbereich der Elbe – sind grundsätzlich verboten (siehe § 5 Abs. 2, § 78 und § 78a Wasserhaushaltsgesetz sowie § 73 und § 74 Sächsisches Wassergesetz):

  • die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen (wie Gartenlauben)
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen (wie Zäune)
  • Anpflanzungen, die den Wasserabfluss behindern können (wie zaunersetzende Hecken

Mit dem 2D-HN-Modell Elbe können vergangene Hochwasserereignisse nachvollzogen werden. Außerdem können verschiedene Szenarien berechnet werden, zum Beispiel die Ausbreitung eines hundertjährlichen Hochwassers und die Ausgestaltung eines optimalen Hochwasserabflussbereiches. Auch die Wassertiefen und durchschnittlichen Fließgeschwindigkeiten können mit dem 2D-HN-Modell Elbe bestimmt werden.

Ziel der Landeshauptstadt Dresden ist es, auch im Hochwasserabflussbereich der Elbe bestehende Nutzungen weitest möglich zu erhalten und zu fördern.

Der Stadtrat hatte die Stadtverwaltung Dresden deshalb beauftragt, als Grundlage für künftige Planungen und Entscheidungen im Altelbarm ein Konzept zur hochwasserangepassten Gestaltung des Abflussgebietes zu erarbeiten.

Zu diesem Konzept wurde im Oktober/November 2019 eine intensive öffentliche Beteiligung durchgeführt. Im Anschluss wurden mit den betroffenen Kleingartenvereinen jeweils anlagenspezifische Lösungen zur parzellengenauen Umsetzung des Konzeptes diskutiert und abgestimmt.

Am 4. Juni 2020 beschloss der Stadtrat das Gestaltungskonzept:

Stadtratsbeschluss V0168/19

Im Konzept zur hochwasserangepassten Gestaltung des Abflussgebietes werden die Flächen im Altelbarm ausgewiesen, die künftig uneingeschränkt kleingärtnerisch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen genutzt werden können. Zudem werden Flächen bestimmt, die für einen möglichst ungehinderten Hochwasserabfluss von Bebauung, Anlagen und größeren Anpflanzungen freizuhalten sind.

Das Konzept kann hier eingesehen werden:

Gestaltungskonzept Altelbarm

Förderprogramm

2015 beschloss der Stadtrat (Stadtratsbeschluss V0105/14 mit Anlagen), mit finanziellen Mitteln und praktischer Hilfe die freiwillige Aufgabe einzelner Parzellen zu begleiten. Diese Förderung wurde im April 2019 bis 2025 verlängert (Stadtratsbeschluss A0479/18). Betroffen sind Kleingärten nicht nur im Altelbarm, sondern auch Anlagen im Eingangsbereich des Ostrageheges in Dresden-Friedrichstadt. Bis 2019 wurden etwa 150 Parzellen im gesamten Stadtgebiet mit städtischer Unterstützung umgestaltet und die Pächter entschädigt.

Mit dem Stadtratsbeschluss vom 4. Juni 2020 wurde das bestehende Förderprogramm erweitert, wodurch auch Verlagerungen in weniger kritische Bereiche begünstigt werden. Grundlage der städtischen Unterstützung ist eine jeweils separate Vereinbarung zwischen dem entsprechenden Kleingartenverein, dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. und der Landeshauptstadt Dresden, um die anlagenkonkreten Bedingungen berücksichtigen zu können.

Grundsätzlich werden nur Lauben und Anlagenteile zurückgebaut, deren Nutzung durch ihre Pächter freiwillig aufgegeben wird. Ziel ist es, soweit dies nicht dem Konzept zur hochwasserangepassten Gestaltung des Altelbarms widerspricht, die Parzellen kleingärtnerisch weiter zu nutzen.

Wasserrechtliche Genehmigung

Aufgrund der grundsätzlich bestehenden Bauverbote im rechtswirksam festgesetzten Überschwemmungsgebiet gemäß Wasserhaushaltsgesetz und Sächsischem Wassergesetz ist der Neubau von Lauben nur in begründeten Einzelfällen möglich (siehe Info-Kasten rechts), wenn durch den Pächter eine schriftliche wasserrechtliche Genehmigung beantragt und erteilt wurde.

Neben dem allgemeinen Antragsformular (Formular B 12.4) kann für den wasserrechtlichen Antrag auf Laubenneubau das gesonderte Antragsformular (Formular B 12.6) genutzt werden. Voraussetzung für eine wasserrechtliche Genehmigung ist, dass die Laube in einem Bereich des Altelbarmes liegt, der gemäß dem vorliegenden Gestaltungskonzept als nicht abflussrelevant bzw. aufgrund der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kleingartenverein nicht für den Rückbau vorgesehen ist.

Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend werden typische Fragen beantwortet, die in den bisherigen Diskussionen gestellt wurden (Stand: Juni 2021):

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