Die bundesweit geltende Gewerbeabfallverordnung stellt hohe Anforderungen an die innerbetriebliche Getrenntsammlung sowie eine nachfolgende Verwertung der Abfälle als Sekundärrohstoffe.
Abfälle, deren Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können einem Entsorgungsdienstleister als Gemisch zur Sortierung in einer Vorbehandlungsanlage übergeben werden. Dafür ungeeignete Abfallgemische sind über das durch die Landeshauptstadt Dresden beauftragte Unternehmen als Restabfall zu entsorgen.
Begriffsbestimmung
Als Restabfälle aus Gewerbe und öffentlichen Einrichtungen werden gemischte Siedlungsabfälle bezeichnet, die nach getrennter Erfassung von Abfällen zur Verwertung sowie von Schadstoffen als zu entsorgende Abfälle verbleiben und ohne besondere Anforderungen an Sammlung und Transport mittels der üblichen Abfallbehälter erfasst und entsorgt werden können. Das sind beispielsweise:
- Kehricht, Staubsaugerbeutel, Zigarettenkippe
- Hygieneabfall, Hygienepapier, Papiertaschentuch
- verschmutzte Textilien
- Putzlappen, nicht verwertbare Arbeitskleidung, Gummistiefel
- Bruch von Keramik, Porzellan, Spiegelglas
- Glühlampen (keine Gasentladungslampen)
- Reinigungsgeräte (Handfeger, Toilettenbürste)
- defekte Schreibmittel und Kleinteile
- fettiges, verunreinigtes oder beschichtetes Papier
- Abfälle mit Verunreinigungen, die eine stoffliche Verwertung ausschließen
Nicht zum Restabfall gehören flüssige, schlammige und pastöse Abfälle, wenn deren Beschaffenheit oder Menge die öffentliche Abfuhr oder Entsorgung erschwert.
Organisation von Transport und Entsorgung
Restabfälle sind auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, in den vom Entsorgungsbeauftragten der Stadt bereitgestellten Behältern im Rahmen der öffentlichen Abfuhr zu überlassen. Die erbrachten Leistungen (Abholung und Aufbereitung) werden von der Stadt per Gebührenbescheid in Rechnung gestellt. Das Formular zur Bestellung der Behälter finden Sie unter: www.dresden.de/abfallformulare
Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer
Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, allen Grundstücksnutzenden eine ausreichende Behälterkapazität zur Erfassung der Abfälle im Rahmen der öffentlichen Abfuhr zuzuordnen. Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen haben das Recht, sich zur Entsorgung ihrer Abfälle in haushaltstypischer Art und Menge direkt an die öffentliche Abfuhr anzuschließen. Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin beziehungsweise des Grundstückseigentümers.
Sammlung, Abfallbehälter und Abfuhr
Alle Nutzenden der Abfallbehälter sind auf die Getrenntsammlung hinzuweisen. Separate Sammelgefäße für Restabfälle sowie für die jeweiligen Wertstoffe sollten bereits an den einzelnen Anfallstellen vorhanden sein.
Die von der Stadt beauftragten Entsorger stellen Abfall-behälter in den Größen 80 Liter, 120 Liter, 240 Liter, 660 Li-ter, 1.100 Liter oder 2.500 Liter zur Verfügung und leeren diese im Rahmen der turnusmäßigen Abfuhr. Als Regelturnus gilt die zweiwöchentliche Abfuhr.
Geleert werden Behälter, die mindestens zu 75 Prozent gefüllt oder zur Leerung bereitgestellt beziehungsweise ge-kennzeichnet sind. Befindet sich ein geeigneter Standplatz in einer Entfernung von:
- > 15 Metern bei Behältern bis 240 Liter
- > 10 Metern bei Behältern bis 1.100 Liter
zum nächstmöglichen Halteplatz der Entsorgungsfahrzeuge, sind die Behälter am Entleerungstag rechtzeitig am Straßenrand bereitzustellen. Nach der Leerung sind sie unverzüglich zurückzustellen.
Alternativ kann nach Antrag der erweiterte Transport gegen Gebühr gemäß Abfallwirtschaftsgebührensatzung (AWGS) in Anspruch genommen werden.