Bekanntmachung
über die Auslegung des Rahmenbetriebsplanes 2021 in der Fassung der II. Tektur im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben "Kies Pirnaer Elbebogen" auf den Gemarkungen Pillnitz und Oberpoyritz der Landeshauptstadt Dresden und auf den Gemarkungen Pratzschwitz und Birkwitz der Stadt Pirna im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
vom 8. Juli 2024
I.
Das Sächsische Oberbergamt führt als für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des oben genannten Vorhabens zuständige Behörde auf Antrag der Kieswerke Borsberg GmbH & Co. KG, Gabelsbergerstraße 8, 01809 Heidenau vom 21. Dezember 2021 unter dem Geschäftszeichen 23-0522/583 ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Absatz 2a und § 57a Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I 2023 I Nr. 88) geändert, in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist und nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (§ 102a VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist).
II.
Im Bereich des unmittelbar stromab der Stadt Pirna befindlichen sogenannten „Pirnaer Elbebogen“ lagert auf der rechten Elbseite ein ausgedehntes Kiessandvorkommen. Der Abbau dieser Lagerstätte begann bereits vor 1990 im Tagebau Birkwitz-Pratzschwitz, welcher nach 1990 fortgeführt wurde. Die Beendigung der Bergaufsicht für die Abbaufelder I, II und teilweise III erfolgte 1995.
Die Planfeststellung des Kiessandtagebaus Pratzschwitz-Copitz mit Aufbereitungsanlage (Kieswerk Borsberg) erfolgte im Jahr 1996, der Aufschluss im Jahr 1997. Der Aufschluss eines weiteren Tagebaus, der Kiessandtagebau Söbrigen, wurde im Jahr 1999 planfestgestellt, aber nicht begonnen.
Mit dem Ziel der Koordinierung der Gewinnung in den Kiessandtagebauen Pratzschwitz-Copitz, Birkwitz-Pratzschwitz/Ostfeld und Söbrigen erarbeitete der Bergbauunternehmer einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan für das Gesamtvorhaben „Kies Pirnaer Elbebogen“ und beantragte hierfür im Jahr 2006 beim Sächsischen Oberbergamt die Planfeststellung.
Mittlerweile ist der Abbau im Kiessandtagebau Birkwitz-Pratzschwitz bis auf das Ostfeld beendet. Die Aufbereitungsanlage wurde zurückgebaut und wesentliche Teilflächen des Tagebaus sind aus der Bergaufsicht entlassen. Aus den nicht mehr unter Bergaufsicht stehenden Abbaufeldern ist das Badegewässer Birkwitz entstanden. Die Gewinnung im Kiessandtagebau Birkwitz-Pratzschwitz/Ostfeld erfolgt derzeit ausschließlich im Trockenabbau. Der Rohstoff wird über eine Bandtrasse zum Kieswerk Borsberg transportiert.
Der Kiessandtagebau Pratzschwitz-Copitz ist weitestgehend ausgekiest. Aktuell erfolgt die Gewinnung von Sanden und Kiesen auf Restflächen im Trocken- und Nassabbau. Der Abschlussbetriebsplan zur Wiedernutzbarmachung ist bereits zugelassen (Bescheid vom 29. November 2021).
Die Planungen des Rahmenbetriebsplanes aus dem Jahr 2006, insbesondere zum Standort der Aufbereitungsanlage am Kiessandtagebau Söbrigen sowie dem Rohstofftransport dorthin, haben sich wesentlich geändert. Deshalb wurde auf Antrag des Vorhabenträgers das im Jahr 2006 begonnene Planfeststellungsverfahren im Jahr 2021 ohne eine Entscheidung über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens eingestellt. Die gegen den Rahmenbetriebsplan aus dem Jahr 2006 erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen sind dadurch gegenstandslos.
Mit dem aktuellen obligatorischen Rahmenbetriebsplan 2021 „Kies Pirnaer Elbebogen“ strebt das Unternehmen nach dem Ablauf der Befristungen der Planfeststellungsbeschlüsse die Weiterführung des Rohstoffabbaus in der Kiessandlagerstätte des Pirnaer Elbebogens an.
Die Planunterlagen in Form des obligatorischen Rahmenbetriebsplans 2021 wurden bereits im Jahr 2022 öffentlich ausgelegt. Nachfolgend wurden die Planunterlagen überarbeitet, ergänzt und aktualisiert. Der Vorhabenträger, die Kieswerke Borsberg GmbH, hat den obligatorischen Rahmenbetriebsplan vom 21. Dezember 2021 zunächst in einer ersten Tektur vom 22. September 2023 geändert und nunmehr in der Fassung der II. Tektur vom 31. Mai 2024 beim Sächsischen Oberbergamt eingereicht. Die als II. Tektur vorliegende Planfassung beinhaltet auch die im Rahmen der I. Tektur vorgenommenen Änderungen.
Das Gesamtvorhaben besteht wie bisher aus drei Einzelvorhaben mit folgenden wesentlichen Komponenten:
- Weiterführung Kiessandtagebau Pratzschwitz-Copitz (Einzelvorhaben 1), Größe ca. 36 ha:
- Weiterbetrieb des Kieswerkes Borsberg mit Tagesanlagen,
- Änderung und Wiedernutzbarmachung des Gewässers 1.2 N durch Entnahme von Waschwasser für und die Einspülung von Waschwasser aus der Aufbereitungsanlage des Kieswerkes Borsberg,
- Weiterführung der Verfüllung im Abbaufeld 1.3 S.
- Kiessandtagebau Birkwitz-Pratzschwitz/Ostfeld (Einzelvorhaben 2), Größe ca. 9 ha:
- Kiessandabbau im Nassschnitt Tagebau Birkwitz-Pratzschwitz/Ostfeld und
- Wiedernutzbarmachung für das Ostfeld mit Herstellung eines ca. 3,6 ha großen Gewässers.
- Neuaufschluss Kiessandtagebau Söbrigen (Einzelvorhaben 3), ca. 48 ha:
- Kiessandabbau im Trocken- und Nassschnitt im neu aufzuschließenden Tagebau Söbrigen,
- Errichtung von Aufenthalts- und Sanitäreinrichtungen, Betreiben eines Abraumzwischenlagers,
- Errichtung einer Landbandanlage vom Kiessandtagebau Söbrigen zum Kieswerk Borsberg mit begleitender Betriebsstraße bzw. Wartungsweg, Querung von Straßen und Wegen durch Untertunnelung und
- Wiedernutzbarmachung mit Herstellung eines ca. 27,4 ha großen Gewässers.
Durch das Vorhaben können ca. 7.750 kt Sande und Kiese gewonnen und in der Aufbereitungsanlage des Kieswerkes Borsberg zu hochwertigen Baumaterialien aufbereitet werden. Bei einer Jahresproduktion von 500 kt ist eine Laufzeit für die Kiesgewinnung von ca. 15 Jahren vorgesehen.
Der beantragte räumliche Geltungsbereich des Rahmenbetriebsplans beträgt insgesamt 92,7 ha.
Für das Bergbauvorhaben sowie für landschaftspflegerische und naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flurstücken in den Gemarkungen Pillnitz und Oberpoyritz der Landeshauptstadt Dresden und von Flurstücken in den Gemarkungen Pratzschwitz und Birkwitz der Stadt Pirna erforderlich.
III.
Die Städte Dresden und Pirna hatten auf Anforderung des Sächsischen Oberbergamtes den Rahmenbetriebsplan 2021 Kies Pirnaer Elbebogen bereits im Zeitraum vom 1. März 2022 bis 31. März 2022 ausgelegt. Zur Anhörung der Öffentlichkeit hatte das Sächsische Oberbergamt in der Bekanntmachung über die Auslegung des Rahmenbetriebsplanes vom 21. Dezember 2021 eine zweiwöchige Frist nach Ende der Auslegungsfrist für Einwendungen und Äußerungen festgelegt. Diese Frist entsprach nicht der damals schon geltenden gesetzlichen Monatsfrist für Einwendungen und Äußerungen gegen den Plan gemäß § 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 21 Absatz 1, 2 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das mittlerweile zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist. Durch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung soll dieser Fehler behoben werden.
Diese Öffentlichkeitsbeteiligung dient sowohl der Anhörung zur II. Tektur der Planunterlage, zugleich aber auch der Heilung des Verfahrensfehlers aus der im Jahr 2022 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Öffentlichkeit erhält daher Gelegenheit, sich zu dem gesamten Planwerk des Rahmenbetriebsplanes vom 21. Dezember 2021 in der Fassung der II. Tektur vom 31. Mai 2024 zu äußern. Die Gelegenheit zur Äußerung ist nicht auf die Änderungen beschränkt.
Der Rahmenbetriebsplan in der Fassung der II. Tektur liegt in der Zeit von
Dienstag, 23. Juli 2024 bis einschließlich Donnerstag, 22. August 2024
bei den folgenden Stellen für jedermann zur Einsichtnahme aus:
Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Dresden, World Trade Center, Erdgeschoss, Ausstellungsraum des Stadtmodells, Ammonstraße 70, 01067 Dresden
während der Öffnungszeiten:
Montag – Freitag: 9:00 – 18:00 Uhr.
Eine weitere Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Dresden, Stadtbezirksamt Loschwitz, Grundstraße 3, 01326 Dresden im Raum 301 (2. Obergeschoss). Dieser Raum ist barrierefrei erreichbar.
Öffnungszeiten:
Montag: 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr.
Zusätzlich sind im Stadtbezirksamt Loschwitz Termine nach Vereinbarung möglich (Kontakt: Telefon: 0351/ 4 88 85 01, E-Mail: Stadtbezirksamt-Loschwitz@dresden.de).
Die Öffentlichkeit kann die Planunterlagen im oben genannten Auslegungszeitraum ebenfalls bei der Stadt Pirna, Am Markt 1/2, Foyer (Erdgeschoss) zu den dort in der Bekanntmachung genannten Zeiten einsehen.
IV.
1. Die betroffene Öffentlichkeit kann gemäß § 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 21 Absatz 1, 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt
bis einschließlich Montag, 23. September 2024
bei der Landeshauptstadt Dresden, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Postfach 12 00 20, 01001 Dresden schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) oder
bei der Landeshauptstadt Dresden, Amt für Stadtplanung und Mobilität, Abteilung Stadtentwicklungsplanung, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden zur Niederschrift oder
bei dem Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg
schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich dazu äußern.
Zur betroffenen Öffentlichkeit gehört jede Person, deren Belange durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt werden. Hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (§ 2 Absatz 9 UVPG). Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
Für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente besteht kein Zugang.
Es ist ausreichend, wenn die Einwendung oder Äußerung bei einer der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendungen oder Äußerungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht erforderlich.
Die Einwendungen und Äußerungen müssen zumindest den Namen sowie die volle Anschrift der jeweiligen Person enthalten. Sie sollten den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sollten in den Einwendungen möglichst die Flurstücknummer und die Gemarkung des jeweils betroffenen Grundstückes angegeben werden.
Unberücksichtigt bleiben vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen und Äußerungen.
Bei Einwendungen oder Äußerungen, die mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnen oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte einreichen (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit nicht ein Bevollmächtigter bestellt ist. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG). Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht, unvollständig oder unleserlich angegeben haben.
Zu den Einwendungen und Äußerungen erteilt das Sächsische Oberbergamt keine Eingangsbestätigungen.
2. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- und Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 UVPG).
3. Nach Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist erörtert das Sächsische Oberbergamt die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Äußerungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Rahmenbetriebsplan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben in einem Termin (Erörterungstermin). Diesen Termin macht das Sächsische Oberbergamt mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt.
Grundsätzlich sind die Behörden, der Träger des Vorhabens sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen oder Äußerungen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin gesondert zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 VwVfG).
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
4. Die Planfeststellungsbehörde erstattet keine Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, für die Erhebung von Einwendungen und das Vorbringen von Äußerungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen.
5. Über die Einwendungen und Äußerungen entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach Abschluss des Anhörungsverfahrens. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann die Behörde durch öffentliche Bekanntmachung ersetzen, wenn außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 VwVfG).
6. Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informiert das Sächsische Oberbergamt über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, unter anderem über die Rechte der „Betroffenen“ deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Datenschutzerklärung ist über folgenden Link verfügbar:
https://www.oba.sachsen.de/download/Formblatt_Datenschutz_Informationen_zu_PFV.pdf
V.
Das Sächsische Oberbergamt hat gemäß §§ 52 Absatz 2a und 57c BBergG festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da die Größe der beanspruchten Abbaufläche 25 ha überschreitet und aufgrund des Vorhabens zwei Gewässer hergestellt werden sowie ein weiteres Gewässer wesentlich umgestaltet wird. Nach § 1 Ziffer 1b) aa) und bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) in der bis zum 9. Januar 2024 geltenden Fassung ist für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens ergeht nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungs- bzw. Versagungsbeschluss.
Gemäß § 57a Absatz 2 Satz 2 BBergG und § 2 UVP-V Bergbau hat der Vorhabenträger neben dem Erläuterungsbericht und einer Übersicht über die im Zuge der I. und II. Tektur jeweils vorgenommenen Änderungen die nachfolgenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens als Bestandteile des Rahmenbetriebsplans 2021 in der Fassung der II. Tektur vorgelegt:
- Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVP-Bericht), IGF Ingenieurbüro für Geotechnik Dr.-Ing. Friedrich, 31. Mai 2024,
- allgemein verständliche Zusammenfassung des UVP-Berichtes, Ingenieurbüro Geologie – Bergbau Steine und Erden Galinsky & Partner GmbH und PKE Ingenieurgesellschaft mbH, 31. Mai 2024,
- FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ (Landesinterne Nr.: 034E), G.L.B. Büro für ganzheitliche Landschaftsplanung und Biotopgestaltung, Oktober 2021,
- FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet "Wesenitz unterhalb Buschmühle" (Landesinterne Nr.: 162), G.L.B. Büro für ganzheitliche Landschaftsplanung und Biotopgestaltung, Oktober 2021,
- FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das Vogelschutzgebiet "Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg" DE 4545-452 (Landesinterne Nr.: 26), G.L.B. Büro für ganzheitliche Landschaftsplanung und Biotopgestaltung, Oktober 2021,
- Fachbeitrag Artenschutz, G.L.B. Büro für ganzheitliche Landschaftsplanung und Biotopgestaltung, Oktober 2021,
- Bericht über die Wiedernutzbarmachung und Ausgleichbarkeit des Eingriffs, IGF Ingenieurbüro für Geotechnik Dr. Friedrich, 31. Mai 2024,
- Bodenmechanische Standsicherheitseinschätzung Kiessandtagebau Pratzschwitz, Nachauskiesung Kiessandtagebau Pratzschwitz, 29. Juni 1994,
- Bodenmechanische Standsicherheitseinschätzung Kiessandtagebau Dresden-Söbrigen, 4. Oktober 1995,
- Generelle bodenmechanische Einschätzung für die Verbringung von Abraum, Sanden, Erdaushub u. a. in die zukünftigen Baggerseen des Kiestagebaus Pratzschwitz, 1995,
- Ergänzung zur bodenmechanischen Standsicherheitseinschätzung für den Nassabbau mit Schrapperanlage im Feld 1.3 S und Feld 1.2 S im Kiessandtagebau Pratzschwitz-Copitz, 4. April 2016,
- Geotechnische Stellungnahme/ Standsicherheitsbeurteilung Gasleitung, IGF Ingenieurbüro für Geotechnik Dr.-Ing. Friedrich, 9. März 2023, aktualisiert 26. April 2024,
- Geotechnische Stellungnahmen/Ergänzungen/Erwiderungen zu vorliegenden Standsicherheitseinschätzungen, IGF Ingenieurbüro für Geotechnik Dr.-Ing. Friedrich, 9. März 2023, April/2024 und Mai/2024,
- Fachbeitrag zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), G.E.O.S. Ingenieurgesellschaft mbH, 14. Februar 2024,
- Hydrogeologische Berechnung - Bericht zur Erarbeitung eines geohydraulischen Modells im Pirnaer Elbebogen, G.E.O.S. Ingenieurgesellschaft mbH, 15. Mai 2023,
- Hydrogeologischer Monitoringbericht Kiessandtagebau Pratzschwitz-Copitz 1997 – 2022, G.E.O.S. Ingenieurgesellschaft mbH, 31. Mai 2023,
- Monitoringkonzept Grund- und Oberflächenwasser, G.E.O.S. Ingenieurgesellschaft mbH, 21. März 2024,
- Limnologische Prognose zum künftigen Baggersee Söbrigen im Bereich des Tagebaus Söbrigen – Aktualisierung 2024, IDUS Biologisch Analytisches Umweltlabor GmbH, 15. April 2024,
- Limnologische Prognose zum künftigen Gewässer im Ostfeld des Tagebaus Birkwitz-Pratzschwitz – Aktualisierung 2022, IDUS Biologisch Analytisches Umweltlabor GmbH, 19. Dezember 2022,
- Limnologische Einschätzungen des Baggersees Copitz (Abbaufeld 1.2 N) im Bereich des Tagebaus Pratzschwitz-Copitz, IDUS Biologisch Analytisches Umweltlabor GmbH, 19. Dezember 2022 und Aktualisierung 21. August 2023,
- Schallimmissionsprognose zum Neuaufschluss Kiessandtagebau Söbrigen durch die Kieswerke Borsberg GmbH & Co. KG sowie zur Restgewinnung und Wiedernutzbarmachung der vorhandenen Tagebaue Pratzschwitz-Copitz und Birkwitz-Pratzschwitz, Akustik Bureau Dresden, 16. Dezember 2020,
- Staub-Immissionsprognose für den Neuaufschluss Kiessandtagebau Söbrigen und den Weiterbetrieb und Auf des Kiessandtagebaus Birkwitz-Pratzschwitz und dem Weiterbetrieb des Kieswerkes Borsberg, GLU Freiberg, 28. Januar 2021,
- Wirkungsprognose zu Kiesvorhaben Söbrigen auf Kulturdenkmale und Sichtbeziehungen, Planstatt Senner GmbH, 15. Januar 2024,
- Untersuchung des Einflusses von Grundwasserstandsänderungen auf die Vegetation für das Planfeststellungsverfahren „Kies Pirnaer Elbebogen“, Gerstgraser Ingenieurbüro für Renaturierung, 13. Juni 2023,
- Betrachtung klimatischer Auswirkungen – Kiessandtagebau Söbrigen, Lohmeyer GmbH Niederlassung Dresden, März 2023,
- Bericht „Ausführungen zum Klimaschutz“, Lohmeyer GmbH Niederlassung Dresden, 27. Mai 2024,
- Denkmalpflegerische Stellungnahme, W. Hocque‘l, 12. Februar 2024,
- Betrachtung des Kiessandtagebaus Söbrigen unter Berücksichtigung des Landschaftsplans 2018 der Stadt Dresden, IGF Ingenieurbüro für Geotechnik Dr.-Ing. Friedrich, 18. April 2024.
Diese sind Bestandteil der ausliegenden Unterlagen und können ebenfalls im oben genannten Auslegungszeitraum bei der Stadt Dresden an den oben genannten Stellen von der Öffentlichkeit eingesehen werden.
Weitere relevante Informationen können bei dem für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Sächsischen Oberbergamt eingeholt werden. Zudem können an dieses auch Äußerungen und Fragen gerichtet werden. Insofern ist auf die unter Punkt IV.1 dieser Bekanntmachung benannte Frist zu verweisen.
VI.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der auszulegende Plan (Rahmenbetriebsplan) ist nach § 27a VwVfG in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung auch an folgender Stelle im Internet einsehbar:
https://mitdenken.sachsen.de/1043123
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt des zur Einsicht ausgelegten Plans (§ 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) beim Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg, auf Antrag zugänglich.
Freiberg, den 8. Juli 2024
Sächsisches Oberbergamt
Dr. Falk Ebersbach
Referatsleiter