Was sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt?Hilfen zum Lebensunterhalt dienen der Gewährleistung des Existenzminimums. Sie umfassen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Für Kinder und Jugendliche gehört zu den persönlichen Bedürfnissen in vertretbaren Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Für Schülerinnen und Schüler umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Geldleistung, Sachleistung oder persönliche Hilfe in Form von Beratung und Betreuung erfolgen. Sie kann nicht übertragen, gepfändet oder verpfändet werden.
Wer hat Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt?Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die
- befristet voll erwerbsgemindert sind und keinen Anspruch als Angehörige einer erwerbsfähigen Person auf Leistungen nach dem SGB II haben oder
- die Altersgrenze zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch nicht erreicht haben
und mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht in der Lage sind, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen zu decken und die erforderliche Hilfe auch nicht von Dritten und anderen Sozialleistungsträgern erhalten.
Wie hoch sind die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt?
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung. Die Höhe der Leistungen wird individuell ermittelt. Dabei werden verschiedene Bedarfe des täglichen Lebens dem einzusetzenden Einkommen bzw. dem verwertbaren Vermögen gegenübergestellt. Der laufende Gesamtbedarf setzt sich aus den folgenden Einzelbedarfen zusammen:
- Regelbedarfen je nach Haushaltsituation und Alter der Haushaltsmitglieder
- Mehrbedarfen z. B. für Schwerbehinderte mit Merkzeichen G, für Alleinerziehende, für kostenaufwendige Ernährung
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung, sofern dieses angemessen sind
- Ggf. Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Vorsorge
Zu den Hilfen zum Lebensunterhalt gehören des Weiteren für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe, bei Vorliegen der Voraussetzungen weitere nicht laufend anfallende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterkunft – auch Mietschulden, Energieschulden oder einmalige Bedarfe zur Deckung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte oder für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt.
Zum Einkommen zählen alle monatlichen Einkünfte in Geld und Geldeswert. Zum verwertbaren Vermögen gehören alle vorhandenen Wertanlagen in Geld- oder Sachwerten. Sowohl für das einzusetzende Einkommen als auch das verwertbare Vermögen sieht das Gesetz Ausnahmen vor.