Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/schlachttieruntersuchung.php 11.02.2025 11:16:51 Uhr 17.04.2025 20:30:33 Uhr |
|
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Dresden ist die zuständige Behörde für die Durchführung von Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Unter einer Schlachtung versteht man die Schlachtung eines Tieres (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd, Gehegewild, Kaninchen, Geflügel, etc.) Durch Untersuchungen wird gewährleistet, dass ausschließlich gesundheitlich unbedenkliches und zum Verzehr für den Menschen geeignetes Fleisch von allen warmblütigen Tieren gewonnen und abgegeben wird.
Vorgehen
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die folgenden Regelungen gelten nur für als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere. Als Huftiere zählen in diesem Fall: Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd etc. Kaninchen und Geflügel unterliegen im Rahmen der Hausschlachtung keiner Regelung.
Vor der beabsichtigten Schlachtung
... erfolgt eine Untersuchung (Schlachttieruntersuchung) durch einen amtlichen Tierarzt nur, wenn der Verfügungsberechtigte Störungen des Allgemeinbefindens festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen sind (z.B. Fieber, Mattigkeit, Fressunlust etc.).
Nach der Schlachtung
... sind alle Tiere einer amtlichen Untersuchung durch einen Tierarzt zu unterziehen (Fleischuntersuchung). Das Fleisch darf erst nach der Beurteilung als tauglich für den menschlichen Verzehr verwendet werden.
Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)
Bestimmte Teile des Schlachtkörpers sind aufgrund ihres Risikos der Übertragung von BSE/TSE als spezifiziertes Risikomaterial (SRM) zu betrachten:
Rinder
(gilt für Rinder aus EU-Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, z. B. Deutschland):
- über 12 Monate alt:
- der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschließlich Gehirn und Augen
- Rückenmark
Schafe oder Ziegen
- über 12 Monate alt oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat:
- Schädel einschließlich Gehirn, Augen und Mandeln, Rückenmark, Milz, Ileum (Hüftdarm) - alle Altersklassen:
- Milz sowie Ileum (Hüftdarm)
Das spezifizierte Risikomaterial ist als untauglich zu beurteilen, durch den Fleischbeschautierarzt einzufärben (Brillantblau FCF, E 133), als Material der Kategorie I zu kennzeichnen, von anderen Abfällen getrennt zu lagern und grundsätzlich der Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen. Zur Abholung des spezifizierten Risikomaterials hat der Tierhalter die mit der Beseitigung beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt anzufordern (Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen (TBA Sachsen), Staudaer Weg 1, 01561 Priestewitz/OT Lenz, Telefon: 035249-7350).
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anmeldung und Bereitstellung zur Abholung des spezifizierten Risikomaterials obliegt demjenigen, der die Schlachtung veranlasst hat.
Die Entsorgungs- bzw. Abgabebelege der Tierkörperbeseitigungsanstalt über das Risikomaterial müssen lückenlos vorhanden sein und zwei Jahre aufbewahrt werden. Im Rahmen der Betriebsüberwachung durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann dies auch überprüft werden.
TSE-Probe (BSE, Scrapie/Traberkrankheit)
Für die amtliche TSE-Untersuchung wird Material aus der Obexregion des Stammhirns vor Ort durch den amtlichen Tierarzt entnommen. Die Stammhirnproben werden in der Landesuntersuchungsanstalt auf das Vorhandensein von verändertem Prion-Protein (PrPres) untersucht.
Rinder (einschließlich Wasserbüffel und Bisons)
Gesundschlachtung:
- Probe entfällt für Rinder aus folgenden Ländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko (Stand August 2022): Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland,
Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta,
Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland, Schweden - bei Rindern aus anderen Ländern: Probenahme und Test ab Alter von 30 Monaten erforderlich
bei allen krank geschlachteten, aus besonderem Anlass notgeschlachteten, verendeten und
getöteten (ausgenommen Tötung im Rahmen der Seuchentilgung) Rindern:
- Rinder aus den oben angeführten Ländern: Test ab Alter von 48 Monaten erforderlich
- bei Rindern aus anderen Ländern: Test ab Alter von 24 Monaten erforderlich
Schafe oder Ziegen
Schafe und Ziegen, die über 18 Monate alt sind, werden EU-weit im Rahmen von sogenannten Monitoring-Programmen stichprobenweise auf das Vorkommen von TSE untersucht.
Trichinen-Probe
Bei Trichinen handelt es sich um winzige Parasiten (Fadenwürmer), die über den Genuss von Fleisch erkrankter Tiere auf den Menschen übertragen werden können. Bei allen Haus- und Wildschweinen sowie bei Einhufern ist deshalb eine Untersuchung auf Trichinen vorgeschrieben. Das für die Untersuchung notwendige Material wird ebenfalls vom amtlichen Tierarzt entnommen.
Untersuchungszeiten/ Probenannahme für die Trichinen-Untersuchung
Montag und Dienstag:
Tierarztpraxis Dr. med. vet. Sebastian Justus, Bautzner Landstraße 273, 01328 Dresden
(Tel.: 0351-32037540, Mobil: 0172-5729633)
Probenannahme: Montag 12 – 15 Uhr, Dienstag bis Donnerstag 15 – 17 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung
Donnerstag:
Tierarztpraxis Langebrück Dr. med. vet. Mathias Ehrlich, Lessingstraße 23, 01465 Langebrück
(Tel.: 035201-7300)
Probenannahme: Montag bis Freitag 8 – 18 Uhr
Außerhalb dieser festen Termine erfolgt auch eine Untersuchung, wenn sich größere Mengen an Proben (>/= 4 Trichinenproben) angesammelt haben bzw. im Rahmen von Treibjagden o.ä. angefallen sind.
Wir weisen darauf hin, dass für eine ordnungsgemäße Untersuchung Proben/ Muskulatur (entnommen an den vorgeschriebenen Probenahmeorten – Zwerchfell(pfeiler), Unterarm oder notfalls Zungengrund) zu entnehmen und in ausreichender Menge (mind. 50 g) abzugeben sind.
Kosten
Auf Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes sowie des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) sind für die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung Gebühren zu erheben. Unter Zugrundelegung der im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufzubringenden Kosten erfolgte eine Neuberechnung der dafür erforderlichen Gebührensätze. Die neuen Gebühren gelten ab dem 01. November 2024. Die Gebührenhöhe für Hausschlachtungen finden Sie in den Kostenkalkulation für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Umsetzung der Kontrollverordnung VO (EU) Nr. 2017/625
Gemäß Artikel 85 Verordnung (EU) Nr. 2017/625 haben die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden die Informationen über die Berechnung ihrer Gebühren öffentlich zugänglich zu machen.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Dresden erhebt als zuständige Behörde für die Durchführung von Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Gebühren nach Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Grundsätzlich haben die Behörden hierbei kostendeckende Gebühren zu erheben.
Die maßgeblichen Gebühren werden aufgrund von Kosten, die während eines Abrechnungsjahres entstanden sind, sowie auf Grundlage der Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen Untersuchung festgesetzt. Somit wendet die Landeshauptstadt Dresden eine Mischkalkulation nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 an. Als Berechnungsgrundlage werden die aktuell geltenden Stundenentgelte und Stückvergütungen gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1, 1 Tarifvertrag Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung, in der jeweils gültigen Fassung) herangezogen.
Die Gebührenhöhen für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Aufschlüsselung der Kosten gem. Artikel 81 Verordnung (EU) Nr. 2017/625 ergeben sich aus der nachfolgenden Kalkulation:
Artikel 81 der (EU) VO Nr. 2017/625 (Farbig dargestellt sind die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der Landeshauptstadt Dresden):
a) Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals — einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals — das an der Durchführung amtlicher Kontrollen (HIER Schlachttier- und Fleischbeschau) beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
- Vergütung der amtlichen Fleischbeschau-Tierärzte erfolgt über Stundenentgelt und Stückvergütung gemäß TV Fleischuntersuchung.
- Lohnnebenkosten und Sozialabgaben (Personalnebenkosten amtliche Tierärzte) jeweils aus dem Vorjahr.
- Kosten für weiteres Verwaltungspersonal (Abrechnung) gemäß Anlage 2a der VwV Kostenfestlegung (Sachsen) nach Arbeitsaufwand/Stundensatz.
- Die Personalnebenkosten und die Kosten für das weitere Verwaltungspersonal werden durch die Anzahl aller im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Dresden untersuchten Tiere geteilt.
b) Kosten für Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstiger Nebenkosten;
- Die Kosten für Arbeitsbekleidung und z.B. Wartung und Instandhaltung des Trichinoskopes werden durch die Anzahl aller im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Dresden untersuchten Tiere geteilt.
c) Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
- Die Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel (z.B. Chemikalien für die Trichinenuntersuchung) werden durch die Anzahl aller im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Dresden untersuchten Tiere geteilt.
d) Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kontrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;
- Im Abrechnungsjahr sind keine Kosten angefallen.
e) Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;
- Jeder Tierarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und standesrechtlichen Vorschriften zu unterrichten. Für die Teilnahme an den für die Schlachttier- und Fleischbeschau spezifischen Fortbildungen erhält der Beschäftigte ein Stundenentgelt. Die Gesamtkosten für die Teilnahme an den Fortbildungen werden durch die Anzahl aller im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Dresden untersuchten Tiere geteilt.
f) Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals gemäß Buchstabe a;
- Unter diesen Punkt fällt die Vergütung der mit der Schlachttier- und Fleischbeschau verbundenen Wegstrecken, welche die amtlichen Tierärzte im Rahmen ihrer Tätigkeit im Vorjahr zurücklegt haben (Wegstreckenentschädigung).
- Als Grundlage für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung werden die Gesamtkilometer der zurückgelegten Wegstrecken der Beschäftigten (Fleischbeschautierärzte) eines Abrechnungsjahres geteilt durch die Anzahl der Fahrten zu den Schlachtstätten herangezogen. Der durchschnittlich zurückgelegte Weg wird mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (§ 14 TV Fleischbeschau) zur Berechnung der Fahrtkosten multipliziert.
- Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der kürzesten Verbindungswege zu den Untersuchungsorten/Schlachtbetrieben (Hin- und Rückweg).
g) Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
- Weiterführende Untersuchungen, wie zum Beispiel mikrobiologische Untersuchungen. Im Abrechnungsjahr sind keine Kosten angefallen.
Gebührenliste
- Fleischbeschaugebühren Hausschlachtung ab 01.11.2024 (*.pdf, 107 KB)
Zuständige Stellen
Amtliche Tierärzte
Fleischhygienebezirk Bereich Dresden mit den Ortsteilen
Bühlau, Pillnitz, Tolkewitz, Schönfeld, Weißig, Cunnersdorf, Pappritz, Gönnsdorf, Eschdorf, Helfenberg, Borsberg, Malschendorf, Reitzendorf, Schullwitz, Rockau, Rossendorf, Zaschendorf, Eichbusch
Besucheranschrift
Tierarzt Dr. S. Justus
Bautzner Landstraße 273
01328 Dresden
Abgabe von Trichinenproben nur nach vorheriger telefonischer Absprache.
Vertretung: TÄ‘e L. Gläser, Dr. M.Ehrlich
Telefon
0351-32037540
, 0172-5729633
Fleischhygienebezirk Bereich Dresden mit den Ortsteilen
Gompitz, Ockerwitz, Pennrich, Zöllmen, Steinbach, Roitzsch, Unkersdorf, Mobschatz, Brabschütz, Alt-Leuteritz, Merbitz, Podemus, Rennersdorf, Cossebaude, Gohlis, Niederwartha, Oberwartha, Cotta, Omsewitz, Groß- und Kleinzschachwitz, Sporbitz, Zschieren, Luga, Kauscha, Coschütz, Gittersee
Besucheranschrift
Tierarzt L. Gläser
Talmühlenstraße 39a
OT Kurort Hartha
01737 Tharandt´
Vertretung: Tä‘e Dr. M. Ehrlich, Dr. S. Justus
Telefon
0171-4089928
Fleischhygienebzirk Bereich Dresden mit den Ortsteilen:
Klotzsche, Hellerau, Langebrück, Schönborn, Heidehof, Weixdorf, Marsdorf, Friedensdorf, Gomlitz, Lausa
Besucheranschrift
Tierarzt Dr. M. Ehrlich
Lessingstraße 23
OT Langebrück
01465 Langebrück
Vertretung: TÄ‘e L. Gläser, Dr. S. Justus
Telefon
035201-7300
Kontakt
Lebensmittelüberwachung (Abt.)
Landeshauptstadt Dresden
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Besucheranschrift
Oskar-Röder-Straße 8b
01237 Dresden
Postanschrift
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
Öffnungszeiten
Montag | 9 bis 12 Uhr |
Dienstag | 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr |
Donnerstag | 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr |