Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Nach § 55 Abs. 2 GewO bedarf der Reisegewerbetreibende hierzu in der Regel einer Erlaubnis (Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt), die in der Form einer Reisegewerbekarte erteilt wird.
HINWEIS: Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für Gewerbetreibende, die ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben und die dafür erforderliche Erlaubnis besitzen.
Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.
ACHTUNG: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten sind auch für das Reisegewerbe bindend.
Die zuständige Stelle überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie Ihre Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Reisegewerbekarte persönlich beantragen.
Die zuständige Stelle überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie Ihre Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit.
Bei positivem Ergebnis wird Ihnen, nachdem Sie die fälligen Gebühren bezahlt haben, eine Reisegewerbekarte ausgestellt. Zudem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Benötigte Dokumente
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Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
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Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach §150 Abs. 5 GewO
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Bescheinigung in Steuersachen
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Personalausweis
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Reisepass
Optionale Dokumente
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Handelsregisterauszug
bei juristischen Personen
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Gesellschaftervertrag
bei juristischen Personen
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Aufenthaltstitel
bei Ausländern die nicht der EU angehören
Kosten/Gebühren
Minimal Gebühren: 40,00 Euro
Maximal Gebühren: 400,00 Euro
Zuständige Organisationseinheiten