Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2024/03/pm_034.php 11.03.2024 15:00:36 Uhr 20.07.2024 23:16:49 Uhr

Steigende Kosten fürs Pflegeheim?

Sozialamt rät Anspruch auf Wohngeld und Hilfe zur Pflege zu prüfen

Wer nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt, um den Eigenanteil für die Pflegeheimkosten aufzubringen, kann Wohngeld oder die sogenannte Hilfe zur Pflege beantragen.

„Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen! Die steigenden Eigenanteile fürs Pflegeheim bedeuten für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eine große finanzielle Belastung. Mit dem Wohngeld und der Hilfe zur Pflege gibt es zwei Sozialleistungen, die in dieser Situation helfen können.“

Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann

Wohngeld auch für Pflegeheimbewohner

Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheimes können unter Umständen einen Anspruch nach dem Wohngeldgesetz haben. Das Wohngeld wird in diesem Fall als Mietzuschuss gezahlt.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder – im Pflegeheim in der Regel als Ein-Personen-Haushalt –, dem Gesamteinkommen und den Wohnkosten ab.

Anträge nehmen alle Bürgerbüros, Stadtbezirksämter und das Sozialamt entgegen. Das Antragsformular, eine Checkliste für die Antragstellung und ein Informationsblatt für Seniorinnen und Senioren sind bei den Behörden sowie auf der Internetseite www.dresden.de/wohngeld erhältlich. Mit dem Online-Wohngeldrechner kann jeder grob prüfen, ob Anspruch besteht.

Hilfe zur Pflege

Mit der Hilfe zur Pflege unterstützt das Sozialamt pflegebedürftige Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen, um ihnen eine angemessene Pflege zu ermöglichen. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die pflegebedürftige Person das 67. Lebensjahr vollendet hat, ihr Einkommen und ihr Vermögen für den Eigenanteil der Pflegeheimkosten nicht ausreichen und die sonstigen Voraussetzungen für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfüllt sind.

Prinzipiell ist das gesamte Einkommen und Vermögen zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Ausgenommen ist ein Freibetrag für Vermögen in Höhe von 10.000 Euro bei Alleinstehenden und insgesamt 20.000 Euro bei Ehepaaren.

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege kann beim Sozialamt gestellt werden. Weitere Infos und Antragsformulare gibt es beim Sozialamt sowie unter www.dresden.de/hilfe-zur-pflege. Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten diese Leistungen vom Kommunalen Sozialverband Sachsen, Postfach, 04009 Leipzig.

Sozialamt gibt Auskunft und berät individuell

Dresdnerinnen und Dresdner, die Fragen rund ums Wohngeld und die Hilfe zur Pflege haben, können sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sachgebiete „Wohngeld“ und „Hilfe innerhalb von Einrichtungen“ wenden. Persönliche Auskunft und Beratung ist im Sozialamt, Junghansstraße 2, 01277 Dresden, möglich. 

Sprechzeiten sind Dienstag, 9 bis 12 und 14 bis 18 Uhr, sowie donnerstags, 9 bis 12 und 14 bis 16 Uhr, auch telefonisch unter der Wohngeld-Hotline: 0351-4881301 und Hilfe zur Pflege: 0351-4884946

Kosten für einen Pflegeheimplatz

Pflegebedürftige in Sachsen zahlten für einen Pflegeheimplatz im Jahr 2023 durchschnittlich einen Eigenanteil in Höhe von 2.452 Euro pro Monat selbst. Die Kosten für einen Pflegeheimplatz sind nicht begrenzt und unterscheiden sich je nach Einrichtung. Jedes Heim kalkuliert den monatlich zu zahlenden Preis selbst und verhandelt ihn mit den Kostenträgern, also mit den Pflegekassen. Der Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen übernehmen müssen, wird für jede Einrichtung eigenständig ermittelt und gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner, unabhängig vom festgestellten Pflegegrad.

Seit 2022 zahlt die Pflegeversicherung für Heimbewohner in den Pflegegraden zwei bis fünf – neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag – einen Zuschlag zur Verringerung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse seit 1. Januar 2024 fünfzehn Prozent des Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent. Trotz dieser Entlastung durch die Pflegekassen reichen die finanziellen Mittel der Pflegebedürftigen oftmals nicht aus. Deshalb rücken zunehmend Sozialleistungen in den Fokus der Betroffenen.