Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/03/pm_053.php 16.03.2022 11:31:50 Uhr 23.11.2024 09:10:43 Uhr |
Corona: Meldeportal zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht geht ab Freitag, 18. März 2022 online
Das Gesundheitsamt informierte darüber, dass Meldungen, die durch Einrichtungsleitungen ab dem 16. März 2022 vorgenommen werden müssen, ausschließlich über ein elektronisches Meldeportal einzustellen sind. Dieses Meldeportal ist ab dem 18. März 2022 auf www.dresden.de/corona-impfpflicht verfügbar. Im Vorfeld bedarf es aber einer Registrierung und erst nach Versand eines Einladungs- und Anmeldungslinks für die jeweilig zu meldende Einrichtung durch das Gesundheitsamt kann die Meldung abgesetzt werden. Es handelt sich also um ein zweistufiges Verfahren. Meldungen, die im Vorfeld beispielsweise per Post oder E-Mail abgegeben wurden, müssen erneut in dieses Meldeportal, nach erfolgter vollständiger Registrierung, eingestellt werden. Weitere Informationen und Erläuterungen können auf www.dresden.de/corona-impfpflicht abgerufen werden.
Wie kann eine Meldung an das Gesundheitsamt abgesetzt werden?
Im Vorfeld der Meldung ist eine einmalige Registrierung für jede zu meldende Einrichtung in drei Schritten notwendig, um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten sowie Missbrauch vorzubeugen. Im ersten Schritt übergibt jede zu meldende Einrichtung über ein Onlineformular, aufrufbar über www.dresden.de/corona-impfpflicht dem Gesundheitsamt die notwendigen Einrichtungs- und aktuellen Ansprechpartnerdaten. Dazu sind Angaben zur Art der Einrichtung, zu Ansprechpartnern vor Ort mit einer funktionierenden und regelmäßig abgerufenen Mailadresse, aber auch zur Anschrift der Einrichtung zu hinterlegen.
Im zweiten Schritt erhält die angegebene Kontaktperson der Einrichtung zeitnah vom Gesundheitsamt eine Bestätigungsmail mit einem Einladungs- und einem Anmeldungslink. Im dritten Schritt muss die Einrichtung über diesen Einladungslink ein Passwort aus Sicherheitsgründen vergeben. Der Einladungslink ist 72 Stunden und der Anmeldelink bzw. das Passwort sind 180 Tage gültig.
Dann ist der Prozess der Registrierung abgeschlossen und die Einrichtung kann Ihre Meldung an das Gesundheitsamt über den Anmeldungslink, welcher den Zugang zum Meldeportal ermöglicht, absetzen. Nachmeldungen sind über den gleichen Anmeldelink mit den von Ihnen vergebenen Passwort möglich.
Muss jede Person einzeln durch die Einrichtungsleitung gemeldet werden?
Nein. Auf der Seite www.dresden.de/corona-impfpflicht steht eine vom Land abgestimmte, einheitliche Melde-Tabelle im Excel-Format zur Verfügung. In diese können fortlaufend alle Personen eingetragen werden, für die die Einrichtungsleitung eine Meldung auf Grundlage von § 20a IfSG absetzen muss. Im Webportal steht dazu die Möglichkeit des Uploads dieser Liste zur Verfügung, die zunächst über den rechten Mausklick in einem neuen Tab geöffnet werden kann. Diese Melde-Tabelle ist gezielt für die automatisierte und unterstützte Weiterverarbeitung im Fachverfahren des Gesundheitsamtes vorgesehen und deren Format und Einstellungen sollte daher nicht verändert werden. Optional ist auch eine Meldung einzelner zu meldender Personen auch über die Onlineeingabe im Webportal möglich.
Zudem bietet das Webportal auch die Möglichkeit, das ausgefüllte und allseits unterzeichnete Formblatt über die Mitteilung von wesentlichen Beeinträchtigungen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit einzureichen. Dies sollte – soweit erforderlich – mit beigebracht werden, da etwaige Versorgungsengpässe für das Gesundheitsamt entscheidungsrelevant sind.
Was muss die Einrichtungsleitung beachten und wie erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt?
Der Einrichtungsleitung kommt die Kontrollpflicht aller der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegenden, tätigen Personen in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu. Sie muss demnach Einsicht in den Nachweis der vollständigen Impfung, Genesung oder in das ärztliche Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nehmen. Kann der Nachweis bei Bestandstätigen nicht beigebracht werden oder gibt dieser Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, meldet die Einrichtungsleitung die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt am Betriebssitz der Einrichtung – oder bei Konzernstrukturen – am Sitz der Betriebsstätte. Somit sind alle in Dresden ansässigen Einrichtungen und Unternehmen, die der Impfpflicht unterliegen, zur Meldung an das Gesundheitsamt Dresden verpflichtet.
Sollen ab Mittwoch, 16. März 2022 Personen erstmalig tätig werden, ist der ausreichende Nachweis ein Tätigkeitskriterium, ohne das keine Beschäftigung möglich ist. In diesem Falle ist eine Meldung an das Gesundheitsamt nur dann vorzunehmen, wenn der beigebrachte Nachweis zweifelhaft ist.
Die Meldung hat ausschließlich über das o. g. Webportal zu erfolgen. Es wird dringend darum gebeten, auf separate Meldungen via E-Mail oder auf postalischem Wege zu verzichten. Auch abgegebene Meldungen ohne Nutzung des elektronischen Portals, die in den letzten Tagen und Wochen bereits eingegangen sind, können aus verfahrenstechnischen Gründen keine Berücksichtigung finden und sind erneut einzureichen. Die Meldung hat „unverzüglich“ zu erfolgen. Dies umfasst nach Auslegung durch das Gesundheitsamt einen Zeitraum von zwei Wochen, beginnend ab Erhalt der Bestätigungsmail mit dem Einladungs- und dem Anmeldungslink und dem funktionsfähigen Meldeportal.
Bezüglich Nachweise, die Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit geben, ist zunächst der Betriebsarzt der Einrichtung bzw. des Unternehmens zu kontaktieren und um Unterstützung zu bitten. Durch die betriebsärztliche Prüfung vorab, können Fragen rund um Aufbau und Inhalt der Nachweise bereits unternehmensintern bzw. unabhängig des Gesundheitsamtes geklärt werden. Nur falls diese Beratung keine Klärung herbeiführen konnte oder nach Prüfung weiterhin von einem zweifelhaften Attest auszugehen ist, erfolgt eine Meldung fragwürdiger Nachweise an das Gesundheitsamt.
Besteht noch die Möglichkeit zur Impfung und Impfberatung?
Ja! Auch begonnene Impfserien finden im Rahmen der Bearbeitung Berücksichtigung, sodass die Immunisierung per 15. März 2022 zwar begonnen aber noch nicht beendet sein muss. Gleichwohl muss in diesem Falle eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, jedoch wird durch dieses eine Frist bemessen, die den Abschluss der Impfserie ermöglicht.
Dazu können die kommunalen Impfangebote genutzt werden, sowohl im Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19 (Eingang Goldene Pforte) mit und ohne Termin (Terminbuchung unter https://sachsen.impfterminvergabe.de oder 0351-4882299 möglich) – oder auch mobil mit Impfung in den Einrichtungen ab fünf zu impfenden Personen. Weitere Informationen dazu sind eingestellt unter: www.dresden.de/corona-impfcenter. Das Angebot besteht gegenwärtig bis 31. März 2022.
Zudem besteht die Möglichkeit einer unabhängigen und anonymen ärztlichen Impfberatung. Die Impfberatung ist von Impfangeboten entkoppelt, sprich es erfolgt im Rahmen dieser Beratung bewusst keine Impfung. Vielmehr geht es um die Beantwortung von Fragen rund um die Corona-Schutzimpfung. Die Beratung ist montags bis freitags von 10 Uhr bis 17.30 Uhr im Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, Erdgeschoss, Raum 089 möglich. Interessierte werden um telefonische Voranmeldung unter Tel. 0351-4882211 gebeten, um ggf. Wartezeiten zu reduzieren. Zugleich ist es möglich, auch eine telefonische Beratung zu erhalten. Da es sich um eine anonyme Beratung handelt, ist es bei der Anmeldung nicht erforderlich, den Namen mitzuteilen. Juristische Fragen, die im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht stehen, können im Rahmen der Impfberatung nicht geklärt werden. Es wird ausschließlich zu medizinischen Fragen beraten.