Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2021/11/pm_103.php 03.12.2021 14:36:43 Uhr 30.12.2024 18:37:19 Uhr

Dresden über 1.000er Inzidenz – ab Mittwoch, 1. Dezember 2021, gilt Ausgangssperre

Nur für Personen ohne Impf- oder Genesenen-Status

Heute, am 30. November 2021, überschreitet die Landeshauptstadt Dresden den Schwellenwert von 1.000 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen. Auf Grundlage der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung greifen damit ab morgen, Mittwoch, 1. Dezember 2021, Ausgangssperren in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für alle Personen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit für Personen ohne Impf- oder Genesenen-Status nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: 

  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  3. die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  5. Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 16,
  7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
  10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Wird der Schwellenwert von 1.000 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Ausgangssperre ab dem nächsten Tag nicht mehr.