Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2021/10/pm_090.php 04.11.2021 15:27:15 Uhr 21.11.2024 14:24:22 Uhr |
Impfaktion in der Goldenen Pforte wird verlängert
Zusätzliches Impfangebot am 1. und 2. November im Neuen Rathaus
Das Impfangebot in der Goldenen Pforte des Neuen Rathauses, Rathausplatz 1, wird sehr gut angenommen. Um der Nachfrage gerecht zu werden, sind hier auch am Montag, 1. November 2021 und am Dienstag, 2. November 2021, jeweils von 9 bis 15 Uhr Impfungen gegen Corona möglich. Erwachsene aber auch Jugendliche und Kinder über zwölf Jahren können ohne Anmeldung vorbeikommen. Der Eingang ist die Goldene Pforte.
In Anwesenheit von Ärzten und Mitarbeitern des DRK werden die Impfstoffe von Johnson & Johnson und BioNTech sowie auch Moderna verabreicht – die Wahl besteht. Bei Johnson & Johnson reicht eine Gabe aus, wobei dieser Impfstoff nur an Personen ab 60 Jahren verimpft werden darf. Bei den Impfstoffen von BioNTech sowie Moderna sind zweite Impfungen notwendig. Beim Impfstoff BioNTech ist die Zweitimpfung nach drei Wochen und bei Moderna nach vier Wochen möglich. Bei Erstimpfungen am 1. und 2. November, sollten die Zweitimpfungen dann über den Hausarzt oder an einem anderen Impfstandort erfolgen. Informationen zu den mobilen Impfaktionen werden auf der Internetseite www.dresden.de/corona veröffentlicht.
Bei der Impfaktion im Rathaus sind sowohl Erst- als auch Zweitimpfungen sowie die Auffrischungsimpfungen am Standort möglich. Auffrischungsimpfungen bei immunsupprimierten Personen (mit unterdrücktem, körpereigenem Abwehrsystem), sind leider nicht möglich. In diesen Fällen sollten die Hausärzte direkt konsultiert werden.
Die Impfung ist kostenfrei. Interessenten sollten bitte ein Dokument für den persönlichen Nachweis – also Chipkarte oder Ausweis beziehungsweise Pass – sowie falls vorhanden das gelbe Impfbuch mitbringen. Den Aufklärungs- und Anamnesebogen gibt es vor Ort. Für die Jugendlichen unter 16 ist die Anwesenheit einer sorgeberechtigen Person und die Einverständniserklärung der weiteren sorgeberechtigten Person erforderlich. Jugendliche, die 16 oder 17 Jahre alt sind, benötigen nur die Einverständniserklärung. Die Sorgeberechtigten müssen nicht mit anwesend sein.