Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2021/06/pm_051.php 17.06.2021 14:15:37 Uhr 21.12.2024 17:38:24 Uhr |
Corona: Das gilt für Dresden ab 14. Juni
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt in Kraft
Ab Montag, 14. Juni, gilt auch für Dresden bis einschließlich 30. Juni 2021 die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Wenn die Inzidenz weiterhin stabil unter 35 bleibt, werden in der Landeshauptstadt zusätzliche Lockerungen und Erleichterungen möglich:
- Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig.
- Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt.
- An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt.
- Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg.
- Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen.
- Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen.
- Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit genehmigtem Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig.
- Die Testpflichten entfallen weitgehend bis auf folgende Ausnahmen:
- Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
- Messen im Innenbereich,
- Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern,
- Dampfsaunen, Dampfbäder und Saunen sowie
- Prostitutionsangebote
Kontaktbeschränkungen
Es dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen. Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit.
Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. In ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollständig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend.
Kitas und Schulen
Vorgaben für Kitas und Schulen werden ab sofort durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. Diese Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung sieht unter anderem vor, dass die Maskenpflicht für Schüler und Schulpersonal im Schulgebäude wegfällt, wenn die regionale Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt. Das Tragen einer FFP 2-Maske oder medizinischen Maske wird nach wie vor jedoch empfohlen. Zudem bleiben die Schulen und Kitas unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Regelbetrieb geöffnet. Ferner sind inländische Schulfahrten ab dem 14. Juni auch wieder möglich, sofern sich die jeweilige Schule im Regelbetrieb befindet. Es bleibt bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche für den Zutritt in Schulen.
Geänderte Grundsätze
Fortan gilt für sämtliche Überschreitungen und Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am übernächsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- bzw. unterschritten worden ist. Damit gilt auch für die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung.
Der bisherige Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.
Digitaler Impfnachweis
Ab Montag, 14. Juni 2021, gibt es in Sachsen zudem die Möglichkeit, den Impfstatus per App nachzuweisen. Das Gesundheitsamt ist in diesem Fall allerdings nicht der richtige Ansprechpartner, da keine entsprechende digitale Infrastruktur vorliegt. In Sachsen soll ab 14. Juni nach erfolgter Impfung eine Bescheinigung mit einem QR-Code ausgegeben werden. Wer bereits vollständig geimpft wurde und einen digitalen Nachweis möchte, muss sich den QR-Code im Nachhinein entweder ab Montag, 21. Juni, bei dem Impfarzt oder in einer beteiligten Apotheke ausgeben lassen. Der Code kann dann in die CovPass-App des Robert Koch-Institutes oder in die aktualisierte Version der Corona-Warn-App der Bundesregierung überführt werden. In Sachsen ist es nicht geplant, dass die Impfzentren im Nachhinein die QR-Codes per Post zuschicken. Der Impfausweis bleibt ein gültiges Nachweisdokument.