Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2021/05/pm_047.php 17.10.2023 09:37:38 Uhr 21.12.2024 18:17:35 Uhr |
Hygienekonzepte sind wieder gefragt
Was ist zu beachten?
Einrichtungen, Betriebe und Angebote, die nach der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung öffnen dürfen, müssen Hygienekonzepte erstellen und umsetzen.
Dr. Frank Bauer, Leiter des Gesundheitsamtes: „Das Hygienekonzept muss nicht bei uns zur Genehmigung vorgelegt werden. Es reicht aus, es zu erstellen und tatsächlich zu praktizieren. Wenn eine Überprüfung durchgeführt wird, ist es schriftlich vorzuweisen. Gern stehen wir beratend zur Seite.“
Das Gesundheitsamt hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Auf der Internetseite finden sich auch Anregungen zum Erstellen eines Hygienekonzeptes. Es muss insbesondere Regelungen zum Einlassmanagement, zu Abstandsregelungen, zur Maskenpflicht sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. Zudem ist ein verantwortlicher Ansprechpartner vor Ort zu benennen. Grundsätzlich gilt, dass Abstand, Maskenpflicht und Händehygiene sowie Lüften uneingeschränkt eingehalten und kontrolliert werden müssen.
Dr. Bauer: „Uns erreichen oft Fragen aus der Bevölkerung, die Details in der Umsetzung betreffen. So ist beispielsweise wichtig, dass in der Gastronomie nur eine Testpflicht besteht, sofern mehr als ein Hausstand an einem Tisch sitzt. Viele Gastronomen verlangen auf ihren Seiten generell einen Test, was natürlich zusätzliche Sicherheit vermittelt, aber nicht so gefordert ist. Von daher bitte ich alle Beteiligten, sich die genauen Formulierungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung anzusehen.“
Für die Nachverfolgung sollten Veranstalter und Betreiber vorrangig digitale Systeme nutzen. Die Corona-Warn-App ist hier eine Option.
Hinsichtlich des nachzuweisenden Negativ-Tests darf dieser nicht älter als 24 Stunden sein und muss in den nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Testzentren kostenlos durchgeführt werden. Als Nachweis gilt die Bescheinigung des Testzentrums in einer App, E-Mail oder in Papierform. Akzeptiert werden auch Tests, die im beruflichen Kontext vorgenommen und bescheinigt werden oder unmittelbar vor Inanspruchnahme des Angebotes bzw. der Dienstleistung unter Aufsicht des Personals erfolgen. Eine qualifizierte Selbstauskunft nach Selbsttestung genügt als Nachweis nicht mehr. Testzentren, die sich in nun geöffneten Bereichen befinden, wie beispielsweise in Gaststätten, müssen prüfen, ob die Testung und der Betrieb der Einrichtung nebeneinander möglich sind. Kann eine Trennung von Testung und Angebot nicht hergestellt werden bzw. sind die hygienischen Standards dadurch nicht gewahrt, muss das Testangebot eingestellt werden. Bei Rückfragen oder Einstellung des Testangebotes ist eine E-Mail an gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de zu senden.