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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2021/03/pm_047.php 26.03.2021 11:25:37 Uhr 21.11.2024 14:19:39 Uhr

Corona: Neue Quarantäne-Regeln ab 22. März

Landeshauptstadt erlässt neue Allgemeinverfügung zur Absonderung

Die Landeshauptstadt Dresden erlässt auf Grundlage eines entsprechenden Erlasses des Freistaates Sachsen eine neue Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen. Diese ist gültig ab Montag, 22. März 2021. Die Allgemeinverfügung zur Absonderung gilt bis einschließlich Sonntag, 30. Mai 2021.

Folgendes ändert sich:

  • Für eine positiv getestete Person (PCR, nach Antigenschnelltest durch Dritte abgenommen, nach Selbsttest unter fachkundiger Aufsicht) gilt ab sofort generell nicht mehr eine zehn- sondern eine 14-tägige Quarantäne. Zudem muss im Falle des Ausbruchs der Erkrankung eine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor Ende der Quarantäne bestehen. Eine Verkürzung auf zehn Tage muss vom Gesundheitsamt genehmigt werden und gilt nur noch im Ausnahmefall. Voraussetzung ist auch hier, dass der Krankheitsverlauf asymptomatisch ist oder bei einem leicht symptomatischen Krankheitsverlauf seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Zudem muss ein Nachweis erbracht werden, dass im konkreten Fall keine besorgniserregende Virus-Variante vorliegt. Dies ist durch eine sogenannte variantenspezifische PCR-Untersuchung möglich, auf die der Bürger einen Anspruch nach der bundesweit geltenden Testverordnung hat.
    Bei Verdacht auf oder dem Nachweis einer Infektion mit einer besorgniserregenden Virus-Variante von SARS-CoV-2 ist eine Verkürzung nicht möglich. In diesem Fall kann das Gesundheitsamt zum Ende des Absonderungszeitraums die erneute Testung mittels Antigenschnelltest oder PCR-Untersuchung anordnen. Unabhängig der Anordnung im Einzelfall besteht die dringende Empfehlung zur erneuten Testung vor Beendigung der Quarantäne. Bei fortbestehendem Nachweis von SARS-CoV-2 über den Absonderungszeitraum hinaus, kann das Gesundheitsamt die Absonderung verlängern oder andere Maßnahmen ergreifen.
  • Kontaktpersonen der Kategorie I ist es nicht mehr möglich, die Quarantäne auf zehn Tage mittels eines negativen Tests abzukürzen. Es gilt für alle Kontaktpersonen der Kategorie I generell eine 14-tägige Quarantäne – unter der Voraussetzung, dass keine Symptome auftreten.
    Eine Ausnahme besteht nur, sofern man binnen der letzten drei Monate selbst positiv mittels PCR-Untersuchung getestet wurde und bei der positiv getesteten Person keine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde. Das Gesundheitsamt kann eine Testung am Ende der Absonderungszeit anordnen. Unabhängig der Anordnung besteht die dringende Empfehlung zur Testung mittels PCR-Untersuchung oder Antigenschnelltest am Tag 14 vor Beendigung der Absonderung.
  • Während der Zeit der Quarantäne muss die Kontaktperson der Kategorie I und die positiv getestete Person ein Tagebuch führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen. Wurde bei der positiv getesteten Person eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt, müssen sich Kontaktpersonen der Kategorie I mittels des Symptomtagebuchs weitere sieben Tage nach Ende der Quarantäne selbst beobachten.
  • Als Verdachtspersonen gelten nunmehr auch diejenigen, denen ein Antigenschnelltest ohne fachkundige Aufsicht ein positives Ergebnis zeigt. Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstands-Angehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen. Verdachtspersonen haben zwingend einen PCR-Test durchführen zu lassen.
  • Personen, die über eine vollständige Impfung verfügen, müssen dennoch in Quarantäne.

Alle Untersuchungsstellen, wie beispielsweise Testzentren, sind zudem verpflichtet, positive Ergebnisse von Antigen- und PCR-Testungen dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn dem Antigentest unmittelbar ein PCR-Test folgt – in diesem Fall muss die Meldung schon nach der positiven Antigentestung erfolgen.