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Corona: Dresden regelt Quarantäne neu

Neue Vorgaben für Kontaktpersonen Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv Getestete

Kontakt Gesundheitsamt bei Infektionsfällen

In Dresden gilt ab Montag, 15. Februar 2021, eine neue Allgemeinverfügung für die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und positiv Getesteten. Sie ersetzt die bis dahin gültige Verfügung. Der Freistaat Sachsen hat die Kommunen mittels Erlass dazu aufgefordert, die Quarantäne in diesem Sinne neu zu regeln. Hintergrund für die Überarbeitung sind die Virusmutationen, die schärfere Quarantäneregeln erfordern, sowie der Umstand, dass in Kürze sogenannte Corona-Laien-Tests zugelassen werden, die eine Selbsttestung ermöglichen. Auch zum Umgang mit diesen Testergebnissen enthält die Allgemeinverfügung Bestimmungen.

Die neue Allgemeinverfügung und Hinweise für die Bürgerinnen und Bürger sind ab Sonntag, 14. Februar 2021, auf www.dresden.de/corona zu finden.


Die wichtigsten Regeln im Überblick:

1. Verhalten bei positivem Corona-Test

Bei positiv getesteten Personen unterscheidet die Verfügung in der Vorgehensweise zwischen einem positiven Ergebnis durch eine PCR-Testung oder aufgrund eines Schnelltests, der durch professionell geschultes Personal vorgenommen wurde (in Pflegeinrichtung, in der Apotheke etc.) und dem positiven Ergebnis eines so genannten „Laien-Test“ – einem Antigenschnelltest, der eigenhändig durchgeführt wird.

In den ersten beiden Fällen (Profi-Tests) bekommen positiv getestete Personen aufgrund des ausgehändigten Ergebnisses einen direkten Nachweis (auch für den Arbeitgeber) und müssen sich selbst mit dem eigenen Hausstand in sofortige Quarantäne begeben sowie die Kontaktpersonen der Kategorie I selbständig informieren. Für sie selbst endet die Absonderung am zehnten Tag, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Bei Verdacht oder Nachweis auf eine Infektion mit einer neuartigen Variante von SARS-CoV-2 wird nunmehr dringend empfohlen, auch nach Ablauf des 10. Tages und seit 48 h bestehender Symptomfreiheit vor Beendigung der Absonderung einen Negativtest (mittels PCR-Test oder Antigenschnelltest) einzuholen.

Zeigt ein Antigenschnelltest in Eigenregie (Laien-Test) ein positives Ergebnis, gelten diese Personen als Verdachtspersonen und sind in der Pflicht, schnellstmöglich einen PCR-Test durch den behandelnden Arzt durchführen zu lassen. Der Hausstand geht erst in Quarantäne, wenn sich das positive Testergebnis bestätigt. Damit ist auch in diesem Szenario der Nachweis erbracht. Die Personen sind dann ebenfalls verpflichtet, die Kontaktpersonen zu benennen und zu informieren. Die Quarantäne ist wie bei einer positiv getesteten Person nach zehn Tagen mit den genannten Einschränkungen aufgehoben. Damit wird der Kreis der sogenannten Verdachtspersonen erweitert. Zuvor galten als Verdachtspersonen nur jene, die nach Anordnung des Amtes oder auf nach ärztlicher Beratung eine PCR-Untersuchung haben machen lassen und auf das Testergebnis warten.

2. Kontaktpersonen Kategorie I

Kontaktpersonen der Kategorie I müssen nicht in Quarantäne, wenn sie selbst innerhalb der letzten drei Monate einen positiven PCR-Nachweis hatte, symptomfrei sind und die Quarantäne bereits beendet haben. Der Zeitraum wurde von sechs auf drei Monate verkürzt. Dies gilt sowohl für Angehörige im Hausstand eines positiv Getesteten als auch für Kontaktpersonen der Kategorie I außerhalb des Hausstandes.
Kontaktpersonen der Kategorie I, die nicht zum Hausstand einer positiv getesteten Person gehören, können die Quarantäne mittels eines negativen SARS-CoV-2-Test (Antigenschnelltest oder PCR-Test) auf zehn Tage verkürzen, wenn sie während der Absonderungsdauer keine Symptome entwickelt haben. Der Test darf frühestens am zehnten Tag der Quarantäne durchgeführt werden. Bei Verdacht auf oder Nachweis einer neuartigen Variante von SARS-CoV-2 erfolgt keine Verkürzung der Quarantänedauer von 14 Tagen. Hier muss die Kontaktperson zudem noch eine Woche nach dem Ende der 14-tägigen Absonderungsdauer eine ergänzende Selbstbeobachtung auf Krankheitszeichen durchführen und bei Auftreten von Symptomen das Gesundheitsamt informieren. Treten Symptome auf, ist eine Testung vorzunehmen. Im Fall eines positiven Testergebnisses gelten die Verhaltensweisen wie der einer positiv getesteten Person.

3. Personal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Medizinischem und nicht medizinischem Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Krankenhäusern kann – wenn sie keine COVID-19-Symptome haben – zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ein so genannter Pendelbescheid ausgestellt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht mehr, wenn bei der positiv getesteten Person eine Virusvariante von SARS-CoV-2 (Variants of Concern) festgestellt wurde. In diesem Fall ist weder der Einsatz von asymptomatischem, positiv getesteten Personal noch der Einsatz von Kontaktpersonen der Kategorie I zulässig.