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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2021/01/pm_032.php 26.01.2021 14:53:47 Uhr 21.11.2024 14:22:42 Uhr

Corona: Dresden ändert Quarantäneregelungen

Bei positivem Test muss der gesamte Hausstand in Quarantäne

Die Landeshauptstadt Dresden erlässt strengere Regelungen für die Quarantäne in Folge von positiven Antigenschnelltests, für Haushaltsmitglieder von positiv getesteten Personen sowie für Kontakt- und Verdachtspersonen.

Dazu ändert das Gesundheitsamt die seit Anfang Dezember geltende Allgemeinverfügung über die Absonderung von positiv getesteten Personen, Verdachtspersonen oder Kontaktpersonen der Kategorie I zum Montag, 18. Januar 2021. Hintergrund ist ein Erlass des Freistaates Sachsen, der die Kommunen zur Überarbeitung der bis dato bestehenden Allgemeinverfügungen anhält.

Das gilt für positiv getestete Personen

Eine Person, die mittels PCR-Untersuchung oder Antigenschnelltest positiv auf das SARS-CoV-2 getestet wurde, muss sich sofort nach dem Bekanntwerden des positiven Testergebnisses in Quarantäne begeben. Sie muss nicht auf eine gesonderte Information oder einen Bescheid des Gesundheitsamtes warten. Es gilt das schriftliche Ergebnis des positiven Tests als Nachweis für den Arbeitgeber. 

  • Wenn die Person nicht erkrankt, endet die Quarantäne zehn Tage, nach dem der Test durchgeführt wurde. Wenn die Person jedoch Symptome hat oder entwickelt, endet die Quarantäne zehn Tage nach Symptombeginn und einer zusätzlichen Symptomfreiheit von 48 Stunden. Wenn nach Ablauf dieser Zeitspanne noch Symptome bestehen, sollte der behandelnde Arzt konsultiert werden. 
  • Sofern das Testergebnis auf einem positiven Antigenschnelltest beruht, endet die Quarantäne bei Vorliegen einer negativen PCR-Gegenprobe. Das negative Testergebnis muss an das Gesundheitsamt als Nachweis des Endes der Quarantäne übermittelt werden. Wird kein PCR-Test als Probe durchgeführt, gelten die genannten Quarantänefristen.

Neu ist, dass bei einem positiven Testergebnis der gesamte Hausstand des Getesteten zwingend in Quarantäne muss. Diese kann für alle Betroffenen nur dann vorzeitig aufgehoben werden, wenn die PCR ein negatives Ergebnis bescheinigt. Wichtig ist zudem, dass die positiv getestete Person selbständig ihre Kontaktpersonen der Kategorie I (siehe www.dresden.de/corona „Definition als Kontaktperson der Kategorie I“), die außerhalb des eigenen Hausstandes leben, informiert und eine Liste der Kontakte per E-Mail an gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de schickt. Vorzugsweise sollte dafür die Excel-Tabelle genutzt werden, die auf www.dresden.de/corona abrufbar ist. 

Die Kontaktpersonen erhalten eine E-Mail vom Gesundheitsamt als Quarantänenachweis. Fällt nach einem positiven Antigenschnelltest das Ergebnis der PCR-Gegenprobe negativ aus, hat die getestete Person die Kontaktpersonen der Kategorie I zu informieren, dass auch deren Quarantäne beendet ist. In diesem Falle nimmt das Gesundheitsamt nach Vorliegen des negativen Testergebnisses erneut Kontakt zu den Kontaktpersonen der Kategorie I auf und übermittelt einen geänderten Quarantänenachweis.

Das gilt für Kontaktpersonen der Kategorie I

Personen, die einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, gelten als Kontaktperson der Kategorie I (siehe www.dresden.de/corona „Definition als Kontaktperson der Kategorie I“). Sobald einer Person dies durch das Gesundheitsamt oder durch die positiv getestete Person mitgeteilt wird, muss sie sich für 14 Tage nach dem letzten Kontakt in sofortige Quarantäne begeben. 

Strengere Regelungen gelten für die Kontaktpersonen des eigenen Hausstandes. Sie müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten, die nicht durch ein negatives Ergebnis vorzeitig beendet werden kann.

Quarantäne-Ausnahmen gelten, wenn Angehörige des Hausstandes bereits selbst vor höchstens sechs Monaten mittels PCR-Test positiv getestet waren und sich aktuell nicht mehr in Quarantäne befinden oder für Hausstandsangehörige, zu denen der positiv Getestete innerhalb von 48 h vor Beginn seiner Symptome oder – bei Symptomfreiheit – seit zwei Tagen vor dem Test keinen Kontakt hatte. 

Kontaktpersonen der Kategorie I, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, müssen sich ebenfalls nach der Information durch den Getesteten oder das Gesundheitsamt in sofortige 14-tägige Quarantäne begeben. Sie können frühestens am zehnten Tag der Quarantäne einen PCR-Test oder – und auch das ist neu – einen Antigenschnelltest durchführen, der bei negativem Ergebnis die Quarantäne sofort beendet. Betroffene dürfen zur Durchführung des Tests nach vorheriger Absprache mit dem Arzt trotz Quarantäne das Haus verlassen.

Wurde bei der positiv getesteten Person eine neuartige Variante von SARS-CoV-2 nachgewiesen, wie sie in England und Südafrika erstmals isoliert wurden (B.1.1.7; B.1.351), erfolgt keine Verkürzung der Quarantänedauer von 14 Tagen. 

Wenn der Kontakt in einer Gemeinschaftseinrichtung, etwa einer Schule oder einer Kita oder einem Altenpflegeheim, stattgefunden hat, leitet die Einrichtungsleitung einen Sammelbescheid weiter. In diesem wird vom Gesundheitsamt der Quarantänezeitraum benannt.

Das gilt für Verdachtspersonen

Darüber hinaus schärft das Gesundheitsamt die Regeln für so genannte Verdachtspersonen. Das sind Personen mit Symptomen, für die ein Arzt einen PCR-Test angeordnet hat und die auf das Ergebnis ihres Tests warten. Verdachtspersonen müssen sich zunächst unverzüglich in Quarantäne begeben, der Hausstand jedoch noch nicht. Sobald der PCR-Test eine Infektion mit dem Corona-Virus nachweist, gelten sie als positiv Getestete und müssen die oben genannten Dinge beachten. Bei einem negativen Testergebnis ist für Verdachtspersonen die Quarantäne automatisch beendet. 

Auch hier gilt: Das Gesundheitsamt erstellt keine Bescheide. Als Nachweis für den Arbeitgeber gilt der PCR-Befund, um für die Quarantänezeit Verdienstausfall zu beantragen.

Ausnahme

Sollte das Gesundheitsamt im Einzelfall anders als beschrieben einen Quarantänebescheid ausstellen, dann geht dieser den Regelungen vor. 

Ob positiv Getesteter, Kontakt- oder Verdachtsperson: Für alle gilt, dass die Eigenverantwortung einen immens hohen Stellenwert bekommt.

Das Gesundheitsamt bittet um Mithilfe, denn die Quarantänen sollten immer schnellstmöglich beginnen, damit die Infektionsketten durchbrochen werden.

Corona-Hotline Gesundheitsamt

Montag und Mittwoch 9 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag und Donnerstag 9 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 Uhr bis 14 Uhr
Sonnabend und Sonntag 9 bis 15 Uhr
(nicht an Feiertagen)