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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2020/12/pm_045.php 18.12.2020 13:32:28 Uhr 23.11.2024 10:27:18 Uhr

Corona: Ab Montag, 14. Dezember gelten landesweit einheitliche Regelungen

Stadt hebt Allgemeinverfügung auf

+++ Hinweis: Der Freistaat hat seine Corona-Schutz-Verordnung am 15. Dezember verändert. Hier finden Sie die aktuell gültigen Regelungen: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html +++

 

Im Freistaat Sachsen gelten ab Montag, 14. Dezember 2020, landesweit einheitliche Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Grundlage bildet die vom Freistaat Sachsen am Freitag, 11. Dezember 2020 veröffentlichte Sächsische Corona-Schutzverordnung. Damit wird die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden über die Anordnung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 1. Dezember 2020 aufgehoben.

Oberbürgermeister Dirk Hilbert dazu: „Die Lage ist ernst. Die Gesundheitsversorgung ist bei den anhaltend hohen Infektionszahlen in einem noch nicht dagewesenen Ausmaß belastet. Es droht eine Überlastung und wir müssen deutlich gegensteuern. Ich begrüße es ausdrücklich, dass der Freistaat Sachsen einheitliche Regelungen schafft und damit ein Denken in kommunalen Grenzen beendet. Ich rufe alle Dresdnerinnen und Dresdner auf: Halten Sie sich an die Maßnahmen, beachten Sie die Kontaktbeschränkungen, stehen Sie füreinander ein!“

Ab Montag gelten laut Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung insbesondere folgende Regelungen:

  • Zusammenkünfte sind auf zwei Hausstände bis insgesamt fünf Personen begrenzt. In der Zeit vom 23. Dezember 2020, 12 Uhr, bis 27. Dezember 2020, 12 Uhr, können sich maximal zehn Personen im engsten Familien- und Freundeskreis treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben jeweils außer Betracht.
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften sind angehalten, ihre Hygienekonzepte der Pandemielage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusammenkünfte bzw. Verzicht auf den gemeinschaftlichen Gesang aber auch durch Onlineangebote ohne anwesende Gemeinde erreicht werden.
  • Das Verlassen der Unterkunft ist nur aus einem triftigen Grund zulässig, wie Versorgungsgänge mit Dingen des täglichen Bedarfs oder dem Weg zur Arbeit. Der Katalog der triftigen Gründe ist abschließend in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelt.
  • Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Hier greifen nur wenige Ausnahmetatbestände, die das Verlassen der Unterkunft rechtfertigen, wie z. B. der Weg zur Arbeit oder die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung.
  • Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum wird erweitert. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist nunmehr auch überall dort verpflichtend zu tragen, wo sich Menschen begegnen.
  • Weitere Einrichtungen werden geschlossen und die Öffnung auf Läden und Geschäfte mit Dingen der Grundversorgung begrenzt.- Schulen und Kindertageseinrichtungen werden geschlossen. Es wird eine Notbetreuung für Kinder eingerichtet, deren Eltern im Bereich der Kritischen Infrastruktur tätig sind.