Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2020/12/pm_014.php 09.12.2020 10:00:38 Uhr 21.11.2024 14:01:01 Uhr |
Corona: Dresden vereinfacht Quarantäneregeln
Die Landeshauptstadt Dresden geht ab Freitag, 4. Dezember 2020, anders als bisher mit positiv auf das Corona-Virus Getesteten sowie Kontaktpersonen um. „Mit der neuen Regelung haben Menschen die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, schneller Klarheit über das weitere Vorgehen als bisher“, erläutert Dr. Frank Bauer, Leiter des Dresdner Gesundheitsamtes. „Außerdem gibt es künftig auch Vorgaben für so genannte Verdachtspersonen. Mit der neuen Verordnung wollen wir Ansteckungsketten schneller unterbrechen.“ Wichtigste Änderung: In den meisten Fällen genügen Nachweise über durchgeführte Tests, um in Quarantäne zu gehen und etwa Arbeitgebern gegenüber den Arbeitsausfall zu begründen. Bauer: „Dies gibt Arbeitnehmern die nötige Sicherheit in Quarantäne zu gehen, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.“ Grundlage dafür bildet eine heute, Donnerstag, 3. Dezember 2020, veröffentlichte Allgemeinverfügung. Individuelle Bescheide erhalten nur noch Kontaktpersonen der Kategorie I, deren mögliche Ansteckung nicht im Umfeld einer Gemeinschaftseinrichtung (Schule, Kita, Pflegeheim etc.) stattfand.
Das gilt für positiv getestete Personen
Eine Person, die positiv auf das SARS-CoV-2 getestet wurde, muss sich sofort nach dem Bekanntwerden des positiven Testergebnisses in Quarantäne begeben. Sie muss nicht mehr auf eine gesonderte Information oder einen Bescheid des Gesundheitsamtes warten. Es gilt das schriftliche Ergebnis des positiven Tests als Nachweis für den Arbeitgeber.
Wenn die Person nicht erkrankt, endet die Quarantäne zehn Tage nachdem der Test durchgeführt wurde. Wenn die Person jedoch Symptome hat, endet die Quarantäne erst zehn Tage nach Beginn der Symptome und wenn sie außerdem 48 Stunden symptomfrei ist.
Wichtig ist, dass die positiv getestete Person selbständig ihre Kontaktpersonen der Kategorie I (siehe www.dresden.de/corona „Definition als Kontaktperson der Kategorie I“) informiert und eine Liste der Kontakte per E-Mail an gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de schickt. Vorzugsweise sollte dafür die Excel-Tabelle genutzt werden, die auf www.dresden.de/corona abrufbar ist. Bauer: „Natürlich steigt damit die Eigenverantwortung, aber wir verhindern gemeinsam einen unnötigen Zeitverzug und verringern die Ansteckungsgefahr für weitere Menschen im Umfeld der Betroffenen.“
Das gilt für Kontaktpersonen der Kategorie I
Personen, die einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, gelten als Kontaktperson der Kategorie I (siehe www.dresden.de/corona „Definition als Kontaktperson der Kategorie I“). Sobald einer Person dies durch das Gesundheitsamt oder durch die positiv getestete Person mitgeteilt wird, muss sie sich für 14 Tage nach dem letzten Kontakt in sofortige Quarantäne begeben.
Wenn der Kontakt in einer Gemeinschaftseinrichtung, etwa einer Schule oder einer Kita, stattgefunden hat, leitet die Einrichtungsleitung einen Sammelbescheid weiter, in dem der Quarantänezeitraum benannt wird. Wenn der Kontakt jedoch im privaten Umfeld lag, sendet das Gesundheitsamt eine schriftliche Bescheinigung an die Kontaktperson Kategorie I. Da die Fallzahlen nach wie vor sehr hoch sind, kann es weiterhin zu zeitlichem Verzug kommen. Deshalb bekommt die Eigenverantwortung einen immens hohen Stellenwert, denn die Quarantäne sollte immer schnellstmöglich beginnen.
Neu ist, dass die 14-tägige Quarantäne durch einen negativen PCR-Test abgekürzt werden kann. Der Test darf frühestens nach zehn Tagen in Quarantäne durchgeführt werden. Betroffene dürfen zur Durchführung des Tests nach vorheriger Absprache mit dem Arzt trotz Quarantäne das Haus verlassen.
Das gilt für Verdachtspersonen
Darüber hinaus schärft das Gesundheitsamt die Regeln für so genannte Verdachtspersonen. Das sind Personen mit Symptomen, für die ein Arzt einen PCR-Test angeordnet hat, sowie Personen, bei denen ein Antigen-Test positiv ausgefallen ist. Verdachtspersonen müssen sich zunächst unverzüglich in Quarantäne begeben. Sobald der folgende PCR-Test eine Infektion mit dem Corona-Virus nachweist, gelten sie als positiv Getestete. Auch Verdachtspersonen mit positivem Antigen-Test, dem kein weiterer PCR-Test zur Abklärung folgt, werden als positiv getestete Person betrachtet. Bei einem negativen Testergebnis ist für Verdachtspersonen die Quarantäne automatisch beendet.
Auch hier gilt: Das Gesundheitsamt erstellt keine Bescheide. Der Nachweis über den PCR-Test gilt als Nachweis für den Arbeitgeber, um für die Quarantänezeit Verdienstausfall zu beantragen.
Wichtig ist es, sich schon bei Bekanntwerden eines positiven Antigentests eine Kontaktpersonenliste der Kategorie I vorzubereiten, die dann wie oben beschrieben, bei positivem PCR-Nachweis an das Gesundheitsamt zu übermitteln ist.
Ausnahmen
Sollte das Gesundheitsamt im Einzelfall anders als beschrieben einen Quarantänebescheid ausstellen, dann geht dieser den Regelungen vor.