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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2020/10/pm_091.php 30.10.2020 08:42:10 Uhr 21.12.2024 17:33:26 Uhr

Landeshauptstadt Dresden erlässt Corona-Allgemeinverfügung

Neuinfektionen binnen 7 Tagen überschreiten die Schwelle von 50 pro 100.000 Einwohner
Neue Allgemeinverfügung gilt ab 27. Oktober 2020, 0.00 Uhr

Nachdem in dieser Woche bereits die 7-Tages-Inzidenz von 35 überschritten wurde, liegt der Wert zum Stand heute, 12 Uhr, bereits bei 57. Nach der morgen in Kraft tretenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind damit weitere Maßnahmen zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu ergreifen. Die Landeshauptstadt Dresden erlässt daher eine neue Allgemeinverfügung, die ab 27. Oktober 2020, 0.00 Uhr, gilt. Das spätere Inkrafttreten wurde gewählt, um den Bürgern eine Übergangsfrist und eine Möglichkeit für Nachfragen Anfang kommender Woche zu geben.

„Die Geschwindigkeit, mit der sich das Virus im Moment in unserer Stadt und unserer Region verbreitet, macht weitere Einschränkungen in jedem Fall erforderlich“, sagt Oberbürgermeister Dirk Hilbert. „Wir werden die Verordnung erst nach dem Wochenende in Kraft treten lassen, damit die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die unterschiedlichen Wirtschaftsbereiche sich auf die neue Verordnung einstellen können. Wir müssen jetzt gemeinsam versuchen, durch eine konsequente Umsetzung der AHA-Regeln, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und die Gefährdung für Risikogruppen minimieren. Bitte unterstützen Sie uns alle dabei!!“

Neben den sächsischen Regelungen ist diese Allgemeinverfügung bindend für das Stadtgebiet.

Ab dem 27. Oktober 2020, 0.00 Uhr, gelten folgende Regelungen:

  • Datenerhebung: Veranstalter und Betreiber mit genehmigtem Hygienekonzept, von Groß- und Sportveranstaltungen sowie Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von den Besuchern und Gästen den Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, die Postleitzahl und den Zeitraum des Besuchs erheben. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und nur auf Anforderung an das Gesundheitsamt übergeben werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Geschäfte, Läden und Verkaufsstände sowie Bereiche mit einem nur kurzweiligen Aufenthalt, wie beispielsweise Wertstoffhöfe oder Café- und Imbissangebote bei Abgabe verzehrfähiger Speisen und Getränke.
  • Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen: Neben der schon bestehenden Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung u. a. im Öffentlichen Personennahverkehr, in Geschäften und Läden sowie in Reisebussen und neu auch in medizinischen Einrichtungen zu tragen, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch für folgende Bereiche verpflichtend:
    • In allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr, insbesondere in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes), Museen und öffentlichen Verwaltungen.
    • In allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten. Verfügt die gastronomische Einrichtung über Sitzmöglichkeiten, ist das Tragen bis zum Erreichen des Platzes erforderlich. Am Sitzplatz selbst ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich.
    • In Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften und bei Sportwettkämpfen mit Publikum (ausgenommen ist der Bereich Freizeit-und Breitensport mit einer Besucherzahl bis 50 Personen) sowie bei Messen, in Tagungs- und Kongresszentren und bei kulturellen Veranstaltungen, insbesondere in Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern, Musikclubs (ohne Tanz), Zirkusse. Dies gilt auch während der Aufführung.
    • Bei Sport- und Großveranstaltungen sowie Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum (z. B. Bürgerversammlungen).
    • In Schulgebäuden und zusätzlich auch auf dem Gelände von Schulen, mit Ausnahme des Unterrichts sowie bei Tätigkeiten im Freien. Die Ausnahmen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für den Gruppen- oder Klassenverband gelten weiter. Personen, die entgegen dieser Verpflichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule tragen, ist der dortige Aufenthalt untersagt.
      Arbeitgeber sind gehalten, für ihre Beschäftigten mit Kunden- und Besucherverkehr geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
  • Mund-Nasen-Bedeckung unter freiem Himmel: Ab sofort gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch unter freiem Himmel in folgenden Bereichen:
    • An Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs und in Bahnhöfen sowie auf Wochenmärkten unabhängig der Uhrzeit.
    • In den belebten Innenstadtlagen gemäß der Karte zur Allgemeinverfügung immer von Montag bis einschließlich Samstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 4.00 Uhr am Folgetag. Ausgenommen ist die Fortbewegung per Fahrrad oder beim Joggen, sprich Fortbewegung ohne zu verweilen.
  • Beschränkung der Personenzahl:
    • Private Zusammenkünfte und Feiern sowie Familienfeiern in Gaststätten oder von Dritten überlassenen Räumen: maximal 10 Personen
    • Betriebs- und Vereinsfeiern: maximal 10 Personen
    • Groß- und Sportveranstaltungen: maximal 100 Personen
    • Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum: maximal 100 Personen. Für Versammlungen nach dem Versammlungsrecht gilt dies nicht. Hier gibt es gesonderte Regelungen.
    • ür Einrichtungen mit genehmigtem Hygienekonzept gelten die Einschränkungen der Personenzahl nicht. Hier sind das Hygienekonzept und die darin benannten Schutzmaßnahmen entscheidend. Dies trifft z. B. auf Konzertveranstaltungsorte, Kinos und Theater zu. Die bereits genehmigten Hygienekonzepte behalten ohne erneute Einreichung beim Gesundheitsamt ihre Gültigkeit, wenn zusätzlich folgende Auflagen beachtet werden:
      - Datenerfassung wie oben beschrieben,
      - Mund-Nasen-Bedeckung für die gesamte Dauer des Aufenthalts, einschließlich Aufführung,
      - verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstandes nach den Regelungen der Allgemeinverfügung.
  • Sperrstunde und Alkohol-Ausschankverbot: Schank- und Speisewirtschaften sind von 22 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag zu schließen. Alkoholika und alkoholhaltige Getränke dürfen von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nicht abgegeben werden. Dies gilt für alle Einrichtungen, auch für Gastronomie oder den Einzelhandel.
  • Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechtes: Es wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Versammlungsteilnehmer und ordnenden Kräfte angeordnet. Außerdem sind nur ortsfeste Versammlung zulässig und Aufzüge untersagt. Zudem gilt als Obergrenze für die Zahl der Versammlungsteilnehmer ein Flächenansatz von vier Quadratmeter pro Person, um die Abstände zwischen den Teilnehmenden besser zu gewährleisten.
  • Prostitutionsstätten: Die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen untersagt
  • Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Einrichtungen, wie Altenpflegeheime, Krankenhäuser und Einrichtungen der Behindertenhilfe, sind angehalten, strikte Besuchszeiten und Regelungen zur Reduzierung der Besuchszahlen einzuführen, soweit dies nicht schon praktiziert wird. Ziel ist es, einen Eintrag in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Personengruppen zu vermeiden.

Gebiete mit Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter freiem Himmel

Weitere Informationen

Gesundheitsamt Dresden

Freistaat Sachsen

Robert-Koch-Institut