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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2020/09/pm_008.php 08.09.2020 15:52:59 Uhr 23.11.2024 10:34:18 Uhr

Maskenpflicht: Ordnungsamt kontrolliert Einhaltung

Kontrollen in Bussen, Bahnen und Geschäften ergaben in der ersten Schicht nur zwölf Verstöße

Seit Montag, 20. April 2020, müssen die Dresdnerinnen und Dresdner im öffentlichen Personennahverkehr sowie im Einzelhandel eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Aus Verstößen folgten bisher jedoch keine Konsequenzen. Mit Inkrafttreten der aktuellen Corona-Schutzverordnung am Dienstag, 1. September 2020, ändert sich das. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. In der ersten Kontrollschicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindlichen Vollzugsdienstes (GVD) wurden 17 Kontrollen in den Fahrzeugen der DVB durchgeführt und acht Verstöße festgestellt. Die Kontrolle in acht Geschäften des Stadtgebietes ergaben vier Verstöße. In allen Fällen wurde die Maske nicht korrekt getragen oder beim Eintreten ins Geschäft nicht rechtzeitig aufgesetzt. Die so angetroffenen Personen korrigierten ihr Verhalten sofort. Deshalb konnten es die Bediensteten des GVD bei Hinweisen belassen und mussten keine Bußgelder verhängen. Kontrolliert wurde in zwei Teams mit jeweils drei Bediensteten.

„Der ganz überwiegende Teil der Dresdnerinnen und Dresdner trägt seine Mund-Nasen-Bedeckung richtig und diszipliniert. Ich erhoffe mir von der neuen Regelung, dass sie auch all jene an die Pflicht zum Tragen einer Maske erinnert, die dies bisher eher als fakultativ betrachtet haben“, so Ordnungsbürgermeister Detlef Sittel.

Wer bei einer Kontrolle ohne Mund-Nasen-Bedeckung festgestellt wird und eine Befreiung von der Maskenpflicht nicht durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder durch ein ärztliches Attest glaubhaft machen kann, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. In diesem Fall fertigen die Bediensteten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Diese lässt sich auch nicht dadurch verhindern, dass die Personalien nicht genannt werden. Die Verweigerung der Angaben stellt vielmehr eine weitere Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.