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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2020/05/pm_032.php 19.05.2020 13:35:28 Uhr 23.11.2024 09:13:46 Uhr

Freistaat Sachsen veröffentlicht neue Corona-Schutz-Verordnung

Hygienekonzepte müssen erstellt, aber nicht alle mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden

Am Dienstag, 12. Mai 2020, veröffentlichte der Freistaat Sachsen die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die bereits ab Freitag dieser Woche weitreichende Lockerungen vorsieht. „Das gesellschaftliche Leben nimmt wieder Fahrt auf und das begrüße ich sehr. Es ist der Verdienst jeder Dresdnerin und jedes Dresdners, dass die Pandemie in den letzten Wochen nicht um sich greifen konnte. Jetzt müssen wir verantwortungsbewusst mit den zurückgewonnenen Freiheiten umgehen und uns behutsam vorwärts arbeiten.“, führt Oberbürgermeister Dirk Hilbert aus. Bezug nimmt er dabei vor allem auf die Regelung, wonach alle geöffneten Bereiche ein Hygienekonzept erarbeiten müssen.
Eine Genehmigung des Gesundheitsamtes müssen ausschließlich folgende Bereiche einholen:

  • Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser;
  • Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ohne Übernachtung, wobei diese Bereiche bereits ein vom Gesundheitsamt erstellten Hygienekonzept genutzt haben und weiterhin nutzen können;
  • Freibäder sowie
  • Freizeit- und Vergnügungsparks.

Alle anderen Betriebe, Einrichtungen und Angebote, die nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ebenfalls ein Konzept erarbeiten müssen, sind von der Genehmigungspflicht befreit und dürfen den Geschäftsbetrieb aufnehmen, sofern sie ein Hygienekonzept erarbeitet haben und dieses auf Verlangen und bei Kontrollen vorlegen können. Diese Hygienekonzepte müssen nicht beim Gesundheitsamt eingereicht und genehmigt werden.

Hinsichtlich der Mindestinhalte der zu erarbeitenden Hygienekonzepte können sich die Einrichtungsleitungen – unabhängig ob sie das Konzept genehmigen lassen müssen oder nicht – am Wortlaut der Verordnung orientieren. Demnach sollte das Konzept die SARS-CoV-2-Arbeitssschutzstandards des Bundesministeriums für, beziehungsweise der Aufsichtsbehörden und die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutz sowie weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung Hygiene des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt berücksichtigen. Zur besseren Orientierung hat das Gesundheitsamt eine Checkliste zur Erarbeitung der eigenen Hygienekonzepte online gestellt.