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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2011/10/pm_084.php 29.05.2015 02:46:33 Uhr 19.10.2024 04:59:16 Uhr

Winterdienstperiode 2011/2012: Das gibt es zu beachten

Der Winter kommt auch in diesem Jahr und die Vorbereitung darauf läuft auf vollen Touren. Der Winterdienst der Landeshauptstadt Dresden betreut etwa 705 Kilometer vom insgesamt 1400 Kilometer langen Straßennetz winterdienstlich in festen Tourenplänen. Auf rund 66 Kilometern davon dürfen aus Gründen des Umweltschutzes keine Auftaumittel eingesetzt werden.

Für die aktuelle Winterperiode stehen insgesamt 43 Fahrzeuge bereit, um die Dresdner Straßen zu beräumen und zu streuen. Alle Fahrzeuge sind mit Feuchtsalzstreueinrichtung und Räumtechnik ausgestattet und werden zweischichtig besetzt. Auftragnehmer für den Winterdienst sind der Regiebetrieb „Zentrale Technische Dienstleistungen" der Landeshauptstadt Dresden und fünf mittelständische Unternehmen der Stadt, die, geregelt in insgesamt 24 Verträgen, genau definierte Territorien räumen und streuen. Vom Winterdienst werden außerdem 205 000 Quadratmeter Gehwege, Radwege, Treppen und Überwege betreut.

Für den Winterdienst sind im Jahr 2011 insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 1,3 Mio. Euro für Fremdleistungen eingeplant. Aufgrund des schneereichen letzten Winters wurden 2011 bereits 1,1 Mio. Euro verbraucht. Die bis Jahresende entstehenden Mehrkosten müssen zu Lasten der Straßenunterhaltung verbucht werden. Für das Haushaltsjahr 2012 sind 1,5 Mio. Euro zur Fremdvergabe von Winterdienstleistungen und zum Materialeinkauf eingeplant. Hinzu kommen städtische Leistungen in Höhe von 1,6 Mio. Euro.

Im vergangenen Winter musste an 86 Tagen Glätte bekämpft und an 48 Tagen Schnee geräumt werden. An 97 Tagen herrschten dabei Temperaturen unter 0 Grad Celsius. Der Winter 2010/11 hat die Stadt Dresden insgesamt 4,1 Mio. Euro gekostet. Davon wurden 2,35 Mio. Euro für an Auftragnehmer vergebene Leistungen und Material ausgegeben.

Anliegerpflichten

Die Anliegerpflichten sind in der Winterdienstanliegersatzung der Landeshauptstadt Dresden geregelt. Sie wurde in der gültigen Fassung auf der Grundlage des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) am 7. Dezember 2001 vom Stadtrat beschlossen und im Amtsblatt vom 13. Dezember 2001 veröffentlicht. In § 51 Abs. 3 und 5 SächsStrG heißt es: "Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen." In der Satzung sind die Anliegerpflichten bei Schneefall und Glätte auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Treppen und Fahrbahnen ohne Gehweg geregelt. So muss ein Gehweg bei Bedarf u.U. in einer größeren Breite als in der bisher immer zitierten Breite von 1,50 Meter geräumt und gestreut werden. Dieser Fall tritt z. B. ein, wenn Bushaltestellen vorhanden sind. Die Haltestellenbereiche sind ebenfalls zu beräumen und zu streuen.

Schnee, der zusammengeschoben wird, gehört keinesfalls auf die Fahrbahn, sondern ist entlang der Gehwege oder Grundstücksbegrenzungen oder auf anderen geeigneten Flächen anzuhäufen. Straßenabläufe, Hydranten, Gas- und Wasserschieber müssen freigelegt und frei gehalten werden. Die Winterdienstanliegerpflichten sind wochentags von 7 bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr wahrzunehmen. Dabei ist es unwesentlich, ob die Landeshauptstadt Dresden auf öffentlichen Gehwegen (z. B. in Fußgängerzonen oder auf bedeutenden Fußgängerüberwegen) ebenfalls Winterdienstleistungen ausführt. Die Verpflichtung für den Anlieger besteht in jedem Fall. In Fußgängerzonen genügen angemessen breite Streifen in der Mitte und am Rand mit mehreren Querverbindungen.

Die Kommunen sind befugt und verpflichtet, die Einhaltung der Winterdienstanliegerpflichten zu kontrollieren. Säumige Anlieger werden angehalten, ihren Pflichten nachzukommen, gegebenenfalls unter Androhung einer Geldbuße. Bei groben Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann es auch zum Anordnen und Ausführen einer Ersatzvornahme kommen, deren Kosten der betroffene Anlieger zu tragen hat.

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