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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/Versicherungsvermittler.php 08.02.2023 11:14:17 Uhr 21.12.2024 12:52:24 Uhr

Versicherungsvermittler/-berater

Wenn Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) oder als Versicherungsberater tätig sind, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Mit der Erlaubnis können Sie im Gebiet der gesamten Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes arbeiten, dies müssen Sie Ihrer zuständigen IHK anzeigen. Zusätzlich müssen Sie sich im Vermittlerregister eintragen lassen.

Sie brauchen keine Erlaubnis:

  • wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung im Register der Versicherungsvermittler der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes nachweisen können,
  • wenn Sie ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen handeln und wenn das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für Ihre Vermittlertätigkeit übernimmt.

Die Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.

In der Erlaubnis gibt die Industrie- und Handelskammer an, ob diese einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Mit der Erlaubnis für Versicherungsmakler erhalten Sie bestimmte Befugnisse, die über die Befugnisse des Versicherungsvertreters hinausgehen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme eine gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsverteter oder Versicherungsmalker sind:

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Der Antragsteller lebt in geordneten Vermögensverhältnissen.
  • Der Antragsteller kann eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
  • Der Antragsteller hat vor der Industrie- und Handelskammer eine entsprechende Prüfung abgelegt und damit nachgewiesen, dass er die erforderliche Sachkunde besitzt. Der Nachweis kann auch von einer angemessenen Anzahl von Beschäftigten erbracht werden.
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel bzw. entsprechender Sicherheiten
  • Der Antragsteller kann durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er über die für sein Gewerbe notwendigen rechtlichen Grundlagen unterrichtet worden und mit ihnen vertraut ist.