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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2023/09/pm_012.php 04.09.2023 15:19:58 Uhr 27.08.2024 20:12:41 Uhr

Führerschein-Umtausch für die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970

Frist läuft zum 19. Januar 2024 aus – jetzt bitte Antragsunterlagen einreichen

Die dritte Runde beim Führerschein-Pflichtumtausch geht ins Finale. Bis zum 19. Januar 2024 müssen alle zwischen 1965 und 1970 Geborenen, die noch einen Papierführerschein besitzen, diesen in einen EU-Kartenführerschein umtauschen. Die Fahrerlaubnisbehörde im Dresdner Ordnungsamt rät dem Personenkreis, die Beantragung nicht länger hinauszuschieben, um einen rechtzeitigen Erhalt zu gewährleisten. Erfahrungsgemäß ballen sich die Anträge gegen Fristende und es kommt zu Wartezeiten bis zu drei Monaten. Alle Informationen zu den einzureichenden Unterlagen und zum Ablauf stehen online unter www.dresden.de/fuehrerscheintausch

Und so geht es:

Die Antragstellung für den Führerscheinumtausch kann in der Regel per Post erfolgen. Man benötigt ein aktuelles Passbild, außerdem Kopien vom Personalausweis oder Reisepass und vom bisherigen Führerschein Vorder- und Rückseite. Das Antragsformular wird unter www.dresden.de/fuehrerscheintausch heruntergeladen, ausgefüllt und mit Unterschrift und den ergänzenden Unterlagen an die Fahrerlaubnisbehörde gesendet: Landeshauptstadt Dresden, Ordnungsamt, SG Fahrerlaubnisbehörde, Postfach 120020, 01001 Dresden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, von Nachfragen ist abzusehen. Die Behörde versendet nach der Antragsbearbeitung per Post den Gebührenbescheid (Kosten: 25,30 Euro) sowie die Information, ab wann der neue EU-Kartenführerschein in der Fahrerlaubnisbehörde Hauboldstraße 7, 01239 Dresden abgeholt werden kann. Die persönliche Abholung ist erforderlich, da der alte Führerschein eingezogen bzw. ungültig gemacht werden muss.

Eine persönliche Beantragung in der Behörde ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Termine können online unter www.dresden.de/fuehrerscheintausch gebucht oder telefonisch unter 0351-4888099 vereinbart werden.

Mit der Umtauschpflicht wird eine Vorgabe der Europäischen Union umgesetzt. Bis zum Jahr 2033 müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in einheitliche EU-Kartenführerscheine umgetauscht werden. Der Umtausch ist nach verschiedenen Fristen gestaffelt, um lange Wartezeiten und eine Überlastung der Behörden zu vermeiden. Die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 waren 2022 zuerst dran, es folgten die 1959 bis 1964 Geborenen bis zum Jahresanfang 2023 und nun eben bis zum 19. Januar 2024 die 1965 bis 1970 Geborenen.

Ein erneuter Umtausch steht jeweils erst wieder in 15 Jahren an. Auf diese Zeit ist der EU-Kartenführerschein befristet, bevor er erneut beantragt werden muss. Wer also mit dem Umtausch noch nicht dran ist, sollte diesen auch nicht vorzeitig vornehmen. Für die Inhaber eines Papierführerscheins aller Jahrgänge ab 1971 ist die Umtauschpflicht dann bis zum 19. Januar 2025 bindend. Für vor 1953 Geborene gilt der 19. Januar 2033. 

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