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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/07/pm_071.php 28.07.2022 12:13:19 Uhr 06.09.2024 08:21:07 Uhr

Übergangsfrist zur Masernschutz-Impflicht endet am 31. Juli 2022

Meldeportal geht ab September 2022 online, Vorregistrierung ab 1. August 2022 möglich

Bereits seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz als eine Regelung innerhalb des Infektionsschutzgesetzes. Demnach dürfen in bestimmten Einrichtungen keine Personen betreut werden oder als Mitarbeiter neu eingestellt werden, die keinen Masernschutz haben oder sich aus bestimmten medizinischen Gründen nicht mit einer Impfung schützen können. Am Sonntag, 31. Juli 2022, endet nun die vom Gesetz vorgesehene Übergangsfrist, bis zu der alle bereits vor dem 1. März 2020 betreuten oder tätigen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, den Nachweis beibringen müssen.

Bis zu diesem Zeitpunkt muss gegenüber der Leitung der betroffenen Einrichtungen einer der folgenden Nachweise erbracht werden:

  • ärztliches Zeugnis über die Immunität gegen Masern (z. B. nach einer Antikörperbestimmung im Blut),
  • Impfnachweis (Es muss ersichtlich sein, dass ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.),
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer bestehenden Kontraindikation eine Masernschutzimpfung nicht möglich ist (Zeugnis kann befristet oder unbefristet gelten),
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen relevanten Einrichtung, dass ein Nachweis über den Masernschutz oder eine medizinische Kontraindikation vorgelegt wurde.

Sollten betreute oder tätige Personen den Nachweis nicht beibringen, besteht seitens der Einrichtungsleitung die Verpflichtung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt. Diese Meldungen werden ausschließlich über ein elektronisches Meldeportal angenommen. Dieses Meldeportal ist ab September 2022 verfügbar. Im Vorfeld bedarf es ab 1. August 2022 einer Registrierung und erst nach Versand eines Einladungs- und Anmeldungslinks durch das Gesundheitsamt für die jeweilig meldende Einrichtung kann die Meldung abgesetzt werden. Es handelt sich also um ein mehrstufiges Verfahren. Meldungen, die im Vorfeld beispielsweise per Post oder E-Mail oder Formular abgegeben wurden, müssen erneut in dieses Meldeportal eingestellt werden (nach erfolgter vollständiger Registrierung). Weitere Informationen und Erläuterungen können auf www.dresden.de/masern abgerufen werden.

Wie kann eine Meldung an das Gesundheitsamt abgesetzt werden?

Im Vorfeld der Meldung im Sinne des § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) ist eine einmalige Registrierung für jede zu meldende Einrichtung mit Prüfung in drei Schritten notwendig. Dies sichert einen ordnungsgemäßen Ablauf und beugt Missbrauch vor. 

Einrichtungen, die sich bereits im Hinblick auf die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht (§ 20a IfSG) registriert haben, müssen den Registrierungsprozess erneut durchlaufen. Hintergrund ist die datenseitige Trennung der verschiedenen Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Im Onlineformular, eingestellt unter www.dresden.de/masern, erfolgt der erste Schritt. Die Einrichtungsleitung hinterlegt hier die Daten der jeweiligen Ansprechperson sowie die Anschrift und die Kontaktdaten der Einrichtung. Diese Daten werden an das Gesundheitsamt übermittelt. Im zweiten Schritt erhalten die benannten Ansprechpersonen der Einrichtung im Verlauf der ersten Septemberhälfte 2022 via E-Mail einen Einladungs- und Anmeldelink. Im dritten Schritt muss die Einrichtung über diesen Einladungslink aus Sicherheitsgründen ein Passwort vergeben. Der Einladungslink ist 72 Stunden und der Anmeldelink bzw. das Passwort sind 180 Tage gültig.

Danach ist der Prozess der Registrierung abgeschlossen und die Einrichtung kann ihre Meldung von Personen ohne Nachweis des ausreichenden Masernschutzes oder im Falle bedenklicher Atteste an das Gesundheitsamt über den Anmeldungslink, welcher den Zugang zum Meldeportal ermöglicht, absetzen. Nachmeldungen sind über den gleichen Anmeldelink mit dem von Ihnen vergebenen Passwort möglich.

Muss jede Person einzeln durch die Einrichtungsleitung gemeldet werden?

Nein. Auf der Seite www.dresden.de/masern stehen zwei vom Land Sachsen abgestimmte, einheitliche Melde-Tabellen für Tätigte und Betreute im Excel-Format zur Verfügung. In diese können fortlaufend alle Personen eingetragen werden, für die die Einrichtungsleitung eine Meldung auf Grundlage von § 20 IfSG absetzen muss. Im Webportal steht dazu die Möglichkeit des Uploads dieser Liste zur Verfügung, die zunächst über den rechten Mausklick in einem neuen Tab geöffnet werden kann. Diese Melde-Tabellen sind gezielt für die automatisierte und unterstützte Weiterverarbeitung im Fachverfahren des Gesundheitsamtes vorgesehen und deren Format und Einstellungen sollten daher nicht verändert werden. Optional ist eine Meldung einzelner zu meldender Personen auch über die Onlineeingabe im Webportal möglich.

Was muss die Einrichtungsleitung beachten und wie erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt?

Der Einrichtungsleitung kommt die Kontrollpflicht aller der Masernimpfpflicht unterliegenden tätigen und betreuten Personen in der Einrichtung, Institution oder dem Unternehmen zu. Sie muss demnach Einsicht in den Nachweis der vollständigen Impfung, Immunität oder in das ärztliche Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation bzw. eine von einer staatlichen Stelle oder anderen Einrichtung ausgestellten Bestätigung über den ausreichenden Masernschutz nehmen. Kann der Nachweis bei Bestandstätigen oder -betreuten nicht beigebracht werden oder gibt dieser Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, meldet die Einrichtungsleitung die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt am Sitz der Einrichtung – oder bei Konzernstrukturen – am Sitz der Betriebsstätte. Somit sind alle in Dresden ansässigen Einrichtungen und Unternehmen, die der Impfpflicht unterliegen, zur Meldung an das Gesundheitsamt Dresden verpflichtet.

Sollen Personen seit 1. März 2020 erstmalig tätig oder betreut werden, ist der ausreichende Nachweis ein Aufnahme- bzw. Tätigkeitskriterium, ohne das keine Beschäftigung oder Betreuung (mit Ausnahme bestehender Schul- oder Betreuungspflichten) möglich ist. In diesem Falle ist eine Meldung an das Gesundheitsamt nur dann vorzunehmen, wenn der beigebrachte Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit gibt. 

Die Meldung hat ausschließlich über das o. g. Webportal zu erfolgen. Es wird dringend darum gebeten, auf separate Meldungen via E-Mail oder auf postalischem Wege zu verzichten. Auch abgegebene Meldungen ohne Nutzung des elektronischen Portals, die in den letzten Tagen und Wochen bereits eingegangen sind, können aus verfahrenstechnischen Gründen keine Berücksichtigung finden und sind erneut einzureichen. Die Meldung hat „unverzüglich“ zu erfolgen. Dies umfasst nach Auslegung durch das Gesundheitsamt Dresden einen Zeitraum von zwei Wochen, beginnend ab Erhalt der Bestätigungsmail mit dem Einladungs- und dem Anmeldungslink vom Gesundheitsamt Dresden und dem funktionsfähigen Meldeportal. Vor dem Hintergrund der aktuellen Ferien- und Urlaubszeit wird der Einladungs- und Anmeldelink daher erst in der ersten Septemberhälfte 2022 zur Verfügung gestellt. Dies entlastet die Einrichtungsleitungen von der Notwendigkeit, die Meldungen zeitnah um den 1. August 2022 abzugeben. Die Vorregistrierung über das Onlineportal sollte jedoch bereits vorgenommen werden.

Bezüglich Nachweisen, die Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit geben, ist bei Beschäftigten zunächst der Betriebsarzt der Einrichtung bzw. des Unternehmens zu kontaktieren und um Unterstützung zu bitten. Durch die betriebsärztliche Prüfung vorab, können Fragen rund um Aufbau und Inhalt der Nachweise bereits unternehmensintern bzw. unabhängig vom Gesundheitsamt geklärt werden. Nur falls diese Beratung keine Klärung herbeiführen konnte oder nach Prüfung weiterhin von einem zweifelhaften Attest auszugehen ist, erfolgt eine Meldung fragwürdiger Nachweise an das Gesundheitsamt. 

Besteht noch die Möglichkeit zur Impfung und Impfberatung?

Ja! Auch begonnene Impfserien finden im Rahmen der Bearbeitung Berücksichtigung, sodass die Immunisierung per 31. Juli 2022 zwar begonnen aber noch nicht beendet sein muss. Gleichwohl muss in diesem Falle eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, jedoch wird durch dieses eine Frist bemessen, die den Abschluss der Impfserie ermöglicht.

Dazu können neben den Impfangeboten bei den niedergelassenen Ärzten auch das kommunale Impfangebote in der Impfstelle Am Brauhaus genutzt werden. Weitere Informationen dazu sind eingestellt unter: www.dresden.de/impfen 

Weitere Informationen:
www.dresden.de/masern
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