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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/06/pm_044.php 15.06.2022 12:17:50 Uhr 07.09.2024 14:15:06 Uhr

Neue Elternbeitragssatzung tritt am 1. September 2022 in Kraft

Elternbeiträge werden auf Grundlage der vorjährigen Betriebskosten der Kitas und Horte jährlich angepasst

Am 1. September 2022 tritt die Neufassung der Elternbeitragssatzung in Kraft, womit die jährliche Festlegung der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung in der Landeshauptstadt Dresden neu geregelt wird. Demnach werden die Elternbeiträge auf der Grundlage der vorjährigen Betriebskosten aller Dresdner Kitas und Horte jährlich angepasst. 
Die Elternbeitragssatzung steht im Dresdner Amtsblatt, das morgen, 16. Juni, erscheint. Sie kann auch im Internet nachgelesen werden: www.dresden.de/elternbeitraege. Die Betriebskosten aus 2021 sowie die neuen Elternbeiträge ab 1. September 2022 werden im Dresdner Amtsblatt am 30. Juni 2022 abgedruckt.

Mit der neuen Satzung ist eine kontinuierliche und moderate Anpassung der Elternbeiträge an die Betriebskosten möglich. Seit dem 1. September 2019 hat der Stadtrat keine Entscheidung über eine neue Festlegung der Beiträge getroffen. Die Elternbeiträge wurden daher letztmalig zum 1. September 2018 erhöht, und zwar auf der Grundlage der Betriebskosten von 2016.
In der Neufassung der Elternbeitragssatzung werden die Bemessungssätze für die Betreuung ab dem 1. September 2022 in Krippen/Kindertagespflege auf 17 Prozent, in Kindergärten auf 26 Prozent, in Horten auf 28 Prozent und in Horten an Förderschulen auf 24 Prozent festgelegt. Ferner werden die genannten Prozentsätze ab dem Schuljahr 2023/2024 jährlich zum 1. September um 0,3 Prozent reduziert, und zwar bis zum Erreichen des Mindestwertes laut § 15 Abs. 2, Satz 1 des SächsKitaG. Die Landeshauptstadt Dresden orientiert sich damit an dem vom Gesetzgeber festgelegten Minimalwert zur Erhebung von Elternbeiträgen und schöpft den möglichen gesetzlichen Rahmen zur Festlegung von Elternbeiträgen nicht voll aus. 
Laut Gesetzgeber dürfen die ungekürzten Elternbeiträge bei Krippen mindestens 15 und höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten für die Zeit vor dem Schulvorbereitungsjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent, bei Kindergärten im Schulvorbereitungsjahr und Horten höchstens 30 Prozent betragen. Für den Besuch eines Hortes an Förderschulen dürfen die ungekürzten Elternbeiträge höchstens 25 Prozent der bekannt gemachten Betriebskosten betragen. Die Differenz zwischen erzielbaren und tatsächlich festgelegten Elternbeiträgen müssen ab dem Jahr 2023 im städtischen Haushalt ausgeglichen werden. 

Für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, eine Kindertagespflegestelle oder einen Hort an Förderschulen besuchen, erfolgt weiterhin eine Absenkung des Elternbeitrags durch eine Staffelung für die einzelnen Zählkinder. Dabei werden für das erste Zählkind 100 Prozent und für das zweite Zählkind 60 Prozent der ungekürzten Elternbeiträge erhoben. Ab dem dritten Zählkind werden keine Elternbeiträge erhoben. Für Alleinerziehende erfolgt eine Absenkung des ungekürzten Elternbeitrags um 15 Prozent.

Weiterhin gilt, dass Eltern einen Antrag auf Übernahme oder Erlass des Elternbeitrags beantragen können, wenn sie Sozialleistungen erhalten oder ihnen, aufgrund niedrigen Einkommens, eine finanzielle Belastung durch die Bezahlung von Elternbeiträgen nicht zumutbar ist.