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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/tierzucht.php 03.04.2024 12:41:05 Uhr 22.11.2024 16:42:13 Uhr

Tierzucht

Zucht, Handel und Halten von Tieren nach Tierschutzgesetz beantragen

Nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) sind für bestimmte gewerbsmäßige Tierhaltungen und für den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und eine artgerechte Tierhaltung gebunden sind.

Sie benötigen insbesondere eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben wollen:

  1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1a, 1b TierSchG)
  2. Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG)
  3. Tiere in einem Zoologischen Garten halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a TierSchG)
  4. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2b TierSchG)
  5. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durchführen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2c TierSchG)
  6. gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG)
  7. gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln (§ 11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG)
  8. gewerbsmäßig einen Reit- und Fahrbetrieb unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3c TierSchG)
  9. gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3d TierSchG)
  10. gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3c TierSchG)

Folgende Voraussetzungen sind für die Erteilung der Erlaubnis zu erfüllen:

  • Fachkenntnisse der verantwortlichen Person
    Dieser Nachweis ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei unserem Sachgebiet für Öffentliches Veterinärwesen zu führen. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte Ausbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt  (z. B. Ausbildung zum Tierpfleger oder Tierpflegemeister).
  • persönliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
  • Die Räume und Einrichtungen müssen eine tierartgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der gehaltenen Tiere ermöglichen.

Die Erlaubnis ist personen- und ortsgebunden.

Zucht und Haltung von Versuchstieren fallen nicht unter diesen Prozess. Die dafür notwendige Erlaubnis wird von der zuständigen Landesdirektion erteilt.

HINWEIS: Die Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.