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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2024/12/pm_017.php 09.12.2024 13:57:34 Uhr 26.12.2024 18:50:41 Uhr

Datenübermittlungen der Meldebehörde widersprechen

Widerspruchsrecht gegen Auskünfte vor der Bundestagswahl 2025

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bis zu sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister geben. Dies gilt auch für die bevorstehende Bundestagswahl voraussichtlich am Sonntag, den 23. Februar 2025. Die Dresdnerinnen und Dresdner können bei der Meldebehörde diesen Auskunftserteilungen oder Datenübermittlungen widersprechen. Sie werden umgehend ins Melderegister eingetragen und noch am selben Tag wirksam.

Ein wirksamer Widerspruch gegen die Auskunft an Parteien und Wählergruppen kann ab sofort schriftlich eingelegt werden: Landeshauptstadt Dresden, Bürgeramt, Abteilung Bürgerservice, Sachgebiet Melde-, Pass- und Ausweiswesen, Postfach 12 00 20, 01001 Dresden. Außerdem nehmen die Bürgerbüros und Meldestellen der Landeshauptstadt Dresden Widersprüche von Dresdnerinnen und Dresdnern persönlich entgegen.

Bürgerinnen und Bürger können auch den Antrag im Internet nutzen: www.dresden.de/rathaus, Dienstleistungen von A–Z, Auskunfts-und-Übermittlungssperren.
Zudem darf die Meldebehörde auf Antrag (gemäß § 50 Absätze 2 und 3 sowie der § 42 Absatz 2 und 3 BMG) Auskunft aus dem Melderegister erteilen:

  • Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern (Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder weitere Geburtstag; Ehejubiläen: 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag),
  • Adressbuchverlagen zu allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben zwecks Erstellung von Adressbüchern, und
  • Familienangehörigen von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (Familienangehörige sind Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern).

Die eingereichten und in das Melderegister der Landeshauptstadt Dresden eingetragenen Widersprüche bleiben bis auf Widerruf, Wegzug oder Eintritt der Volljährigkeit bestehen. Bereits eingetragene Übermittlungssperren müssen nicht erneuert werden.

Aufgrund der aktuellen Auslastung der Terminmöglichkeiten der Bürgerbüros, bittet die Meldebehörde in dieser Angelegenheit von einer persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro abzusehen. 

Das Antragsformular steht im Internet unter www.dresden.de/rathaus, „Dienstleistungen von A–Z“, dort unter „Auskunfts- und Übermittlungssperren“ oder unter www.dresden.de/uebermittlungssperre