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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2024/02/pm_063.php 27.02.2024 14:32:36 Uhr 21.07.2024 07:33:31 Uhr

Neuer Mietspiegel für Dresden wird erstellt

7.000 Dresdnerinnen und Dresdner werden ausgewählt und befragt - Antworten sind verpflichtend

Zum 1. Januar 2025 erscheint turnusgemäß der neue Dresdner Mietspiegel. Dafür werden ab März rund 7.000 Dresdnerinnen und Dresdner zu den Kosten und zur Ausstattung ihrer Wohnung befragt. Die Mieterinnen und Mieter werden nach dem Zufallsprinzip ermittelt und sind gesetzlich verpflichtet, an der etwa 30-minütigen Befragung teilzunehmen.

Es werden Daten zu Wohnkosten, Art und Größe sowie zur Ausstattung der Wohnung erhoben. Bei letzterer gilt es beispielsweise Fragen zu Fußbodenbelägen, Badausstattung und Balkon zu beantworten. Anhand des aktuellen Mietvertrags und der letzten Nebenkostenabrechnung sollten sich die Fragen mühelos beantworten lassen. Wenn bestimmte Maßnahmen wie etwa energetische Sanierungen nicht bekannt sind, sollten der Vermieter oder andere Mieter im Haus konsultiert werden.

Die Mietspiegelbefragung wird bis Ende Mai 2024 durchgeführt. Das erfolgt in drei Schritten: Zunächst erhalten die ausgewählten Bürgerinnen und Bürger von der Stadtverwaltung einen Informationsbrief. Er macht auf ihre Teilnahmepflicht aufmerksam und erklärt den Ablauf der Mietspiegelbefragung. Etwa zwei Wochen danach verschickt das mit der Mietspiegelbefragung beauftragte Unternehmen, das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH, den Fragebogen an die ausgewählten Mieterinnen und Mieter. Diese antworten im dritten Schritt online oder mittels ausgefülltem Fragebogen. Portokosten entstehen ihnen dafür nicht. Dem Brief des Instituts ALP liegt ein frankierter Rückumschlag bei. Mieterinnen und Mieter, die Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Fragebogens haben, können sich von der Stadtverwaltung unterstützen lassen.

Fragen zur Auskunftspflicht und zur Unterstützung beim Ausfüllen des Fragebogens beantwortet das Sozialamt unter der Rufnummer 0351-4884902 oder per E-Mail an mietspiegel@dresden.de. Die Hotline ist vom 4. bis 15. März 2024 montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr erreichbar.

Fragen rund um die Mietspiegelbefragung beantwortet das ALP Institut telefonisch unter 040-334647655 oder per E-Mail an mieten@alp-institut.de. Erreichbar ist die Hotline vom 18. März bis 31. Mai 2024 montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr.

Die Teilnahme an der Mietspiegelbefragung ist wichtig. Von dem Ergebnis, dem qualifizierten Dresdner Mietspiegel, profitieren alle. Die Mietvertragsparteien – also Mieter und Vermieter – genauso wie Behörden und Gerichte. Der Mietspiegel gibt das Niveau der Mieten in Dresden wieder. Mit ihm lässt sich schnell herausfinden, ob eine Mieterhöhung berechtigt ist oder nicht. Die Miete darf in der Regel nur bis zu der im Mietspiegel angegebenen ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigt Mieten, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurden. Auch bei der Neuanmietung einer Wohnung hilft der Mietspiegel, die Einhaltung der in Dresden geltenden Mietpreisbremse zu überprüfen. Bei Neuvermietung darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Zudem greifen Gerichte auf den qualifizierten Dresdner Mietspiegel zurück. Schließlich beruht er auf einer breiten Datengrundlage und bildet die Marktlage verlässlich ab. Durch die regelmäßige Aktualisierung im Abstand von zwei Jahren bleibt der Mietspiegel stets auf der Höhe der Zeit.

Stadtverwaltung widerspricht AfD-Fraktion 

Die AfD Stadtratsfraktion versendete in den letzten Tagen an einzelne Haushalte fiktive Busgeldbescheide im Zusammenhang mit der geplanten Mietspiegelbefragung. Richtig ist: verweigern ausgewählte Dresdnerinnen und Dresdner die Teilnahme an der Mietspiegelbefragung, droht ihnen ein Bußgeld. Falsch ist: Die AfD-Fraktion im Dresdner Stadtrat erweckt mit ihrer aktuellen Briefaktion den Eindruck, dass durch eine Abänderung der kommunalen Mietspiegelsatzung kein Bußgeld gezahlt werden müsste, wenn Haushalte ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen. Anders als es das AfD-Schreiben vermuten lässt, wird das Bußgeld nicht auf der Grundlage der städtischen Mietspiegelsatzung erhoben. Grundlage für ein mögliches Bußgeld ist der Artikel 238 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Hier steht, dass ein solches erhoben werden kann, wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Die Stadtverwaltung muss im Falle einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld auch dann prüfen, wenn die Dresdner Mietspiegelsatzung keinen Bußgeldpassus enthalten sollte. Die Stadtverwaltung, einschließlich des Stadtrats, ist an Recht und Gesetz gebunden. In der Mietspiegelsatzung wird lediglich auf diese Grundlage hingewiesen.

Hintergrund:

Bis 30. Juni 2022 war die Teilnahme an der Befragung freiwillig. Zum 1. Juli 2022 trat das Gesetz
zur Reform des Mietspiegelrechts in Kraft, wodurch sich das geändert hat (§2 Auskunftspflichten). Wer seitdem angeschrieben wird, muss an der Befragung teilnehmen und die Fragen korrekt beantworten.