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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/09/pm_069.php 20.09.2022 14:38:04 Uhr 04.09.2024 22:14:35 Uhr

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Qualitätsanforderungen für Betreuer

Zum 1. Januar 2023 treten umfangreiche Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft. Alle Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer müssen sich dann bei der Betreuungsbehörde registrieren und ihre Eignung für diese Tätigkeit nachweisen. Sie müssen belegen, dass sie über ausreichend Fachkenntnisse in den verschiedenen Disziplinen dieses Berufsfeldes verfügen. Zudem müssen sie ihre persönliche Eignung anhand eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Vollstreckungsportal der Länder sowie im Rahmen eines Eignungsgesprächs nachweisen. Sie sind außerdem verpflichtet, über ihre Organisationsstruktur Auskunft zu geben.

Die neuen Qualitätsanforderungen gelten auch für alle ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer. Soweit sie keine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, sollen sie eine Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung mit einem anerkannten Betreuungsverein abschließen. Der Betreuungsverein berät die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer bildet sie fort.

Betreuungsbehörde im Sozialamt hilft weiter
Zuständig für haupt- und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, deren betreute Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Dresden haben, ist die Betreuungsbehörde im Dresdner Sozialamt. Die Beschäftigten der Behörde beraten und unterstützen Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte und vermitteln Kontakte zu anerkannten Betreuungsvereinen und Fortbildungsangeboten. Außerdem beraten sie zu Vorsorgevollmachten und andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird.

Die Betreuungsbehörde hat ihren Sitz an der Glashütter Straße 51, 01309 Dresden. Sprechzeiten sind dienstags zwischen 9 und 12 sowie 14 bis 18 Uhr und donnerstags zwischen 9 und 12 sowie 14 und 16 Uhr. Montags und freitags können Termine nach Vereinbarung wahrgenommen werden. Die Mitarbeitenden sind telefonisch unter 0351-4889470 und per E-Mail an betreuungsbehoerde@dresden.de erreichbar.

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Hintergrund für die Änderungen ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 2021, 882). Ein Anliegen der Reform ist es, die Vorgaben des Artikels 12 UN-Behindertenrechtskonvention im Betreuungsrecht umzusetzen. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und bringt zahlreiche Neuerungen. Das Vormundschaftsrecht und das Betreuungsrecht werden neu strukturiert und inhaltlich modernisiert. Der eigene Wunsch und Wille der betreuten Person soll im Mittelpunkt stehen. Stellvertretende Entscheidungen sollen die Ausnahme sein. Entscheidungen für Menschen, die ihre Wünsche und ihren Willen nicht (mehr) selbst ausdrücken können, müssen sich an ihrem mutmaßlichen Willen ausrichten. Und nicht mehr danach, was von außen betrachtet „zu ihrem Wohle“ wäre. Betreuerinnen und Betreuer haben die Pflicht, Menschen bei selbstbestimmten Entscheidungen zu unterstützen. Künftig muss deshalb vor einer Betreuung festgestellt werden, in welchen konkreten Bereichen der oder die Betreute Unterstützung benötigt. Im Rahmen der Reform wird erstmals ein Begünstigungsverbot für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer normiert (§ 30 BtOG). Dieses verbietet sowohl Schenkungen als auch Zuwendungen im Rahmen von Verfügungen von Todes wegen. Alle als stigmatisierend empfundenen Formulierungen werden aus dem Gesetz entfernt, beispielsweise die Tatbestandsmerkmale „psychische Krankheit“ und „seelische Behinderung“ (vgl. § 1814 BGB in der Fassung ab 1. Januar 2023).

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