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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/07/pm_067.php 27.07.2022 15:23:48 Uhr 06.09.2024 08:22:01 Uhr

Sozialamt unterstützt bei zu hohem Eigenanteil für Pflegekosten

Obwohl das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) 2022 für zahlreiche Änderungen sorgt, kämpfen viele Pflegebedürftige mit hohen Eigenanteilen für die Pflegekosten. Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann ermutigt Betroffene: „Reichen Einkommen und Vermögen einer Pflegeperson zusammen mit den Zahlungen der Pflegekasse nicht aus, können Heimbewohnerinnen und Heimbewohner beim Sozialhilfeträger Leistungen zur Unterstützung beantragen - zum Beispiel ‚Hilfe zur Pflege‘‚ Wohngeld (das kann ebenso für eine Heimunterbringung gewährt werden) und Grundsicherung im Alter.“ Der nötige Antrag für „Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen“ (Heimkosten/Kurzzeitpflege) kann beim Sozialamt gestellt werden. Auch pflegebedürftige Menschen, die in der eigenen Häuslichkeit leben, können finanzielle Unterstützung vom Sozialamt erhalten. So können beispielsweise die Kosten für einen Pflegedienst (sogenannte Pflegesachleistungen) übernommen werden. Infos unter www.dresden.de/Pflege

Zu diesen Fragen beraten die Abteilung Soziale Leistungen und das Sachgebiet Offene Altenhilfe des Sozialamts der Landeshauptstadt Dresden. „Das Sachgebiet Offene Altenhilfe sowie die kommunal geförderten Seniorenberatungen unterstützen beispielsweise bei der Antragstellung“, ergänzt Sozialamtsleiterin Dr. Susanne Cordts und rät: „Idealerweise sollte das Beratungsangebot frühzeitig genutzt werden, warten Sie nicht, bis sich Probleme abzeichnen oder bereits verfestigt haben. Rufen Sie gern das Seniorentelefon unter 0351-4884800 an.“

Kostendeckelung für Eigenanteil bei Pflegekosten fehlt im Gesetz
Nach dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) dürfen ab September 2022 nur die Pflegeanbieter Leistungen mit der Pflegeversicherung abrechnen, die an einen Tarif gebunden sind bzw. sich die Vergütung an einem entsprechenden Tarifvertrag orientiert. „Nach wie vor fehlt eine wirksame Regelung zur Deckelung der Eigenanteile bei den Pflegekosten, die Betroffene wirklich entlastet“, skizziert Sozialbürgermeisterin Kaufmann die damit verbundene Fehlstellung.

GVWG bringt dennoch viele wichtige Verbesserungen für die Pflege
Eine weitere zentrale Neuerung der Pflegereform ist die Bezahlung der Pflege- und Betreuungskräfte nach Tariflohn. „Klatschen allein reicht nicht! – Der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung gegangene Schritt des Bundes war richtig und unterstreicht die Wertschätzung der teils schweren körperlichen Arbeit in der Pflege. Die Pflegekräfte in unserem Land leisten jeden Tag einen gesellschaftlich bedeutsamen Beitrag. Für eine leistungsgerechte und faire Bezahlung in der Pflegebranche zu sorgen, ist unsere gemeinsame Pflicht“, erklärt Kaufmann.

Mit dem GVWG erhöhen sich auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung. Im Detail:

  • Die Sachleistungsbeträge wurden ab dem 1. Januar 2022 um fünf Prozent erhöht. Die monatlichen Beträge steigen – je nach Pflegegrad – auf 724 Euro, 1363 Euro, 1693 Euro bzw. 2095 Euro.
  • Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 ab 1. Januar 2022 – neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag – einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
  • Die Leistungen für Verhinderungspflege haben sich auf 1774 Euro jährlich erhöht.
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI werden ab 1. Januar 2023 weniger, da die Höchstgrenze für Leistungen gedeckelt wurde. Grundlage ist die neue Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung.