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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/03/pm_040.php 10.03.2022 18:10:04 Uhr 10.09.2024 06:14:07 Uhr

Krank ohne Krankenversicherung – was tun?

Frage kann Wohnungslose, Studierende, Selbstständige und Ausländer betreffen

Eine Krankenversicherung ist gesetzliche Pflicht für alle Einwohnerinnen und Einwohner in Deutschland. Trotzdem gibt es Menschen, die damit Probleme haben. Sie können die monatlichen Beiträge für ihre Krankenversicherung nicht bezahlen, haben Beitragsschulden oder aus verschiedenen Gründen wie Flucht gar keine Krankenversicherung. Auch sie können erkranken und müssen – bei schweren Fällen – ärztlich und medizinisch versorgt werden. Das Sozialamt beantwortet daher Fragen, die zum Beispiel Wohnungslose, Studierende, Selbstständige oder Ausländer ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz betreffen können:

Gibt es über das Sozialamt einen Krankenversicherungsschutz?

Nein, das Sozialamt gewährt keine Krankenversicherungsleistungen. Dafür sind die Krankenkassen zuständig.

Wer hilft, wenn man die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge nicht aufbringen kann?

Das Sozialamt übernimmt die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, allerdings nur im Rahmen der Bedarfsdeckung bei anspruchsberechtigten Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das bedeutet, dass Erwerbsfähigkeit, Angehörigenverhältnisse, Einkommen und Vermögen geprüft werden. Keinen Anspruch haben u. a. erwerbsfähige Personen und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen (Vorrang SGB II-Leistungen), Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist (Vorrang BAföG oder SGB III) und eingeschränkt Ausländerinnen und Ausländer (Vorrang SGB II bzw. Ausschluss). Für Personen, die ihren notwendigen Bedarf mit Einkommen und Vermögen selber decken können, werden ebenfalls keine monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlt.

Übernimmt das Sozialamt Beitragsschulden bei einer Krankenkasse?

Beitragsschulden bei den gesetzlichen und privaten Krankenkassen werden nicht durch das Sozialamt getragen. Es empfiehlt sich, das Gespräch mit seiner zuständigen Krankenkasse zu suchen.

Kann die Krankenkasse die Krankenleistungen bei offenen Forderungen einstellen?

Nein, eine Basisversorgung muss gewährleistet werden. Zu den konkreten Bedingungen und Rahmenbedingungen informiert die Krankenkasse.

Wer zahlt den Arztbesuch, wenn keine Krankenversicherung vorhanden ist?

Bei Bedürftigkeit kann das Sozialamt entweder einen Krankenbehandlungsschein ausstellen, der zur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung berechtigt. Die Kosten dafür werden durch das Sozialamt getragen. Alternativ, wenn die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Anmeldung bei einer Krankenkasse durch das Sozialamt. Mit Ausreichung einer Krankenkassenkarte durch die ausgewählte Krankenkasse sind deren Inhaberinnen und Inhaber berechtigt, sich ärztlich oder zahnärztlich behandeln zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten trägt das Sozialamt.

In welchem Umfang gewährt das Sozialamt Krankenhilfe?

Die Leistungen der Krankenhilfe durch das Sozialamt entsprechen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen zur Sicherstellung der Gesundheit erfolgen über das Sozialgesetzbuch (SGB) XII gemäß § 32 SGB XII Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beiträge und § 48 SGB XII Krankenhilfe (§ 264 SGB V).

Für wen besteht darüber hinaus auch ein Anspruch auf Leistungen der Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)?

Ein Anspruch kann bestehen bei Menschen, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind. Nach Prüfung und Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird im Zuge der Leistungsgewährung entweder ein Krankenbehandlungsschein ausgegeben oder es erfolgt eine Anmeldung zu einer Krankenkasse, und infolgedessen wird eine Krankenkassenkarte ausgestellt. Auskunft und Beratung zu diesem Thema geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenkassen und der Abteilung Migration im Sozialamt sowie die Migrationssozialarbeiterinnen und Migrationssozialarbeiter.

Wie erfolgt die medizinische Versorgung für Leistungsberechtigte nach AsylbLG?

Über diese Wege:

  • über Krankenbehandlungsschein (KBS), der vom Sozialamt ausgereicht wird
  • über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG (bei Aufenthalt weniger als 18 Monate in Deutschland)
  • über die Krankenkassenkarte (KKK) für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG (nach 18 Monaten nicht rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltes in Deutschland)
    im Notfall oder bei Unfall erfolgt die notwendige ärztliche Behandlung auch ohne KBS, eGK, KKK; die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sind in so einem Fall Notfallhelfende (gem. § 6 a AsylbLG) und beantragen im Sozialamt die Erstattung ihrer Aufwendungen)
  • Krankenkassenkarte für gesetzlich Versicherte bei Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit
  • Familienversicherung für den Fall, dass ein Familienmitglied pflichtversichert ist
  • Abschluss einer freiwilligen Weiterversicherung, die im Anschluss an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Beitragsübernahme über den Leistungsträger erfolgt
  • Krankenhilfe wird in den ersten beiden Fällen nur bei akuten Erkrankungen bzw. Schmerzen gewährt, sonst nur im Einzelfall und zur Sicherung der Gesundheit, wenn es absolut notwendig und unaufschiebbar ist; unbenommen davon ist die ärztliche Versorgung von Schwangeren und Wöchnerinnen.

Was gilt für die Geflüchteten aus der Ukraine?

Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreist und hier keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt oder ausüben darf, ist prinzipiell nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert. Für Geflüchtete aus der Ukraine kann Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt werden. Die Krankenhilfe umfasst insbesondere die ärztliche und zahnärztliche Behandlung und die Versorgung mit notwendigen Arznei-, Verbands- und Hilfsmitteln bei Schmerzen und akuten Erkrankungen. Die Kosten übernimmt das Sozialamt. Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten in Dresden einen Krankenbehandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte in der Abteilung Migration des Sozialamtes.

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass Geflüchtete aus der Ukraine bald einen schnellen Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten sollen. In diesem Fall würden sie über das Jobcenter gesetzlich krankenversichert.