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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/02/pm_055.php 24.02.2022 17:42:46 Uhr 10.09.2024 18:13:33 Uhr

Lizenzpflicht für grenzüberschreitende gewerbliche Beförderungen

Gilt für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen

Ab Sonnabend, 21. Mai 2022, benötigen Unternehmen, die grenzüberschreitende gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen) durchführen, welche eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen haben, eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. Als fachliche Eignung ist grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen. Das bedeutet, dass Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, welches nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen nutzt, von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung auf Antrag befreit werden können. Sie müssen nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist bei der Antragstellung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Die Anträge von Unternehmen mit Betriebssitz bzw. Hauptniederlassung in Dresden auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz können ab sofort bei der

Landeshauptstadt Dresden, Straßen- und Tiefbauamt
Abt. Straßenverkehrsbehörde, Sachgebiet Gewerblicher Personen- und Güterverkehr
Lingnerallee 3, 01069 Dresden
oder per E-Mail an Gueterpersonenverkehr@dresden.de beantragt werden.

Telefonische Auskünfte und Beratung erfolgen unter 0351-4884052 und 0351-4884050.

Für rein nationale gewerbliche Beförderungen ist eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung weiterhin erst bei Nutzung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination) mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse erforderlich.