Die Erträgnisse der Dr.-Hedrich-Stiftung sollen dazu verwendet werden, um einem oder mehreren bedürftigen (Bedürftigkeit im Sinne des § 53 der Abgabenordnung) und begabten jungen Männern das juristische Studium an der Technischen Universität Dresden oder der Universität Leipzig für ihren künftigen Lebensberuf zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierbei sollen in erster Linie solche bedürftige und begabte junge Männer bedacht werden, welche Blutsverwandtschaft im Mannesstamme mit Dr. Hedrich nachweisen können.
Entsprechende Bewerber sind durch eine einmalige öffentliche Bekanntmachung jährlich in einer sächsischen Zeitung zum Nachsuchen um den Genuss der Stiftung aufzufordern. Meldet sich kein bedürftiger und begabter Verwandter, so ist der Stiftungsvorstand berechtigt, in der Auswahl des oder der bedürftigen und begabten jungen Männer, die in den Genuss der Stiftung treten möchten, entsprechend nachfolgender Kriterien zu entscheiden, bis sich ein solcher Verwandter meldet.
Unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit und der Studienleistungen der Bewerber werden in der 1. Bewertungsphase junge Männer bevorzugt und bedacht, die das Reifezeugnis des Gymnasiums Dresden-Neustadt (früher Staatsgymnasium/Königliches Gymnasium in Dresden-Neustadt) nachweisen, aus dem Dr. Hedrich selbst hervorgegangen ist.
Werden die jährlichen Stiftungserträgnisse durch die Förderanträge nicht ausgeschöpft, können ebenfalls unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit und der Studienleistungen in der 2. Bewertungsphase Gymnasiasten und Jurastudenten mit dem Abschluss der Hochschulreife anderer Gymnasien der Landeshauptstadt Dresden in den Genuss eines Stipendiums aus der Stiftung kommen.
In der 3. Bewertungsphase hätten Bewerber mit dem Abschluss der Hochschulreife aller Gymnasien im Regionalschulamtsbereich und dem Nachweis der Bedürftigkeit und der Leistungen die Möglichkeit, bei geringer Bewerberzahl entsprechend der Bewertungsphasen 1 und 2 in die Auswahl der Stipendiaten zu kommen.
Es steht im Ermessen des Vorstandes der Stiftung, die Erträgnisse nur einem oder gleichzeitig mehreren bedürftigen und begabten jungen Männern zukommen zu lassen auf der Grundlage einer angemessenen Summe als Jahresbetrag entsprechend der Studiendauer. Selbstverständlich kann der Zinsgenuss auf kürzere Zeit beschränkt werden.
Ebenso kann auch eine junge Frau, die das juristische Studium ergreifen möchte oder bereits Studentin der Rechtswissenschaften ist, unter den vorstehend erwähnten Voraussetzungen bedacht werden.
Bei Antragstellung mehrerer junger Männer oder Frauen hat der nähere Grad der Blutsverwandtschaft, Bedürftigkeit und Begabung vorausgesetzt, den Vorzug.
Die Vergabe der Stiftungserträgnisse regelt eine durch den Stiftungsvorstand beschlossene Richtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus Stiftungsmitteln besteht nicht.