Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/stadtraum/zentrale-projekte/wehlener-strasse-alttolkewitz-oesterreicher-strasse.php 09.09.2024 11:26:05 Uhr 26.12.2024 22:29:01 Uhr |
Wehlener Straße/Alttolkewitz/Österreicher Straße
Ziel der Baumaßnahme
- Beseitigung Hochwasserschäden infolge des Juni-Hochwassers 2013
- Zustandsverbesserung und Neuordnung der gesamten Verkehrsanlage im vorhandenen Straßenraum
- Barrierefreiheit für mobilitätseinschränkte Personen an Haltestellen und Gehwegen
- Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, z.B. durch breite Gehwegen und abschnittsweise Radverkehrsanlagen
- Verbesserung des ÖPNV-Angebotes durch perspektivischen Einsatz des neuen breiten Straßenbahnwagens der Dresdner Verkehrsbetriebe
Es soll eine grundhafte Erneuerung der Fahrbahnen einschließlich der Nebenanlagen erfolgen. Mit dem Ausbau verbunden ist auch die Erneuerung der zweigleisigen Straßenbahntrasse sowie der barrierefreie Ausbau der im Baubereich liegenden Straßenbahnhaltestellen. Die Straßenbahngleise mit einer Gleisachsaufweitung auf 3,00 m wurden so geplant, dass perspektivisch der neue Stadtbahnwagen auf der Strecke eingesetzt werden kann.
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben werden auch die Straßenbeleuchtung, Ampelanlagen, die Straßenentwässerung sowie die Ver- und Entsorgungsunternehmen erneuert. Der Brückenüberbau der sich im Planungsgebiet befindlichen Brücke im Niedersedlitzer Flutgraben wird im Zuge der Baumaßnahme unter Beibehaltung der Unterbauten neu errichtet.
Geplante Teilbauabschnitte
Vorbereitende Arbeiten
1. Sanierung der Umleitungsstrecke: 24. Juli 2023 bis September 2023 (abschnittsweise)
2. Bau der temporären Fahrbahn im Niedersedlitzer Flutgraben: Oktober 2023 bis Ende November 2023
3. Bau temporärer Gleisbogen Leubener Straße ab Mitte März 2024 bis Anfang Mai 2024
Teilabschnitt 1: Bauphasen 4, 5, 7 und 8
4. Erneuerung Brückenbauwerk April 2024 bis August 2024
5. Bauabschnitt zwischen Tolkewitzer Straße und Alttolkewitz: Mitte März 2024 bis Anfang Dezember 2024
7. Bauabschnitt zwischen Lierstraße/Salzburger Straße und zur Bleiche: Mitte März 2024 bis Oktober 2024
8. Bauabschnitt zwischen Schlömilchstraße und Tolkewitzer Straße (Knotenpunkt in Teilbauabschnitten): Mitte März 2024 bis Mitte März 2025
Teilabschnitt 2: Bauphasen 6 und 9
6. Bauabschnitt zwischen Alttolkewitz und Donathstraße: Anfang Dezember 2024 bis Juli 2025
9. Bauabschnitt zwischen Donathstraße und Lierstraße: Juli 2025 bis Anfang Dezember 2025
Teilabschnitt 3: Bauphase 10
10. Bauabschnitt zwischen Zur Bleiche und Edmund-Leistner-Weg: Oktober 2024 bis Mai 2025
Teilabschnitt 4: Bauphase 11 (2025)
11. Bauabschnitt zwischen Edmund-Leistner-Wegund Leubener Straße: Mai 2025 bis Mitte November 2025
Bauphase 12
12. Rückbau temporäre Fahrbahn im Niedersedlitzer Flutgraben: Mitte November/Dezember 2025
Lagepläne
- Gesamtlageplan (*.pdf, 4 MB)
- Lageplan 1 (*.pdf, 2 MB)
- Lageplan 2 (*.pdf, 2 MB)
- Lageplan 3 (*.pdf, 2 MB)
- Lageplan 4 (*.pdf, 2 MB)
- Lageplan 5 (*.pdf, 2 MB)
- Lageplan 6 (*.pdf, 1 MB)
- Lageplan 7 (*.pdf, 1 MB)
Umleitung
Die Baumaßnahme muss aufgrund der engen Platzverhältnisse vor Ort unter abschnittsweiser Vollsperrung durchgeführt werden. Daher ist eine Umleitung des Kfz-Verkehrs notwendig.
Die Umleitung in landwärtiger Richtung verläuft über Ankerstraße/Kipsdorfer Straße/Lewickistraße/Schulze-Delitzsch-Straße/Steirische Straße und Leubener Straße.
In stadtwärtiger Richtung verläuft die Umleitung über Troppauer Straße/Salzburger Straße/Steirische Straße/Toeplerstraße/Kipsdorfer Straße/Schlömilchstraße.
Um Einschränkungen für Parkstellflächen auf der Umleitungsstrecke zu reduzieren, wird der Umleitungsverkehr auf großen Abschnitten als Einbahnstraßenverkehr geführt.
Bürgerinformationsveranstaltungen März 2024
Es fanden Informationsveranstaltungen für Anlieger aus den Stadtteilen Laubegast und Tolkewitz statt. Anlieger erhielten eine Einladung mit allen Details per Post.
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Präsentation
- Präsentation der Bürgerinformationsveranstaltungen (*.pdf, 2 MB)
Bürgerinformationsveranstaltung am 3. Juli 2023
Am Montag, den 3. Juli 2023, fand von 18 bis 20 Uhr in der Aula des Gymnasiums Tolkewitz, Wehlener Straße 38, eine Informationsveranstaltung zur Planung der Straßenbaumaßnahme auf der Wehlener Straße, Alttolkewitz und Österreicher Straße statt. Es gab zusätzlich einen Live-Stream der Veranstaltung:
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Zum Herunterladen
- Präsentation der Veranstaltung (*.pdf, 3 MB)
Parken - private Alternativen
Pachtgrundstück Wehlener Str. 35, 01279 Dresden
- 10 bis 15 Plätze mit Parkgebühr zwischen 20 bis 50 Euro pro Monat verfügbar
- Kontakt: Herr Gentzsch, Montag bis Freitag 8 bis 22 Uhr unter 0173-5615051
Anbieter von privaten Parkplätzen gefragt
-
Wenn Sie ebenso private Parkplätze in näherer Umgebung für Anwohnende zur Verfügung stellen können, würden wir diese gerne mit auf dieser Seite aufnehmen. Melden Sie sich unter: strassen-tiefbauamt@dresden.de
Weitere Informationen für Anlieger und Ansprechpartner
Bis auf technologisch bedingte kurzzeitige Ausnahmen wird die Zugänglichkeit zu allen Grundstücken für Anwohner, Rettungsdienste und Feuerwehr gewährleistet. Fußgänger können das Baufeld dauerhaft über einen temporären Gehweg im Baufeld nutzen.
Die Müllentsorgung des aktuellen Bauabschnittes wird durch die Baufirma über später noch zu benennende festgelegte Sammelstellen abgesichert. Lieferdienste können nur nach vorheriger Absprache mit der Baufirma Vorort erfolgen.
Parkmöglichkeiten sind im Baufeld nicht möglich.
Ansprechpartner
Ansprechpartner für die Planung ist Frau Walter und für die Baudurchführung Frau Rauch und Herr Schröder aus dem Straßen- und Tiefbauamt. Für eine bestmögliche Erreichbarkeit bitten wir Sie, Anfragen per E-Mail oder telefonisch zu stellen:
waoe@dresden.de (städtische Emailadresse)
arge-wehlenerstrasse@wm-argen.de (ARGE)
waoe@vic-dresden.de (Auftraggebergemeinschaft mit Bauoberleitung)
0351-4884331 (städtische Telefonnummer, Montag: 9 bis 12 Uhr, Dienstag und Donnerstag: 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr)
Mit Baubeginn gibt es die Möglichkeit, sich Vorort, immer dienstags 16 Uhr an die Bauleute zu wenden und Fragen zu stellen. Dies findet immer auf der Baustelle im Baubüro Ecke Donathstraße/Österreicher Straße statt. Für Anfragen sollten trotzdem vorrangig die E-Mailadressen genutzt werden.
Bürgerinformation zur Duldung von Straßenarbeiten
Eigentümer, Mieter
Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, teilt der Straßenanlieger in gewisser
Hinsicht das Schicksal der Straße, welches von dem ständig wechselnden Verkehr auf
dieser Straße abhängt. (BG HZ 48, 58 (69) - NJW 1967, 1752, BG HZ 55, 261 [264] = NJW
1971, 605; BG HZ 57, 359 [364] = NJW 1972, 243)
Hieraus folgt, dass der Anlieger Veränderungen der Straße, die den bisherigen Gemeingebrauch
hinsichtlich seines Umfanges einschränken, hinnehmen muss, wenn die Straße den
weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs angepasst wird. (BGH, LM ART. 14 GG [Cf]
Nr. 42 a; BGH, NSW 1962, 1816)
Zu den Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße gehören nicht nur Verbesserung
und Modernisierung der Straße, die der Anpassung an den steigenden und sich
ändernden Verkehr dienen, sondern auch Arbeiten an im Straßenkörper untergebrachten
Anlagen wie z.B. Leitungen und Rohre. Diese Anlagen sind üblicherweise im Interesse der
Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht. Für die Arbeiten
an Leitungen und Rohren sind das jeweilige Versorgungsunternehmen und die Eigentümer
dieser Anlagen verantwortlich.
Aufgrund der zeitlichen Verbindung von Straßenbauarbeiten mit Arbeiten an öffentlichen Leitungen
kann jedoch sichergestellt werden, dass Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß reduziert
werden können. Würden diese unterschiedlichen Bauleistungen nicht zeitlich koordiniert,
sondern durch das jeweils zuständige Unternehmen zeitlich nacheinander ausgeführt
werden, hätte dies letztlich stärkere Beeinträchtigungen, insbesondere für anliegende Gewerbebetreibende, zur Folge. Dies würde sich beispielsweise in einer damit verbundenen
längeren Bauzeit äußern.
Straßenbauarbeiten bringen für alle Anlieger unvermeidbare Belastungen mit sich (Staub,
Lärm, Erschütterungen, Provisorien, geänderte Zugänge usw.). Diese normale Belastungen,
welche beim Straßenbau auftreten, sind entschädigungslos hinzunehmen.
Ausschlaggebend für eine eventuelle Entschädigung in Geld ist vielmehr, ob die Stärke und
Art der Lärm- und Staubentwicklung sowie die Dauer der Einwirkung sich wesentlich von den
Einwirkungen, die beim Bau von Autostraßen normalerweise von Nachbarn hingenommen
werden müsse, unterscheiden. (siehe hierzu BGH vom 30.10.1970; Az: VZR 150/67 in BG
HZ 54. 384/391f.)
Gewerbetreibende
Grundsätzlich ist bemerkt, dass ein Straßenanlieger aufgund seines Eigentums am Grundstück
oder an einem Gewerbegebiet nach der ständigen Rechtssprechung einen Anspruch
auf „Kontakt nach außen“, also auf Zugang zur öffentlichen Straße hat. Der Straßenanlieger
benutzt dabei den Verkehr zur Kundenwerbung. Der Zugang zur Straße sowie die
Zugängigkeit von der Straße her ermöglichen dem Inhaber eines Gewerbebetriebes das
Gewinnen von Laufkundschaft. (BG HZ 57, 359, 361)
Diesen Vorteil von der Straße kann er jedoch nur im jeweiligen Rahmen des Gemeingebrauchs
erwarten, der ständigem Wandel unterworfen ist. Insoweit ist er mit dem Schicksal
der Straße verbunden und muss auch die Folgen von Verkehrsregelungen und gewissen
Verlagerungen des Verkehrs hinnehmen, d. h. er muss den Gebrauch durch andere ebenso
wie die Behinderung durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße entschädigungslos dulden. (BG HZ 57, 359, 361)
Bei der Durchführung derartiger notwendiger Instandsetzungsarbeiten bleibt es jedoch nicht
aus, dass anliegende Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende zeitlich Beeinträchtigungen
erfahren. So können beispielsweise während dieser Bauarbeiten Zugang und Zufahrt
zu den anliegenden Geschäften nicht immer in der Form sichergestellt werden, wie dies
von den Anliegern und Geschäftinhabern erwartet wird. (BGH LM Art. 14 GG (Cf) Nr. 42 Bl 2)
Auch der Umstand, dass das Grundstück mit dem Kraftfahrzeug nur noch in einer Richtung
verlassen und nur noch aus einer Richtung angefahren werden kann, ist eine von den Anliegern
hinzunehmende Verkehrsbeschränkung. (Sächs StrG § 22, BG HZ 8, 273 [276] = NSW
1953, 383)
Die Rechtssprechung hat die Opfergrenze, d.h. die Grenze, bis zu der Beeinträchtigungen,
die vom Grundstückseigentümer oder Gewerbetreibenden entschädigungslos hingenommen
werden müssen, verhältnismäßig hoch angesetzt. (BG HZ 54, 384, 391)
Maßgeblich ist, dass bei der Durchführung derartiger Bauarbeiten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und überflüssige Verzögerungen vermieden werden, d. h. sie dürfen
nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Planung und
Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher
Art notwendig ist.
Im Falle der sachgemäßen Durchführung solcher Bauarbeiten müssen damit zwangsweise
verbundene zeitweilige Beeinträchtigungen entschädigungslos hingenommen werden. (BGH
LM Art. 14 GG (Cf) Nr. 27)
§ 20 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächs StrG) geht im Ausnahmefall
von einer Entschädigung in Höhe des Betrages aus, der erforderlich ist, um das Fortbestehen
des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der
gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern, wenn Zufahrten oder Zugänge durch
Straßenarbeiten für längere Zeit unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert
wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht und
dadurch die wirtschaftliche Existenz des anliegenden Betriebes gefährdet wird.
Die Landeshauptstadt Dresden als Straßenbaulastträger wird alle Möglichkeiten nutzen, um
die unvermeidbaren Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und gegen überflüssige
Bauverzögerungen einzuwirken.