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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2021/09/pm_042.php 16.09.2021 13:03:35 Uhr 26.12.2024 12:50:50 Uhr

Corona: Ab 11. September wieder strengere Regeln

Inzidenzstufe in Dresden an fünf Tagen in Folge über 35

Die Landeshauptstadt Dresden hat heute, Donnerstag, 9. September 2021, am fünften Tag in Folge die 35-er Inzidenz überschritten. Laut aktueller Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung gelten damit ab Sonnabend, 11. September 2021, unter anderem wieder folgende Regeln:

  • Es bestehen nach wie vor keine Kontaktbeschränkungen.
  • Kita: Inzidenzunabhängiger Regelbetrieb; ohne negativen Corona-Test (zwei pro Woche) ist der Zutritt nicht erlaubt (Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten sind von der Testpflicht ausgenommen), keine Test- aber Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen oder Abholen, Dokumentation aller betreuenden und betreuten Personen sowie Personen, die sich länger als 10 Minuten in der Einrichtung aufhalten.
  • Schule: Inzidenzunabhängiger Regelbetrieb, Testpflicht zweimal wöchentlich, keine Test- aber Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen oder Abholen, Maskenpflicht (Ausnahme: im Unterricht an Grund- und Förderschulen).
  • Außerschulische Bildung wie Volkshochschule, Erwachsenenbildung, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen: Einmal in der Woche negativer Corona-Test für Kursteilnehmer und Unterrichtende, Kontakterfassung.
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen: Einmal in der Woche negativer Corona-Test für Kursteilnehmer und Unterrichtende, Kontakterfassung.
  • Freizeitangebote dürfen nach wie vor öffnen; für Veranstaltungen und Feste in Innenräumen, Hallenbäder und Saunen aller Art, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich, Discos, Musikclubs und Bars im Innenbereich, Prostitutionsstätten, touristische Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr gilt ab sofort Kontakterfassung; Zugang nur mit negativem Corona-Test.
  • Gastronomie: Öffnung des Außenbereichs ohne Testpflicht und ohne Kontakterfassung, Öffnung vom Innenbereich mit Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und mit Kontakterfassung, Testpflicht gilt nicht für Gaststätten und Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden sowie Kantinen und Mensen.
  • Einzelhandel darf öffnen. Es gelten Maskenpflicht, Kontakt- und Abstandsregeln.
  • Körpernahe Dienstleistungen wie Frisör, Physiotherapie oder Tattoostudios können geöffnet bleiben, es besteht weiterhin Maskenpflicht für Kunden und Dienstleister, Kontakterfassung, Testpflicht. Die Testpflicht gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.
  • Alten- und Pflegeheime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäuser und Rehakliniken, stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Regelung zur Besucheranzahl und Kontaktnachverfolgung, tagesaktueller, negativer Corona-Test für Besucher (auch vor Ort möglich), FFP2-Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Besucher; OP-Masken für Geimpfte und Genesene.
  • Großveranstaltungen sind mit Kontakterfassung vorzugsweise durch personalisierte Tickets erlaubt, tagesaktueller Negativtest nötig, Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, bei maximal 5.000 Besuchern im Innenbereich keine Beschränkung der Kapazität des Veranstaltungsortes soweit die Testpflicht durch einen PCR-Test erfüllt wird, bei mehr als 5.000 Besuchern im Innen- und Außenbereich darf die Besucheranzahl höchstens 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes, maximal aber 25.000 Besucher gleichzeitig, betragen. Zudem gilt die Begrenzung von Ausschank und Konsum von Alkohol sowie Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.
  • Kultur: Öffnung aller kulturellen Einrichtungen, im Innenbereich Kontakterfassung der Besucher, tagesaktueller Negativ-Test nötig, Abstandsregelungen, bei mehr als 1.000 Teilnehmern gelten die Regeln für Großveranstaltungen.
  • Sport: Testpflicht für Sport im Innenbereich, Abstandsregelungen, Kontakterfassung, bei Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern gelten die Regeln von Großveranstaltungen.
  • Hochschulen: Kontakterfassung bei Präsenzunterricht, Testpflicht einmal in der Woche.
  • Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt zweimal wöchentlich, kostenlose Bereitstellung durch Arbeitgeber.
  • Testpflicht für touristische Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend und Familienerholung.


Grundsätzlich sind Kinder unter sechs Jahren oder die, die noch nicht eingeschult wurden, sowie Geimpfte oder Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Die Tests, die in den Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt werden, gelten als Testnachweis. Hygienekonzepte sind von allen Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten schriftlich zu erstellen und vorzuhalten. Bei Großveranstaltungen besteht darüber hinaus eine Genehmigungspflicht. In diesem Falle ist das Konzept an das Gesundheitsamt zu übergeben.

Bei Über- und Unterschreitung der Inzidenzstufen von 10 und 35 gilt die 5+2-Regel. Das heißt: Wird die niedrigere Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten am übernächsten Tag Lockerungen ein. Wird die höhere Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten Verschärfungen am übernächsten Tag in Kraft. Die Stadt Dresden ist verpflichtet, diese Veränderungen öffentlich bekannt zu machen.

Neben den ab Sonnabend geltenden Maßnahmen verlängert die Landeshauptstadt Dresden die Allgemeinverfügung Absonderung bis Sonntag, 10. Oktober 2021. Bis auf die Streichung der Regelung zu Kindertageseinrichtungen und Schulen, die aufgrund der geänderten Leitlinie zur Kontaktpersonennachverfolgung im Freistaat Sachsen nicht mehr gilt, wird die Allgemeinverfügung wortgleich verlängert.