Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/schwerbehinderung.php 07.04.2025 15:36:49 Uhr 29.04.2025 20:37:17 Uhr |
|
Feststellung einer Behinderung
Erstfeststellung einer Behinderung
Allgemeine Informationen
Falls wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden besteht, das die Teilhabe (Teilnahme) am Leben in der Gemeinschaft einschränkt, kann diese Einschränkung als Behinderung amtlich feststellen werden.
Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern.
Neben der Feststellung, dass eine Behinderung vorliegt, wird auch deren Ausmaß (Grad der Behinderung) festgelegt und die Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vergeben.
Verfahrensablauf
Den Antrag zur Feststellung einer Behinderung stellt man beim Sozialamt, Sachgebiet Schwerbehinderteneigenschaft der Landeshauptstadt Dresden.
Damit der Antrag so schnell als möglich bearbeitet werden kann, sollte er vollständig und gut leserlich ausgefüllt werden. Es sollte darauf geachtet werden, die behandelnden Ärzte vollständig einzutragen und den Antrag zu unterschreiben.
Die zuständige Stelle erteilt einen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung (GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden. Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.
Sollte das zuständige Amt einen GdB von 50 oder mehr festgestellt haben, erhält man einen Schwerbehindertenausweis. Dieser wird ihnen, wenn Sie ein Passbild mitgesendet haben, auch gleich mit ausgestellt, sodass Sie keinen weiteren Antrag stellen müssen. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.
Wie lange dauert die Prüfung?
Es dauert trotz aller Bemühungen einige Monate, bis über einen Antrag entschieden werden kann. Dies liegt insbesondere daran, dass Befundberichte von Ärztinnen und Ärzten und anderen medizinischen Stellen angefordert werden müssen. Bis diese eintreffen, vergeht einige Zeit. Auch ist eine anschließende amtsärztliche Stellungnahme durch das Gesundheitsamt notwendig. Somit ist die Verwaltung auf die Zuarbeiten dritter Stellen angewiesen, welche die Mitarbeiter zeitlich nicht beeinflussen können.
Hinweis
Als schwerbehindert gelten Menschen, die einen GdB von wenigstens 50 haben und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen beziehungsweise hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder beschäftigt sind.
Bei einem schwerbehinderten Menschen kommt es oft vor, dass mehrere Behinderungen zusammentreffen (Mehrfachbehinderung). Die Behinderungen können unabhängig voneinander bestehen, sich aber auch gegenseitig überschneiden und verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) berücksichtigt.
Neufeststellung einer Behinderung
Allgemeine Informationen
Für den Fall, dass sich die bereits festgestellte Behinderung verschlimmert haben sollte beziehungsweise ein neues Leiden hinzugekommen ist, kann man einen Neufeststellungsantrag stellen. Das Verfahren läuft analog dem bei einer Erstfeststellung einer Behinderung ab.
Optionale Dokumente
Erforderliche Unterlagen
-
umfassende Arztberichte zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde
Das Feststellungsverfahren kann beschleunigt werden, indem dem Antrag umfassende Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die beim Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde beigefügt werden. Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.
Kosten
-
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen können jedoch durchaus Kosten entstehen, die Sie selbst übernehmen müssen.