Nachfolgend wird ein Überblick über die wesentlichen Regelungen der Gehölzschutzsatzung gegeben. Im Zweifel ist die Regelung der Gehölzschutzsatzung in Verbindung mit den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften maßgeblich.
1. Räumlicher Geltungsbereich der GehölzschutzsatzungDie Gehölzschutzsatzung gilt im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Dresden.
Sie gilt nicht auf folgenden Flächen:
- Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes
- auf Deichen und Deichschutzstreifen; an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken
- in Kleingärten, jedoch auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlagen
- auf Produktionsflächen von Baumschulen und erwerbswirtschaftlich genutzten Obstplantagen, soweit es um den direkt wirtschaftlich genutzten Gehölzbestand geht.
2. Geschützte Bäume und GehölzeGeschützte Bäume und Gehölze sind nach § 2 Abs. 3 der Gehölzschutzsatzung:
- Laub- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 30 cm, gemessen in einem Meter Höhe
- ebenso Nussbäume und Straßenobstbäume von dieser Größe
- Obstbäume ab einem Stammumfang von 60 cm
- Großsträucher und mehrstämmige Kleinbäume (z. B. Rhododendron, Eibe, Haselnuss) mit einem Ast oder einer Gesamtbasis ab 30 cm Umfang oder einer Höhe von 5 m
- Klettergehölze mit einer Triebbasis ab 15 cm Umfang, ausgenommen die Gemeine Waldrebe und Weinreben, die zur Traubenerzeugung genutzt werden
- freiwachsende Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe ab 2,50 m, einer Breite von 2,00 m und einer Länge von mindestens 10 m
- Ersatzpflanzungen nach der Gehölzschutzsatzung
- Ob es sich um einheimische Gehölze handelt oder nicht, ist für den Schutzstatus nicht relevant
- Für den Schutzstatus spielt es auch keine Rolle, ob es sich um Wildaufwuchs oder gepflanztes Gehölze handelt.
3. Schutzbereich eines geschützten GehölzesBäume und Gehölze benötigen zur Wasser- und Nährstoffaufnahme einen Bereich, in dem die Wurzeln wachsen können. Deshalb sieht die Gehölzschutzsatzung einen Schutzbereich um die Bäume und Gehölze vor, in dem nachteilige Eingriffe nicht erfolgen dürfen. Der Schutzbereich beträgt bei
- Bäumen und Gehölzen die Fläche unter der Baumkrone zuzüglich 1,50 m
- bei säulenförmigen Bäumen die Fläche unter der Baumkrone zuzüglich des Kronendurchmessers
- Großsträuchern die Fläche unterhalb der ungeschnittenen Strauchkronen, mindestens aber 2 m2
4. Veränderungen eines geschützten Gehölzes, Eingriffe1. Wesentliche Veränderungen, Beschädigungen oder sogar Beseitigungen geschützter Gehölze oder Eingriffe in deren Schutzbereiche sind nach § 4 der Gehölzschutzsatzung verboten. Dieses sind beispielsweise:
- Beseitigung oder Zerstörung des Gehölzes
- wesentliche Veränderungen des äußeren Aufbaus;
Da die Wesentlichkeit einer Veränderung auch baumart- und zustandsabhängig ist, wird hierzu eine Abstimmung mit dem Umweltamt empfohlenz - Zerstörung von Wurzeln
- Bodenverdichtung, Bodenversiegelung etc.
2. Zulässig sind z. B. fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung von Gehölzen wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Erziehungsschnitte an Jungbäumen, Obstbaumschnitte zur Erhaltung der Ertragsfunktion, Entnahme von Totholz
5. Ausnahmen von verbotenen HandlungenUnter bestimmten Umständen können Ausnahmen und Befreiungen von an sich verbotenen Handlungen an geschützten Gehölzen gewährt werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag an das Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zu stellen.
1. Antragsverfahren
Der Antrag kann online unter www.dresden.de/gehoelzantrag oder formlos an das Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden, PF 12 00 20, 01001 Dresden gestellt werden.
2. Antragsangaben
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- kurze Begründung
- Lageplan mit Standorten der Gehölze
- soweit bekannt, Artname des Gehölzes
- Größenangaben zum Stammumfang
- Kronendurchmesser
3. Bearbeitungsfrist
Die Bearbeitungsfrist beträgt 6 Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags.
4. Genehmigungsfiktion
Nach Ablauf der Bearbeitungsfrist gilt der Antrag von Gesetzes wegen als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
5. Kosten
Die Entscheidung über den gestellten Antrag ergeht kostenfrei.
6. Ersatzpflanzungen
Sofern die Beseitigung von Gehölzen genehmigt wird, kann der Antragssteller zu Ersatzpflanzungen oder einer Ersatzzahlung verpflichtet werden.