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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/erstausstattung.php 25.10.2017 08:13:59 Uhr 22.12.2024 07:45:55 Uhr

Erstausstattung

Erstausstattung beantragen

Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung oder bei Schwangerschaft und/oder Geburt
 
Was bedeutet Erstausstattung?
Erstausstattungen sind einmalige, nicht laufende Beihilfen an leistungsberechtigte Personen für bestimmte kurzfristige unvorhersehbare Bedarfe des täglichen Lebens, die außerhalb des Regelbedarfs für die Sicherung ihrer Existenz in besondere Lebenslagen von Nöten sind. Erstausstattungen stellen Starthilfen dar. Der Bedarf wird zusätzlich zu einem ggf. bestehenden Regelbedarf anerkannt.  
 
Wer kann die Leistungen in Anspruch nehmen?
Die Erstausstattung der Wohnung, die Erstausstattung für die Bekleidung sowie die Erstausstattung bei Schwangerschaft und bei Geburt können Sie beantragen, wenn Sie Sozialleistungen (Bürgergeld oder Sozialhilfe bzw. Leistungen nach AsylbLG) erhalten und sich in einer Lebenslage befinden, die einen solchen zusätzlichen Bedarf auslöst.
Sie können die Leistung auch - beantragen, wenn ihre Einkünfte für die Finanzierung der Erstausstattung nicht ausreichen und Sie bislang keine der o. g. Sozialleistung beziehen.
 
Welche Möglichkeiten der Erstausstattungen gibt es?
  • Erstausstattung für Wohnung
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattung bei Geburt

Erstausstattung für Wohnung
Voraussetzung für die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist das Vorhandensein eines Bedarfes an notwendigen Gegenständen, welche ein menschwürdiges Wohnen ermöglichen. Dabei muss es sich um wohnraumbezogene Gegenstände handeln, die eine gesonderte Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen.

Ein Anspruch darauf besteht beispielsweise in den Fällen:
  • Verlust der Wohnungsausstattung durch Ereignisse wie Wohnungsbrand oder Überschwemmungen.
  • Bezug einer unmöblierten oder teilweise möblierten Wohnung.
  • Längerer Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt (ausgenommen Untersuchungshaft).
  • Verlassen des Frauenhauses oder ähnlicher Schutzeinrichtungen.
 
Die Erstausstattung für Wohnung umfasst den Bedarf an:
  • Mobiliar (zum Wohnen, Schlafen und für die Essenszubereitung)
  • Haushaltsgeräten (z. B. Herd, Kühlschrank)
  • übrigem Hausrat (z. B. Sicht‐ und Blendschutz, Beleuchtung)
Bei der Beantragung einer Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten darf es sich nicht um eine Ergänzungs- oder Ersatzbeschaffung (z. B. wegen Defekt oder Verschleiß) handeln. -.
 
Erstausstattung für Bekleidung
Die Erstausstattung für Bekleidung wird nur erbracht, wenn die leistungsberechtigte Person umständehalber keine passende Bekleidung besitzt.
 
Ein Anspruch darauf besteht beispielsweise in den Fällen:
  • Totalverlust (z. B. Wohnungsbrand, Überschwemmungen)
  • gesundheitliche Veränderungen (starke Gewichtszu-oder-abnahme)

Die Erstausstattung für Bekleidung umfasst den saisonal notwendigsten Bedarf an:
  • Oberbekleidung (z. B. Hose, Jacke)
  • Unterbekleidung (z. B. Unterwäsche, Strümpfe)
  • Weiterer Kleidung (z. B. Schuhe, Mütze, Tasche)
  • ie Erstausstattung für Bekleidung wird insbesondere nicht gezahlt bei Taufe, Konfirmation, Jugendweihe, Kommunion oder anderen Festen. Erstausstattung bei Schwangerschaft
Die Erstausstattung bei Schwangerschaft umfasst den spezifischen Bedarf der werdenden Mutter für die Schwangeren- bzw. Umstandsbekleidung.
Der Bedarf wird ab der 13. Schwangerschaftswoche berücksichtigt und umfasst:
  • Oberbekleidung (z. B. Hose, Bluse)
  • Unterbekleidung (z. B. Still‐BH)
 
Erstausstattung bei Geburt
Die Erstausstattung bei Geburt umfasst den Neugeborenengrundbedarf und weiteren Babybedarf. Beide Bedarfsformen werden i. d. R. acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin berücksichtigt. Bedarfe eines Kindes, die aufgrund seines natürlichen Wachstums entstehen, sind keine Erstausstattung bei Geburt. Diese Bedarfe werden i. d. R. mit der Regelleistung abgedeckt.

Zum Neugeborenenbedarf gehören folgende Waren:
Bekleidung:
  • Söckchen
  • Strampler, Bodys, Langarm-Shirts
  • Jacke  
  • Mütze
Einrichtungsgegenstände:
  • Spieluhr, Still- und Lagerungskissen, Schnuller, Babydecke
  • Windelpaket, Windeleimer, Pflegemittel, Mullwindeln und Wickeltasche
  • Waschlappen, Badetuch mit Kapuze, Badethermometer und Fieberthermometer
  • Kinderwagen / Tragetuch
  • Babybett
  • Babybadewanne
  • Wickelauflage
  • Hochstuhl
 
Wie kann ein Antrag auf Erstausstattung gestellt werden?

·         mit dem Formular
·         formlos schriftlich
·         per E-Mail
·         persönlich
 
 
Bei wem kann ich den Antrag stellen?
Jobcenter Dresden
Erhalten Sie Leistungen vom Jobcenter, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter, dort erhalten Sie nach vorheriger Terminvereinbarung vor Ort auch weitere Informationen und eine ausführliche Beratung.
Weitere Hinweise erhalten Sie direkt vom Jobcenter unter 0351 475-1730 bzw. unter
Jobcenter-Dresden@Jobcenter-ge.de.
 
Sozialamt Dresden
Erhalten Sie Leistungen vom Sozialamt, wenden Sie sich dort bitte an das für Sie zuständige Sachgebiet.


Sie beziehen keine Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt?
Sollten Ihre Einkünfte zum Beispiel nicht ausreichen, dann besteht eventuell ein Anspruch auf Bürgergeld oder auf Sozialhilfe. Im Jobcenter bzw. Sozialamt wird man Sie gern beraten.