Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/03/pm_032.php 14.03.2025 08:24:42 Uhr 14.03.2025 20:57:48 Uhr |
|
Sondersitzungen zur Elternbeitragssatzung
Der Jugendhilfeausschuss und der Ausschuss für Bildung (Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen) kommen am Mittwoch, 19. März 2025, 18 Uhr zu einer gemeinsamen Sondersitzung zusammen. Die Sitzung ist öffentlich und findet im Festsaal des Neuen Rathauses, Eingang über Goldene Pforte, Rathausplatz 1, statt. Thema sind die Elternbeiträge ab 1. April 2025. Sie werden für die Betreuung eines Kindes in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege erhoben.
Einige Fraktionen des Stadtrates haben den Oberbürgermeister gebeten, die Elternbeitragssatzung kurzfristig zu behandeln. Ziel ist es, die Satzung gleichzeitig mit dem Doppelhaushalt 2025/26 in der Stadtratssitzung am Donnerstag, 20. März 2025, zu verabschieden. Die Stadtverwaltung schlägt vor – wie bereits im Herbst 2024 angekündigt –, die Elternbeiträge auf das gesetzliche Maximum anzuheben. Das bedeutet für Krippenplatze eine Steigerung um 106,25 Euro bei neun Stunden Betreuungszeit. Im Kindergarten wären es 36,27 Euro und im Hort 13,79 Euro. Der Stadtrat entscheidet mit dem Haushalt und der Satzung letztendlich über die Höhe der Elternbeiträge.
Warum sollen die Elternbeiträge steigen?
Die Kosten für den Betrieb der Kindertagesstätten sind in den vergangenen Jahren massiv gestiegen. Im Jahr 2011 hat die Stadt noch 93 Millionen Euro für die Kindertagesbetreuung aufgewendet. Heute sind es mit Blick auf den zwischenzeitlich eingeführten Kita-Rechtsanspruch und die deutlich gestiegenen Kinderzahlen 244 Millionen Euro. Konkret bedeutet das: Im Jahr 2011 hat die Stadt pro Kind 2.358 Euro aus dem städtischen Haushalt zugesteuert. Heute sind es mehr als 4.700 Euro. Vor dem Hintergrund sinkender Geldzuweisungen des Freistaates Sachsen und der steigenden Kosten für die Städte und Gemeinden bei praktisch allen Aufgaben ist es ohne die vorgeschlagene Beitragsanpassung nicht möglich, die wachsenden Kosten komplett aufzufangen. Im Doppelhaushalt für 2025/26 sind die höheren Elternbeiträge eingeplant. Im Gesamtetat der Stadt sollen rund 25 Prozent für Kinder und Jugendliche ausgegeben werden.
Welche Höhe der Elternbeiträge schlägt die Verwaltung vor?
Aktuell gültige Satzung seit 1. September 2024 | Änderungssatzung ab 1. April 2025 | |||||
Betreuungsart | Betreuungsstunden | Beitragssatz | Beitrag pro Monat in Euro | Beitragssatz* | Beitrag pro Monat in Euro | Differenz |
Krippe | 9 Stunden | 16,0 % | 242,86 Euro | 23,0 % | 349,11 Euro | + 106,25 Euro |
Kindergarten | 9 Stunden | 24,9 % | 177,09 Euro | 30,0 % | 213,36 Euro | + 36,27 Euro |
Hort | 6 Stunden | 26,4 % | 101,15 Euro | 30,0 % | 114,94 Euro | + 13,79 Euro |
Förderhort | 6 Stunden | 16,3 % | 101,15 Euro | (18,5 %) | 114,94 Euro | + 13,79 Euro |
*) Elternanteil an den Betriebskosten
Welche Unterstützung gibt es für Familien mit geringem Einkommen?
Die seit Jahren bewährten Absenkungen für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen, sollen beibehalten werden. Die Absenkung des Elternbeitrages erfolgt auch zukünftig in folgenden Schritten:
- 10 Prozent für alleinerziehende Elternteile,
- 40 Prozent für das zweite Zählkind und
- 100 Prozent für das dritte und jedes weitere Zählkind.
Auch Eltern mit geringem Einkommen oder Anspruch auf soziale Leistungen sollen keiner finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sein. Für diese gelten nach wie vor die Regelungen der Elternbeitragssatzung zur Ermäßigung und zum Erlass. Danach haben Eltern keinen Elternbeitrag zu zahlen, wenn sie oder ihr Kind bzw. ihre Kinder eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Bürgergeld (Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II))
- Sozialhilfe (Leistungen nach dem dritten oder vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII))
- Asylbewerberleistungen (Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes)
- Kinderzuschlag gem. § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Wird keine der genannten Sozialleistungen bezogen, kann der Elternbeitrag auch reduziert werden,
wenn dessen Zahlung den Eltern wegen ihres niedrigen Einkommens nicht zugemutet werden
kann.