Als Eltern minderjähriger Kinder können Sie – soweit Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen – darin auch die Frage klären, wer im Falle Ihres Todes die Vormundschaft übernehmen soll.
Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden oder enthält diese keine Angaben über die Wünsche der Eltern, bestimmt das Familiengericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für die minderjährigen Kinder.
Sorgeberechtigte Eltern haben daher die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) den gewünschten Vormund zu benennen beziehungsweise bestimmte Personen und Vereine auszuschließen.
Als Vormund können beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, Lebenspartner oder die Großeltern benannt werden. Minderjährige, Geschäftsunfähige oder Personen, die unter Betreuung stehen, eignen sich nicht als Vormund.
Tipp: Falls Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung eine Person als Vormund einsetzen wollen, ist es empfehlenswert, vorab mit der jeweiligen Person über die beabsichtigte Einsetzung als Vormund zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen. Ebenfalls sollten Sie darauf achten, dass bei der Nennung der Person auch der Begriff „Vormund“ verwendet wird, damit keine Missverständnisse bei der Auslegung zustande kommen.
Haben Mutter und Vater jeweils unterschiedliche Personen im Testament benannt, ist der Wunsch des zuletzt verstorbenen Elternteils maßgebend.
In der letztwilligen Verfügung kann auch ein „Ersatzvormund“ – für den Fall, dass die ausgewählte Person keine Vormundschaft übernehmen kann – bestimmt werden. Sollten mehrere Personen genannt werden, empfiehlt sich eine klare Festsetzung der Reihenfolge, aus der dem Familiengericht ersichtlich ist, wer zuerst für die Vormundschaft infrage kommt.
Achtung: Die Benennung des Vormundes kann nicht formlos erfolgen, sondern muss in Ihre letztwillige Verfügung aufgenommen werden. Sollte Ihr Kind einen Vormund benötigen, hat sich das Familiengericht an Ihrer Benennung zu orientieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der vorgeschlagene Vormund aber auch übergangen werden, beispielsweise wenn
- der Vormund durch Krankheit gehindert ist,
- die Bestellung des Vormundes das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden würde oder
- Ihr (mindestens vierzehnjähriges) Kind der Bestellung dieses Vormundes widerspricht.
Hinweis: Sie können in der letztwilligen Verfügung auch die Bestellung eines Gegenvormundes (der insbesondere bei der Verwaltung des Mündelvermögens den Vormund kontrollieren soll) ausschließen und dem Vormund in der Vermögensverwaltung mehr Rechte einräumen, als gesetzlich vorgesehen sind (z. B. in der Auswahl bei der Anlageform des Geldes, Befreiung von der Genehmigung durch das Familiengericht für verschiedene Rechtsgeschäfte) – sogenannte „befreite Vormundschaft“. Das Familiengericht kann diese Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sonst das Interesse des Mündels gefährdet wäre. Bevor Sie eine solche Entscheidung treffen, ist die Beratung durch einen Anwalt oder Notar dringend zu empfehlen.