Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/wirtschaft/wirtschaftsservice/krisenmanagement/energiesparen-unternehmen.php 21.11.2022 15:38:14 Uhr 01.11.2024 00:34:24 Uhr |
Energiesparen: Informationen für Unternehmen
Die gestiegenen Strom- und Gaspreise belasten Unternehmen. Hier finden Sie einen Überblick aller relevanten Informationen und zu aktuellen Förderprogrammen.
Energieverbrauch optimieren, Strom und Gas einsparen
Die beste Energie ist die, die gar nicht erst verbraucht wird. Das gilt in Zeiten der Klimawende und in der aktuellen Versorgungskrise umso mehr. Verschiedene Institutionen haben Maßnahmenkataloge zur Energieeinsparung erstellt, auch die Kammern geben ihren Mitgliedsunternehmen Tipps und Hilfestellung rund um dieses dringende Thema.
Gesetzliche Vorgaben
Die Verordnung "zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) gilt seit dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre. Sie umfasst folgende Regelungen:
Gasheizungsanlagen prüfen und optimieren
Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern sind verpflichtet, bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich ihrer gasbefeuerten Heizungsanlage durchzuführen. Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Einheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024. Ausgenommen sind Gebäude,
- in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde
- in denen ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder
- die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen.
Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude verpflichtet, bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dienstleister für die Heizungsprüfung und -optimierung verantwortlich.
Eine Ausnahme besteht für Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde. Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Optimierungen müssen schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden.
Wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umsetzen
Der zweite Punkt betrifft Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt über zehn Gigawattstunden pro Jahr lag und die Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz durchführen müssen beziehungsweise Energie- oder Umweltmanagementsysteme einsetzen: Sie sind verpflichtet, die in den Audits identifizierten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich durchführbar sind. Eine solche Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich - begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren - nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Umsetzung ist binnen 18 Monaten vorzunehmen und von zertifizierten Umweltgutachtern oder Energieauditoren abschließend zu bestätigen.
Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.
Die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) gilt vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023.
Welche Unternehmen sind betroffen?
- Energie-,
- Immobilien-,
- Tourismuswirtschaft
- Handel
- und öffentliche Unternehmen
Welche Vorgaben gibt es?
- Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung Wärmeverlust droht, geschlossen halten.
- Dies gilt natürlich nicht für Fluchttüren.
- Unklar ist, ob das Öffnungsverbot auch für Türen von Geschäften innerhalb von Einkaufszentren gilt. Tendenz ist, dass das Verbot nur für Türen in den Außenbereich gilt.
- Werbeanlagen dürfen von 22 bis 16 Uhr nicht beleuchtet werden.
- Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung beispielsweise für die Sicherheit notwendig ist. Beispiele dafür sind Fahrgaststände, Bahnunterführungen, Tankstellen und Einrichtungen an der Autobahn.
- Zu den Werbeanlagen gehören Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Schaufenster gehören nicht dazu.
- Das Beleuchtungsverbot gilt auch dann, wenn das Geschäft selbst geöffnet hat, besonders bei Hotels und Gaststätten. Befindet sich das Hotel aber beispielsweise in einer finsteren Ecke, darf die Beleuchtung an bleiben, um die Sicherheit zu erhöhen.
- ACHTUNG: Volksfeste und auch Weihnachtsmärkte sind nicht vom Beleuchtungsverbot betroffen.
- Die Mindesttemperatur in Arbeitsstätten wird - abweichend von der Arbeitsschutzrichtlinie - auf 19 Grad gesenkt. Das ist ein Grad weniger als bisher vorgeschrieben.
Vorschriften für öffentliche Nichtwohngebäude
Zu den öffentlichen Nichtwohngebäuden gehört auch ein Unternehmen, das "öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht."
- Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen sind sensible Einrichtungen wie beispielsweise Schulen oder Pflegeeinrichtungen.
- In Arbeitsräumen darf die Temperatur nicht über 12 bis 19 Grad liegen (je nach Schwere der verrichteten Arbeit).
- Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen wie Boiler oder Durchlauferhitzer müssen abgeschaltet werden, wenn das Wasser überwiegend zum Händewaschen verwendet wird.
- Bei zentraler Trinkwassererwärmungsanlage muss die Temperatur so weit gesenkt werden, dass die Legionellen im Wasser vermieden werden. Dies sind ca. 55 bis 60 Grad.
Bußgelder
Es können Bußgelder bis 100.000 Euro verhängt werden. Bei beharrlichem Zuwiderhandeln sind Freiheitsstraßen bis zu zwei Jahren möglich.
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
Genehmigungsfragen bei der Brennstoffumstellung (Fuel Switch)
Wegen der stark gestiegenen Gaspreise und drohender Versorgungsengpässe bereiten sich einige Unternehmen auf eine Brennstoffumstellung vor. Das ist möglich, wenn alte Heizöltanks oder Brenner vorhanden sind, die sowohl Gas als auch Heizöl oder Diesel verwenden können. Andere Betriebe haben die Möglichkeit, von Gas- auf Kohle- oder Holzfeuerung umstellen oder mobile Anlagen einsetzen. Für den Fuel Switch müssen allerdings einige technische, finanzielle und rechtliche Hürden genommen werden.
Aktuell
Im Oktober hat der Bundesgesetzgeber eine Reihe von Erleichterungen beschlossen. Trotzdem sollten Sie möglichst Sie möglichst schnell mit den Vorbereitungen beginnen. Nur so können Sie die notwendigen Genehmigungen oder Duldungen bekommen. Der erste Schritt dafür ist der direkte Kontakt zur zuständigen Behörde, meistens die Immissionsschutzbehörde. Die Mitarbeiter im Wirtschaftsservice unterstützen Sie. Sprechen Sie uns gern dazu an.
Wann benötigt man eine Genehmigung?
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung muss bei der Änderung oder Errichtung dann eingeholt werden, wenn die Anlage die Leistungsgrenzen im Anhang 1 der 4. BImSchV erreicht. Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme liegt die Schwelle je nach Brennstoff bei:
- 1 MW (Megawatt Feuerungswärmelistung thermisch) für Kohle oder Holz,
- 20 MW für Heizöl EL oder Erdgas,
- 10 MW für Biogas,
- 1 MW für Verbrennungsmotor- oder Gasturbinenanlagen.
Bis 50 MW können die Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Die Genehmigungspflicht gilt nur für Anlagen, die länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Mobile Anlagen oder solche, die nur übergangsweise genutzt werden sollen, benötigen deshalb in vielen Fällen keine Genehmigung.
Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten. Die meisten Heizöltanks müssen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft und angezeigt werden. Zusätzlich müssen Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden.
Für das Errichten einer neuen Feuerungsanlage unterhalb der Leistungsschwellen der 4. BImSchV kann ein Baugenehmigungsverfahren notwendig werden. Unternehmen sollten sich zu den notwendigen Schritten beim zuständigen Bauamt erkundigen.
Welche neuen Ausnahmen gibt es?
Aufgrund der Gasmangellage wurden Mitte Juli 2022 folgende neuen Ausnahmen in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
- Schwefeldioxid (§ 31a-b): Behörden können für mittelgroße (1 bis 50 MW) und große Feuerungsanlagen (mehr als 50 MW) Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen.
- Andere Emissionen (§ 31c-d): Bei anderen Grenzwerten können Ausnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
Am 07. Oktober 2022 wurden im Bundesrat die von der Bundesregierung am 31. August 2022 vorgelegten Entwürfe zur Änderung des Immissionsschutzrechts zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Verfahren beschlossen.
- Möglich ist der vorzeitige Betriebsbeginn. Die Behörden können den Betrieb erlauben, selbst wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen.
- Sollte eine Beteiligung der Öffentlichkeit notwendig sein, wird die Frist von 4 auf 1 Woche verkürzt.
- Es gibt Ausnahmen bei der TA Luft und TA Lärm.
- Im Falle einer Erlaubnispflicht überwachungsbedürftiger Anlagen (beispielsweise größere Flüssiggastanks oder -tankstellen) kann diese Erlaubnis nun drei Monate nach Inbetriebnahme nachgeholt werden.
- Vor allem bei Heizöltanks gibt es eine Reihe von Erleichterungen in der Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Hilfen/ Fördermöglichkeiten
Klimaschutzoffensive für Unternehmen
- Förderung klimafreundlicher Aktivitäten (Verringerung, Vermeidung und Abbau von Treibhausgasemissionen in Anlehnung an technische Kriterien der EU-Taxonomie für nachhaltiges Wirtschaften)
- bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag pro Vorhaben für Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen in der EU
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
- Kosten durch hocheffiziente Technologien minimieren
- hohe Förderung für besonders effiziente Komponenten, Anlagen und Lösungen - bis zu 55 % Tilgungszuschuss
KfW-Energieeffizienzprogramm - Produktionsanlagen/-prozesse
- Energiekosten im laufenden Betrieb einsparen
- Förderung im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse, Investitionsmaßnahmen
Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)
Die Energiepreisbeihilfen für Unternehmen mit sehr hohen Energiezahlungen sind zum 15. Juli 2022 gestartet und wurden jüngst bis Jahresende verlängert. Eine Antragsoption und Detailinformationen sind beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) online verfügbar. BAFA - Energiekostendämpfungsprogramm
Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, können beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Der Zuschuss ist bei einer Höhe von 50 Millionen Euro je Unternehmen gedeckelt. Grundlage ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichte Richtlinie über das Energiekostendämpfungsprogramm.
Informationsangebote des Wirtschaftsservice
Der Wirtschaftsservice als Ansprechpartner Nummer Eins für Ihre Anliegen rund um Wirtschaft in Dresden unterstützt Dresdner Unternehmen dabei, so gut wie möglich durch diese Energiekrisenzeit zu kommen.
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