Häufigkeit und Uhrzeiten
Anlieger haben die angrenzenden Gehwege vor, hinter bzw. um ihr Grundstück sowie angrenzende Treppen werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr vom Schnee zu beräumen und bei Glätte abzustumpfen/zu streuen. Sooft es die Sicherheit erfordert, sind diese Arbeiten tagsüber bis 20 Uhr zu wiederholen.
Streumaterial
Erlaubt sind Sand, Splitt und Granulat. Zum Schutz der Umwelt ist der Einsatz von Streusalz durch die Anlieger dabei grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen darf Steinsalz oder salzhaltiges Granulat an Hydranten, Absperrschiebern und Treppen verwendet werden. Auch schmutzende Stoffe, wie Asche und Kohlengrus, dürfen nicht zum Abstumpfen eingesetzt werden.
Streugutbehälter dienen der Selbsthilfe für Kraftfahrer bei Eisglätte und sind das Streuen von öffentlichen Treppenanlagen bestimmt. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht gestattet.
Weitere wichtige Hinweise
Schnee sollte am Außenrand des Gehweges oder der Fahrbahn so angehäuft werden, dass der Verkehr nicht behindert wird. Die erforderliche Bereite, welche auf Gehwegen von Schnee beräumt werden muss, beträgt mindestens 1,5 Meter entlang der Grundstücksgrenze (auf beiden Fahrbahnseiten). Gleiches gilt für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche.
Straßeneinläufe sind freizuhalten, damit Schmelzwasser abließen kann. Schnee darf nicht an Schaltkästen abgelagert werden. Auch Hydranten und deren Deckel dürfen nicht verschüttet werden. In die Bereiche von Fußgängerüberwegen, Haltestellen und Radwegen darf der Schnee ebenfalls nicht geschoben werden.
Im Bereich von Straßenquerungen, zum Beispiel Kreuzungen, Einmündungen, Ampeln, Fußgängerüberwegen muss bis an diese Querung heran geräumt bzw. gestreut werden. Es darf kein geschlossener Schneewall angehäuft werden. Durchgänge sind freizuhalten.
Treppen müssen in voller Breite geräumt und gestreut werden.
Anlieger von Eckgrundstücken müssen den Gehweg bis an die einmündende oder kreuzende Straße ran räumen und streuen.
Böschungen, Gräben, Grünflächen oder Stützmauern vor Ihren Grundstück bzw. hinter Ihrem Grundstück entbinden Sie nicht von der Winterdienstpflicht. Können die Pflichten vom Anlieger, z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden, muss eine andere Person (oder Firma) vom Anlieger damit beauftragt werden.
Eiszapfen an Dächern und Dachrinnen, welche zu Fußgehende gefährden könnten, sind unverzüglich zu beseitigen. Gegebenenfalls ist die Gefahrenstelle abzusperren.