Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft in der Landeshauptstadt Dresden müssen Personen, die Unterstützung nach dem SGB II oder SGB XII beziehen (wollen), die Zusicherung über die Angemessenheit der neu anzumietenden Unterkunft und über die Notwendigkeit des Umzuges beim Jobcenter bzw. Sozialamt einholen.
Das Einholen der Zusicherung für die neue UnterkunftDer Umzug in die neue Wohnung muss
erforderlich sein. Die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) für die neue Unterkunft müssen
angemessen sein.
Wird das Einholen der Zusicherung versäumt, werden die Kosten für die neue Unterkunft nur in Höhe der Kosten der bisherigen Unterkunft übernommen. Bei fehlender Zusicherung zur Notwendigkeit eines Umzuges besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen wie Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution und Umzugskosten.
Entstehen aus den o. g. Gründen zukünftig
Mietschulden, muss die leistungsempfangende Person davon ausgehen, dass diese Mietschulden
durch das Jobcenter Dresden nicht übernommen werden. Eine Mietschuldenregulierung über das Zwölfte Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe (SGB XII) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Leistungsberechtigte unter 25 JahrenIm Falle des Auszuges aus dem elterlichen Haushalt werden für
Leistungsberechtigte des SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei fehlender Zusicherung keine Kosten für die neue Unterkunft gewährt. Gleichfalls werden diesen Leistungsberechtigten, ohne eine vorherige Zusicherung, Regelleistungen nur in Höhe von 80 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II als Bedarf anerkannt.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung nur dann verpflichtet, wenn
- die Betroffene Person aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Wo erhält man diese Zusicherung?- Umzug innerhalb von Dresden
Die Bestätigung der Angemessenheit und der Notwendigkeit erfolgt für Leistungsberechtigte nach dem SGB II im zuständigen Integrationsteam des Jobcenters Dresden. - Zuzug nach Dresden
Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, welche nach Dresden verziehen möchten, ist Zusicherung zur Notwendigkeit beim bisherigen Jobcenter einzufordern und die Bestätigung der Angemessenheit beim Jobcenter Dresden zu beantragen.
Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und Haushalte, in denen Leistungsberechtigte verschiedene Sozialleistungen erhalten holen die Zusicherung bei der Abteilung Soziale Leistungen des Sozialamtes Dresden ein.